Steuer-Spartipps

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Aktuelle Entwicklungen


Helmut Lehr

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 €/Jahr. Zu den begünstigten Tätigkeiten zählen solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Welche Arbeiten das im Einzelnen sind, mussten in der Vergangenheit immer wieder die Finanzgerichte entscheiden, weil die Finanzverwaltung die Begünstigungsvorschrift sehr restriktiv auslegt.

Haustierbetreuung jetzt begünstigt

Zuletzt war umstritten, ob die Steuerermäßigung auch für Kosten zur Betreuung eines Haustiers in Anspruch genommen werden kann1). Einzelne Finanzgerichte hatten dies bereits für eine Hunde- bzw. eine Katzenbetreuung bestätigt. Insbesondere Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege und das Ausführen eines Hundes fielen regelmäßig an und würden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt, weshalb es sich hierbei um klassische haushaltsnahe Tätigkeiten handeln müsse.

Hinweis: Die Finanzverwaltung war mit dieser Rechtsprechung nicht einverstanden und hatte ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof angestrengt. Zwischenzeitlich liegt die Entscheidung vor: Danach ist die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt2)! Es ist davon auszugehen, dass entgegenstehende Verwaltungsanweisungen alsbald geändert werden.

Schornsteinfegerleistungen wieder voll berücksichtigt

Nach Auffassung der Finanzverwaltung zählt die Arbeit eines Gutachters nicht zu den haushaltsnahen Dienst- oder Handwerkerleistungen. Deshalb sollten auch nur die reinen Kehr- und Reparaturarbeiten eines Schornsteinfegers begünstigt sein, nicht aber die anteiligen Kosten für Mess- und Überprüfungsarbeiten. Dies hatte zur Folge, dass die Schornsteinfegerrechnungen für Zwecke der Steuerermäßigung (ab 2014) nur zum Teil berücksichtigt wurden bzw. aufzuteilen waren3).

Weil der Bundesfinanzhof aber zwischenzeitlich entschieden hat, dass selbst eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als haushaltsnahe Handwerkerleistung anzusehen ist, hat das Bundesfinanzministerium nun auch bei den Schornsteinfegerleistungen eine Kehrtwende vollzogen. Künftig soll die Steuerermäßigung (auch in allen noch offenen Fällen) vollumfänglich gewährt werden. Dies gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen eines Schornsteinfegers4).

Hinweis: Die Kosten zählen ganz grundsätzlich zu den haushaltsnahen Handwerkerleistungen, sodass die 20%-ige Steuerermäßigung auf 1.200 €/Jahr begrenzt ist.

Dienstleistungen außerhalb des Grundstücks

Nach („früherer“) Meinung der Finanzverwaltung sind bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf dem Privatgrundstück durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), nur die anteiligen Aufwendungen für die Arbeiten auf dem Privatgelände begünstigt. Der Bundesfinanzhof hat allerdings bereits entschieden, dass z.B. die Kosten für den Winterdienst auch insoweit berücksichtigt werden müssen, als sie auf den öffentlichen Bereich vor dem Privatgrundstück entfallen5).

Hinweis: Ähnlich hat der Bundesfinanzhof bereits zu nachträglichen Kosten für den Anschluss an das Versorgungsnetz entschieden.

Ausbau einer Gemeindestraße

In einem aktuellen Fall war streitig, ob und in welchem Umfang die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück des Steuerpflichtigen entfallenden Aufwendungen für den Ausbau einer Gemeindestraße als Handwerkerleistungen begünstigt sind. Neben der Straße wurden auch die Zuleitungen für Wasser sowie das Internet modernisiert.

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch insoweit in Anspruch genommen werden kann6). Maßgeblich für die Abgrenzung sei nicht die Grundstücksgrenze, sondern eine räumlich-funktionale Betrachtung.

Hinweis: Offenbar gewährt die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung bislang zwar in den „Winterdienstfällen“, nicht aber für Anliegerbeiträge bei Straßenerneuerung etc. Deshalb müssen Steuerpflichtige in vergleichbaren Fällen Einspruch einlegen und klagen oder ggf. ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

Neue Haustür: Werkstattkosten des Schreiners

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind Handwerkerkosten, die für nicht im Haushalt erbrachte Arbeiten anfallen, auch nicht begünstigt. Dies betrifft insbesondere solche Tätigkeiten, die Handwerker in der eigenen Werkstatt ausführen, bevor das „Gewerk“ beim Kunden montiert bzw. fertiggestellt wird.

Hinweis: Das Finanzgericht München hat allerdings die Arbeitsleistungen einer Schreinerei (auch soweit sie in deren Betrieb erbracht wurden) für die Herstellung, Anlieferung und Montage einer neuen Haustür als Ersatz für die vorhandene 60 Jahre alte Tür als Handwerkerleistung anerkannt7). Entsprechende Kürzungen der Steuerermäßigung durch das Finanzamt sollten deshalb nicht ohne Weiteres hingenommen werden.

1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 10 vom 15. Mai 2015, Seite 18 und 19.

2) Vgl. Urteil vom 3. September 2015, Aktenzeichen VI R 13/15.

3) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 4 vom 15. Februar 2014, Seite 18 und 19.

4) Vgl. Schreiben vom 11. November 2015, Aktenzeichen IV C 4 – S 2296-b/07/0003:007.

5) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 13 vom 1. Juli 2014, Seite 17.

6) Vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Aktenzeichen 7 K 1356/14.

7) Vgl. Urteil vom 23. Februar 2015, Aktenzeichen 7 K 1242/13.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(01):18-18