Steuer-Spartipps

Gehaltsextras für Mitarbeiter: Der Kindergartenzuschuss


Helmut Lehr

Die Optimierung des Nettogehalts durch möglichst vollständige Ausnutzung der steuergesetzlichen Spielräume setzt positive Anreize und ist deshalb auch für den Arbeitgeber regelmäßig vorteilhaft. Der sogenannte Kindergartenzuschuss bietet eine solche Möglichkeit.

Nach §3Nr. 33 Einkommensteuergesetz sind Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei. Als vergleichbare Einrichtungen gelten insbesondere Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Schulkindergärten, Tages- und Wochenmütter sowie Ganztagespflegestellen. Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden1).

Hinweis: Die Arbeitgeberleistung bleibt auch dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der nicht in der Apotheke beschäftigte Elternteil (Partner des Mitarbeiters) die Aufwendungen für die Kinderbetreuung trägt.

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung können von Ihren Mitarbeitern bis zu 2/3 der Kosten, max. 4.000 € je Kind und Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung mindert die abziehbaren Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung allerdings um eben jene steuerfreie Arbeitgeberleistungen. Eine Minderung des Sonderausgabenabzugs wird damit auch durch den Kindergartenzuschuss ausgelöst.

Hinweis: Ob dies rechtens ist, wurde soweit ersichtlich bislang noch gar nicht gerichtlich geklärt!

Während die lohn- und sozialversicherungsfreien Kindergartenzuschüsse auch etwaige Verpflegungskosten der Einrichtung umfassen, sind die anteiligen Aufwendungen für Verpflegung nicht als Sonderausgaben abzugsfähig2).

Beispiel: Apothekerin Menke gewährt ihrer PTA für 2015 einen steuerfreien „Kindergartenzuschuss“ in Höhe von 1.250 €, davon entfallen 250 € auf Verpflegungsleistungen. Der Mitarbeiterin und ihrem Ehepartner sind für 2015 Betreuungskosten in Höhe von 2.150 € entstanden.

Dem Vernehmen nach ist die Finanzverwaltung hier generell der Ansicht, dass die steuerfreie Erstattung in Höhe des Verpflegungsanteils nicht den Sonderausgabenabzug für die Kinderbetreuungskosten mindert. Im Beispiel beträgt der Sonderausgabenabzug daher 2/3 von 1.150 € (2.150 € abzgl. 1.000 €), mithin 767 €.

Versteuerung in der Praxis

Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen im Sinne des §3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz sind nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken und deshalb im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch nicht ohne Weiteres für den Veranlagungsbeamten ersichtlich. Allerdings werden im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung häufig Kontrollmitteilungen über „sonstige steuerfreie Arbeitgeberleistungen“ geschrieben und an die Wohnsitzfinanzämter übermittelt. Auf diesem Wege kann die Arbeitgebererstattung dann auch dem Veranlagungsbeamten bekannt werden.

Liegen solche Kontrollmitteilungen vor, sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass das Finanzamt hier genau unterscheidet und einen etwaigen Verpflegungsanteil bei der Kürzung außen vor lässt. Lohnsteueraußenprüfer neigen nämlich ab und an dazu, im Eifer des Gefechts (allzu) pauschalierte Mitteilungen ohne nähere Unterscheidung zu versenden.

Hinweis: Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern in diesem Bereich zusätzlich etwas Gutes tun wollen, teilen sie den „Kindergartenzuschuss“ in der Weise auf, dass auch ein realistischer Betrag für Verpflegung ausgewiesen wird – dieser führt dann voraussichtlich nicht zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten.

1) Vgl. hierzu AWA-Ausgabe Nr. 19 vom 1. Oktober 2013, Seite 17.

2) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 14.03.2012, IV C 4 - S 2221/07/0012 :012.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(14):17-17