Steuer-Spartipps

Neue Photovoltaikanlagen: Vorsicht, Umsatzsteuerfalle!


Helmut Lehr

In den letzten Jahren ist der Ausbau der Stromerzeugung durch erneuerbare Energien im Bereich der Photovoltaikanlagen mit einem rasanten Tempo vorangegangen. Aufgrund der zwischenzeitlich merklich reduzierten Einspeisevergütungen hat sich das Tempo zwar verlangsamt, dennoch bleiben Photovoltaikanlagen in vielen Fällen nicht nur ökologisch, sondern auch wirtschaftlich attraktiv.

Allerdings hat sich das „Verbrauchsverhalten“ der Anlagenbetreiber – getrieben durch einen Richtungswechsel der Politik/des Gesetzgebers – zum Teil deutlich geändert: Während noch vor einigen Jahren der Strom meist vollständig gegen Entgelt in das Stromnetz eingespeist wurde, geht man nun mehr und mehr dazu über, den selbst erzeugten Strom zumindest teilweise auch selbst zu nutzen. Der Grund liegt auf der Hand: Die Kosten für den selbst erzeugten Strom sind regelmäßig niedriger als der Bezugspreis für Netzstrom.

Vorsteuerabzug beim Erwerb

Wer den selbst erzeugten Strom gegen Vergütung in das Stromnetz einspeist, wird allein dadurch zum Unternehmer und kann deshalb grundsätzlich auch den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage geltend machen – selbst wenn die Anlage auf dem privaten Wohnhaus installiert ist.

Allerdings ist die umsatzsteuerliche Beurteilung der Stromerzeugung bei neuen Photovoltaikanlagen recht komplex, zumindest, wenn Teile des selbst erzeugten Stroms auch privat verbraucht werden. In einem solchen Fall hat der Anlagenbetreiber nämlich ein Wahlrecht, ob er die Anlage

  • vollständig,
  • anteilig oder
  • gar nicht

seinem Unternehmensvermögen zuordnet (sofern der ins Netz eingespeiste/unternehmerisch genutzte Stromanteil mindestens 10 % beträgt).

Üblicherweise entscheiden sich die Betreiber für eine vollständige Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen, weil dadurch auch der vollständige Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten ermöglicht wird.

Hinweis: Wird der Strom bei vollständiger Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen dann teilweise unternehmensfremd verwendet (beispielsweise Verbrauch im privaten Haushalt), muss für umsatzsteuerliche Zwecke eine unentgeltliche Wertabgabe („Eigenverbrauch“) fortlaufend versteuert werden.

Rechtzeitige Zuordnung entscheidend

Wer einen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet, kann den Vorsteuerabzug allerdings nur dann geltend machen, wenn er ihn rechtzeitig seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat. Rechtsprechung und Finanzverwaltung fordern hier eine nach außen erkennbare Zuordnungsentscheidung bis zum 31. Mai des auf die Anschaffung folgenden Jahres.

Dies wurde kürzlich einer Steuerpflichtigen zum Verhängnis, die seit Oktober 2012 mittels Photovoltaikanlage Strom entgeltlich in das Netz einspeist und zum Teil aber auch für private Wohnzwecke verwendet. Den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage machte sie erstmals in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 geltend, die sie (erst) im September 2013 beim Finanzamt einreichte.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt und den Vorsteuerabzug allein aufgrund der „verspäteten Zuordnung“ versagt1).

Hinweis: Um solche Nachteile zu vermeiden, sollte in ähnlichen Fällen der Vorsteuerabzug frühestmöglich im Rahmen der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden. Ergänzend empfiehlt sich ein kurzes Anschreiben für das Finanzamt, in dem die Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen ausdrücklich mitgeteilt wird.

1) Vgl. Urteil vom 11. Februar 2016, Aktenzeichen 5 K 112/15.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(11):17-17