Helmut Lehr
Kleinere Betriebe haben die Option, die Steuerersparnis („Abschreibungen“) für geplante Investitionen vorzuziehen. Ermöglicht wird dies durch den Investitionsabzugsbetrag, der früher auch als Ansparabschreibung bezeichnet wurde, weil Unternehmen damit für die bevorstehende Investition Mittel ansparen konnten/sollten. Der Abzugsbetrag kann in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten/Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts aufwandswirksam gebildet werden, wenn es in den folgenden drei Jahren angeschafft/hergestellt werden soll.
Hinweis: Begünstigt ist die Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Allerdings nur dann, wenn der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ein steuerliches Betriebsvermögen (Aktiva minus Passiva1)) von nicht mehr als 235.000 € ausweist.
Konkrete Bezeichnung
Bislang sah das Gesetz vor, dass der Steuerpflichtige das künftig anzuschaffende Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen muss. Somit war auch nur die vorab bezeichnete Investition begünstigt und der Steuerpflichtige konnte später nicht anstelle derer einfach ein anderes Wirtschaftsgut (begünstigt) anschaffen.
Hinweis: Zudem mussten bislang auch die voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts mitgeteilt werden.
Vereinfachungen durch das Steueränderungsgesetz 2015
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 enden, verzichtet der Gesetzgeber auf das Erfordernis der konkreten Benennung des Wirtschaftsguts und der Investitionsabsicht. Zudem müssen die voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts bzw. der Wirtschaftsgüter, die künftig angeschafft werden sollen, nicht mehr dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Das bedeutet: Der Unternehmer ist praktisch völlig frei in seiner Entscheidung, in welcher Höhe er einen Investitionsabzugsbetrag bilden möchte. Er kann also, solange er den Höchstbetrag von 200.000 € nicht überschreitet, einen beliebigen Betrag als Investitionsabzugsbetrag steuermindernd berücksichtigen, der dann mit „beliebigen“ Investitionen innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums verrechnet werden kann.
Aufgrund der Gesetzesänderung ist es auch möglich, ohne jedwede Investitionsabsicht die Steuerminderung zu beanspruchen. Allerdings ist dies nicht unbedingt ratsam, weil bei ausbleibender Investition, also spätestens nach drei Jahren, der ursprüngliche Steuerbescheid wieder geändert wird und die Steuerersparnis dann zuzüglich „6 % Zinsen“ zurückzuzahlen ist.
Hinweis: Künftig muss der Investitionsabzugsbetrag auf amtlich vorgeschriebenen Datensätzen dem Finanzamt „online“ übermittelt werden. Nur in besonderen Härtefällen soll dies nicht gelten.
Freiwilliger Verzicht
Der Gesetzgeber hat nun auch ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist den gebildeten Abzugsbetrag freiwillig aufzulösen. Dazu genügt ein Antrag auf Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung gegenüber dem Finanzamt.
Hinweis: Erkennt der Steuerpflichtige z.B. nach zwei Jahren, dass es gar nicht zu der Investition kommen wird, weil sich seine Planungen geändert haben, ist ein vorzeitiger Verzicht auf den Investitionsabzugsbetrag allein deshalb sinnvoll, um die 6%-igen Steuerzinsen der Finanzverwaltung zumindest teilweise zu vermeiden. Zudem können nachträglich auch besondere Progressionseffekte eintreten (z.B. ein Verlustrücktrag), die die ursprüngliche Steuerminderung nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen.
1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 3 vom 1. Februar 2014, Seite 18 und 19.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(01):17-17