Helmut Lehr
Während Politiker und Steuerfachleute derzeit noch um die genaue Ausgestaltung der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer ringen, steht eigentlich schon fest, dass es „nicht besser wird“. Im Gegenteil: Während bislang eine Vielzahl von Apotheken von den einschränkenden Regularien der Steuerfreistellung für Betriebsvermögen noch nicht betroffen ist (Lohnsummentest erst bei mehr als 20 Mitarbeitern), wird dies nach der Reform ganz anders aussehen (vgl. hierzu AWA-Ausgabe Nr. 16 vom 15. August 2015, S. 14).
Hinweis: Deshalb gilt weiterhin die Empfehlung, bereits konkret geplante Übertragungen von Betriebsvermögen an die nächste Generation („Apothekennachfolge“) nicht unnötig aufzuschieben.
Steuervorauszahlungen sollten auf den Prüfstand
Da der 10.Dezember der letzte reguläre Termin ist, um Einkommensteuervorauszahlungen für das laufende Jahr zu bezahlen, sollte das Datum auch für „Herabsetzungsanträge“ im Blick sein. Ergibt nämlich die aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für das laufende Jahr, dass die voraussichtliche Einkommensteuerschuld bereits durch die bisher geleisteten Vorauszahlungen weitgehend beglichen ist, kann ggf. kurzfristig ein Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen (ggf. bis auf 0 €) gestellt werden.
Hinweis: Das setzt Liquidität frei, die womöglich sinnvoller genutzt werden kann – etwa zur (Sonder-)Tilgung älterer Kredite mit vergleichsweise hohen Zinsen!
Kirchensteuer zunehmend belastend
Selbstverständlich darf ein Austritt aus der Kirche nicht als bloße steuergestalterische Option beworben werden. Fakt ist aber, dass gerade im letzten Jahr Hunderttausende aus der evangelischen und katholischen Kirche ausgetreten sind – so viele wie noch nie zuvor!
Grund dafür war u.a. die Tatsache, dass es zum Teil große Verunsicherung um die Kirchensteuer auf Kapitalerträge gab, nachdem die Banken ihren Kunden mitgeteilt hatten, dass sie ab 2015 die Steuer automatisch einbehalten (müssen). Mit einer zusätzlichen Steuer hatte das natürlich nichts zu tun, wenngleich die Belastung mit Kirchensteuer von zahlreichen Steuerpflichtigen gleichwohl als unverhältnismäßig empfunden wird. Deshalb ist nach wie vor ein Trend zu rein „steuermotivierten“ Kirchenaustritten zu beobachten.
Hinweis: Für einen auch rechnerisch sauberen Schnitt bietet sich hier natürlich das Jahresende an. Wer sich dabei „nicht gut fühlt“, kann den ersparten Betrag spenden und – ebenso wie bei Kirchensteuerzahlungen – vom Sonderausgabenabzug profitieren, sofern ordnungsgemäße Spendenbelege vorliegen.
Steuerwirksam investieren
Wer seinen voraussichtlichen Jahresgewinn noch gezielt „drücken“ möchte, kann dies natürlich mit vorgezogenen Investitionen tun. Es sollte sich aber stets um betriebswirtschaftlich sinnvolle Ausgaben handeln, die ohnehin alsbald geplant waren. Zu beachten ist dabei allerdings, dass kurz vor dem Jahresende angeschaffte Wirtschaftsgüter regelmäßig nur zu einer anteiligen Abschreibung (z.B. 1/12 bei Anschaffung im Dezember) für das laufende Jahr führen und daher womöglich nur in vergleichsweise geringem Maße auf den Gewinn „durchschlagen“.
Hinweis: Steuerwirksam dürfen Abschreibungen erst vorgenommen werden, wenn das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt ist. Die Anschaffung erfolgt regelmäßig im Zeitpunkt der Lieferung. Beinhaltet die „Lieferung“ auch die Montage, ist das Ende der Montage maßgebend.
