Nur mit schriftlicher Anweisung

Einsatz der PTA im Handverkauf


Jasmin Theuringer

Der Apothekenleiter ist nach § 20 ApBetrO verpflichtet, die Beratung und Information der Kunden über Arzneimittel selbst auszuüben. In der Praxis des Apothekenbetriebs sieht dies jedoch meist anders aus: Neben den Approbierten steht vor allem die PTA im Handverkauf.

Diese betriebliche Praxis ist auch nach der letzten Änderung der ApBetrO zulässig, es gehört zum Kern des Berufsbildes der PTA, die Kunden der Apotheke zu beraten. Allerdings müssen beim Einsatz von PTAs im Handverkauf die verschärften Anforderungen der ApBetrO beachtet werden.

Zuständigkeiten werden im Rahmen des QMS festgelegt

Diese Anforderungen finden sich im recht unauffälligen § 2a ApBetrO in Verbindung mit § 20 ApBetrO. § 2a ApBetrO verpflichtet den Apothekenleiter, ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) zu betreiben. Innerhalb dieses QMS ist nach § 20 ApBetrO festzulegen, ob und wie andere Angehörige des pharmazeutischen Personals – also insbesondere die PTAs – die Beratung und Information der Kunden übernehmen dürfen.

Es ist also nicht ausreichend, beim Einsatz einer PTA im Handverkauf diese im Vertrauen auf ihre Ausbildung und Berufserfahrung eigenverantwortlich arbeiten zu lassen. Vielmehr ist eine PTA bei Ausübung ihrer Tätigkeit vom Apothekenleiter oder von einem Approbierten zu beaufsichtigen und nur im Rahmen ihrer individuellen Kenntnisse einzusetzen. Übernimmt die PTA selbstständig Beratungs- und Informationstätigkeiten in der Apotheke, insbesondere im Rahmen der Selbstmedikation, so muss sie zuvor vom Apothekenleiter darüber aufgeklärt werden, wann sie bei diesen Tätigkeiten einen Approbierten hinzuzuziehen hat (sogenannter Apothekervorbehalt). Diese Anweisung hat schriftlich zu erfolgen und ist im Rahmen des QMS zu dokumentieren.

Regelmäßige Unterweisungen zur Sorgfalt

Das QMS erfordert weiterhin eine regelmäßige Unterweisung des Apothekenpersonals im Hinblick auf die bei der konkreten Tätigkeit erforderliche Sorgfalt. Die im Handverkauf eingesetzte PTA muss also vom Apothekenleiter dahingehend unterwiesen werden, wann im Rahmen der Selbstmedikation zum Beispiel die Abgabe eines Medikaments zu verweigern und dem Kunden ein Arztbesuch anzuraten oder wie mit dem Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch umzugehen ist. Auch diese Unterweisung gehört zu den Festlegungen betrieblicher Abläufe, die im Rahmen des QMS schriftlich zu dokumentieren sind.

Das bedeutet, dass für sämtliche im Handverkauf eingesetzte Mitarbeiter eine schriftliche Anweisung zu erstellen ist, in der festgehalten wird, welche Tätigkeiten eigenverantwortlich und welche nur unter Hinzuziehung eines Approbierten ausgeübt werden dürfen.

Arbeitshilfen im Internet

Diese Anweisung ist regelmäßig unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des Arbeitnehmers zu überprüfen und erforderlichenfalls zu erneuern. Die Bundesapothekerkammer stellt hierzu auf ihrer Internetseite umfassende Arbeitshilfen zur Verfügung (www.abda.de/themen/apotheke/qualitaetssicherung0/leitlinien/leitlinien0/). Unter dem Reiter „Selbstmedikation“ befindet sich die „Arbeitshilfe Dokumentation gemäß §20 ApBetrO“, die als Muster für die erforderliche Anweisung genutzt werden kann. Unter dem Reiter „weitere Arbeitshilfen“ findet man auch ein Muster „Unterweisung des pharmazeutischen Personals in der Apotheke“.

Selbstverständlich sind diese Muster nur eine Arbeitshilfe, sie sind für jeden Mitarbeiter individuell auszufüllen und erforderlichenfalls zu ergänzen.

Jasmin Theuringer, Rechtsanwältin, Bellinger Rechtsanwälte und Steuerberater, 40212 Düsseldorf, E-Mail: theuringer@bellinger.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(11):15-15