Steuer-Spartipp

Vorsteuerabzug: Neue Grenze für Kleinbetragsrechnungen


Helmut Lehr

Im Rahmen einer Betriebsprüfung führen fehlerhafte Eingangsrechnungen oft zu Vorsteuerabzugsproblemen, weil die Finanzverwaltung hier sehr penibel ist. Aufgrund der zahlreichen formellen Vorgaben, die das Umsatzsteuergesetz an eine Eingangsrechnung stellt, ist es ratsam, die Rechnungen mithilfe einer Checkliste1) zu prüfen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Doch auch bei größter Sorgfalt lässt sich nicht immer vermeiden, dass fehlerhafte Rechnungen eingebucht und zum Vorsteuerabzug „verwendet“ werden. Bei einer späteren Beanstandung durch die Betriebsprüfung besteht dann grundsätzlich die Möglichkeit, fehlende oder fehlerhafte Angaben auf dem Abrechnungspapier durch den Rechnungsaussteller (nachträglich) korrigieren zu lassen, sofern dieser noch existiert und dazu bereit ist.

Nach neuester Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs ist auch eine sogenannte rückwirkende Rechnungskorrektur möglich, die dazu führt, dass der Vorsteuerabzug doch noch für das Jahr des Zugangs der ursprünglichen (fehlerhaften) Rechnung in Anspruch genommen werden kann und deshalb keine Nachzahlungszinsen zu entrichten sind2).

Hinweis: Inzwischen hat die Finanzverwaltung intern verfügt, dass die Rechtsprechung zumindest bei kleineren Rechnungsmängeln anzuwenden ist. Ob die Finanzämter künftig auch eine rückwirkende Korrektur bei massiven Rechnungsmängeln (z.B. falscher Adressat, fehlende Leistungsbeschreibung) steuerlich anerkennen, muss noch abgewartet werden.

Kleinbetragsrechnungen meist unproblematisch

Wer eine Kleinbetragsrechnung erhält (Rechnungsbetrag brutto maximal 150 €), hat meist keine Vorsteuerabzugsprobleme, weil die Rechnungsanforderungen insoweit stark reduziert sind. Hier genügt es, wenn die Rechnungen Name und Anschrift des Ausstellers enthalten, das Rechnungsdatum, Menge und Bezeichnung der Leistung, den Bruttobetrag und den maßgebenden Steuersatz.

Hinweis: In der Regel erfüllen bereits einfache „Kassenzettel“ oder Tankquittungen diese Anforderungen.

Bürokratieentlastung

Der Bundesrat hat am 12. Mai 2017 dem „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz“ zugestimmt und damit die Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf 250 € beschlossen3). Dies führt zu einer deutlichen Vereinfachung für die Unternehmen, da nunmehr alle Rechnungen mit einem Bruttobetrag von maximal 250 € den „vereinfachten Anforderungen“ unterliegen. Ursprünglich war lediglich eine Anhebung auf 200 € vorgesehen.

Hinweis: Obwohl das Gesetz erst im Mai 2017 verabschiedet wurde, gilt die Anhebung der Wertgrenze bereits rückwirkend zum 1. Januar 2017.

Vorsicht Falle!

Es ist nach wie vor zu beachten, dass Kleinbetragsrechnungen grundsätzlich keine falschen Angaben enthalten dürfen, insbesondere ist eine falsche Bezeichnung des Leistungsempfängers aus Sicht der Finanzverwaltung kritisch. Dies führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass die fehlende Bezeichnung des Rechnungsempfängers (leeres Adressfeld) kein Problem ist, weil diese Angabe nicht erforderlich ist, eine falsche oder unvollständige Bezeichnung aber zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen könnte.

Hinweis: Das Problem stellt sich insbesondere bei handgeschriebenen Quittungen, die erfahrungsgemäß oft etwas „lax“ ausgestellt werden.

1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 20 vom 15. Oktober 2016, Seite 18 und 19.

2) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 21 vom 1. November 2016, Seite 18 und 19.

3) Vgl. § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(12):17-17