Sofort abschreiben
Kleinere Investitionen können unter Umständen sofort abgeschrieben werden, nämlich als sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten max. 410 €, netto). Bei Anschaffungen von mehr als 150 € und max. 1.000 € besteht auch die Möglichkeit einer „Poolabschreibung“ (Stichwort: Sammelposten) über fünf Jahre. Das heißt: Jedes Jahr reduziert sich der Gewinn um immerhin 20% des Netto-Kaufpreises bzw. der Herstellungskosten.
Hinweis: Die Sofortabschreibung greift unabhängig vom Anschaffungszeitpunktin voller Höhe. Es kommt also nicht zu einer „Zwölftelung“ des Abschreibungsbetrags – selbst bei einer Anschaffung am 31. Dezember.
Investitionsabzugsbetrag
„Kleinere Unternehmen“ haben die Möglichkeit des Investitionsabzugsbetrags, was faktisch ein Vorziehen des Betriebsausgabenabzugs bedeutet. Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden, sofern das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, das heißt mindestens zu 90%, betrieblich genutzt werden soll. Zudem darf die Apotheke am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ein steuerliches Betriebsvermögen von 235.000 € nicht überschreiten.
Hinweis: Der Investitionsabzugsbetrag wird für das laufende Jahr natürlich erst nach dem Jahreswechsel beantragt, über die Betriebsvermögensgrenze muss man sich schon jetzt Gedanken machen. Liegt man in der Nähe des Grenzbereichs, sollte mit dem steuerlichen Berater besprochen werden, inwieweit eine kurzfristige Reduzierung des Betriebsvermögens sinnvoll möglich ist – etwa durch Entnahmen oder Rückstellungen.
Weihnachtsfeier 2015: Neue Regeln beachten
Viele Jahre galt für die lohnsteuerliche Behandlung von Zuwendungen an Mitarbeiter im Rahmen einer Betriebsveranstaltung eine Freigrenze von 110 €. Soll heißen: Der Arbeitgeber „musste“ darauf achten, dass die Gesamtkosten der Veranstaltung (einschließlich etwaiger Geschenke), dividiert durch die Anzahl der Teilnehmer, den Betrag von 110€ nicht überstiegen. Andernfalls zählten die gewährten Vorteile insgesamt zum Arbeitslohn.
Mit Wirkung ab 2015 wurde die Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt. Das heißt: Künftig sind ggf. nur die über 110 € hinausgehenden Kosten pro Arbeitnehmer lohnzuversteuern und nicht mehr der gesamte Betrag.
Entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind teilnehmende Familienangehörige nun allerdings ausdrücklich keine „Zählobjekte“ im engeren Sinn, sodass deren Kosten faktisch dem jeweiligen Mitarbeiter zugeschlagen werden und das „Versteuerungsrisiko“ für diesen erhöhen. Zu weiteren Einzelheiten hat das Bundesfinanzministerium erst kürzlich ausführlich Stellung bezogen (vgl. Schreiben vom 14. Oktober 2015, Aktenzeichen IV C 5 – S 2332/15/10001).
Hinweis: Im Einzelfall wird es sich daher anbieten, im Vorfeld genau zu rechnen und entsprechend zu planen. Allerdings haben Arbeitgeber auch die Möglichkeit, den „steuerpflichtigen Teil“ der Zuwendungen pauschal mit 25% zu versteuern.
Achtung: Freistellungsaufträge werden ungültig!
Seit 2011 müssen Freistellungsaufträge auch die persönliche Identifikationsnummer enthalten. Vor 2011 erteilte Aufträge werden ab 2016 „automatisch“ ungültig, denn die Angabe der Nummer wurde damals noch nicht gefordert und eine entsprechende „Übergangsregelung“ läuft jetzt aus. Das Erfordernis gilt für alle Bankverbindungen, Depots, Bausparkonten, etc. und für alle Kontoinhaber.
Hinweis: Wer sich unsicher ist, sollte kurz beim jeweiligen Institut nachfragen. Grundsätzlich genügt es, wenn die Nummer bis zum Jahresende formlos (ggf. per E-Mail) mitgeteilt wird. Für Gemeinschaftskonten müssen beide Nummern (Ehegatten/Lebenspartner) übermittelt werden. Ist die Nummer gerade nicht präsent, genügt ein Blick in den letzten Einkommensteuerbescheid!
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(21):13-13