Erbschaft- und Schenkungsteuerreform

Bisheriges Recht weiter anwendbar


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 bestimmte Teile des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt. Dabei wurden insbesondere die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen ins Visier genommen. Zugleich hatten die Karlsruher Richter den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen. Weil die Frist zwischenzeitlich verstrichen ist und das Gesetzespaket vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss verwiesen wurde, dürfte noch einige Zeit vergehen, bis die Neuregelung in Kraft tritt.

Für Erbschaften und Schenkungen, die nach dem 30. Juni 2016, aber noch vor Verabschiedung der Neuregelung durchgeführt werden, stellt sich die Frage, ob das bisherige Recht überhaupt weiter anwendbar ist oder ob zurzeit eine „Besteuerungslücke“ besteht (vgl. AWA-Ausgabe Nr. 10 vom 15. Mai 2016, S. 18 und 19).

In den kürzlich veröffentlichten „Gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder“ vom 21. Juni 2016 (Bundessteuerblatt Teil I 2016 Seite 646) vertritt die Finanzverwaltung nun „erwartungsgemäß“ die Auffassung, dass das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung in vollem Umfang weiter anwendbar bleibt! Zumindest nach Ansicht der Verwaltung besteht damit keine Besteuerungslücke. Ob das auch die Gerichte so sehen, könnte u. a. davon abhängen, wie lange die Zeitspanne zwischen dem 30. Juni 2016 und dem Inkrafttreten der Neuregelung sein wird.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2016; 41(16):3-3