Personalmangel

Beschäftigung von Rentnern in der Apotheke


Jasmin Theuringer

Angesichts des chronischen Mangels an Apothekenmitarbeitern – und ganz besonders an Approbierten – bietet die stundenweise Beschäftigung von Rentnern eine willkommene Entlastung des Apothekenleiters. Was müssen Inhaber dabei beachten?

Das Erreichen des Renteneintrittsalters führt nicht zu einer automatischen Beendigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Erreicht also ein langjährig Beschäftigter das Rentenalter, so kann er selbst entscheiden, ob er unverändert weiterarbeiten oder ob er sich zur Ruhe setzen möchte. Entscheidet er sich dafür weiterzuarbeiten, muss er gar nichts unternehmen, denn das Arbeitsverhältnis läuft trotz Erreichen des Rentenalters unverändert weiter.

Das Erreichen des Rentenalters ist auch kein Grund, der eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung rechtfertigen kann. Das wird auch ausdrücklich klargestellt in §41 Satz 1 SGB VI.

Rentenaltersklausel im Arbeitsvertrag

Aus diesem Grund ist in Arbeitsverträgen häufig eine sogenannte Rentenaltersklausel enthalten, wonach das Arbeitsverhältnis mit Eintritt in das Rentenalter endet. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Befristung des Arbeitsverhältnisses, diese wird seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2010 (Urteil vom 12. Oktober 2010, Aktenzeichen C-45/09) allgemein als zulässig betrachtet.

Möchte der Arbeitnehmer nach Erreichen des Rentenalters nicht mehr in Vollzeit, sondern nur noch in geringerem Umfang arbeiten, bedarf eine solche Weiterarbeit einer neuen vertraglichen Regelung.

Befristete Weiterbeschäftigung?

Es liegt häufig im Interesse des Arbeitgebers, einen rentenberechtigten Arbeitnehmer nur noch für einen gewissen Zeitraum weiterzubeschäftigen. Es stellt sich also die Frage, ob diese Weiterbeschäftigung wirksam befristet werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass eine Befristung allein aus dem Grund, dass der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht hat, nicht wirksam vereinbart werden kann (Urteil vom 11. Februar 2015, Aktenzeichen 7 AZR 17/13).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht das Gesetz an unerwarteter Stelle, die Regelung befindet sich im Sozialgesetzbuch VI. Dort heißt es in § 41, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Eintritt in das Rentenalter auch hinausschieben können. Wenn – und nur in diesem Fall – der Arbeitsvertrag also eine sogenannte Rentenaltersklausel enthält, dann kann von dieser Klausel abgewichen und zum Beispiel vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer ein Jahr länger im Betrieb bleibt. Noch nicht richterlich entschieden ist die Frage, ob bei dieser Gelegenheit auch die Arbeitsbedingungen geändert werden dürfen, also zum Beispiel eine befristete Weiterbeschäftigung in Teilzeit vereinbart werden kann. Solange es hierzu kein bindendes Urteil gibt, besteht also das Risiko, dass bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen im Streitfall die Befristung nach § 41 SGB VI als unwirksam angesehen wird, das Arbeitsverhältnis also unbefristet fortgesetzt würde.

Fehlt es in dem Arbeitsvertrag an einer Rentenaltersklausel, dann kann eine Weiterbeschäftigung des rentenberechtigten Arbeitnehmers nicht wirksam befristet werden.

Neueinstellung eines rentenberechtigten Arbeitnehmers

Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers ist ohne Weiteres für einen Zeitraum von zwei Jahren zulässig, wenn es sich um eine Neueinstellung handelt, § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Das gilt natürlich auch für Rentner.

Das TzBfG erleichtert darüber hinaus die befristete Einstellung älterer Arbeitnehmer. Als solche gelten bereits Arbeitnehmer ab der Vollendung des 52. Lebensjahres. Diese dürfen sogar für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet eingestellt werden, wenn sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen sind, § 14 Absatz 3 TzBfG. Beschäftigungslos im Sinne dieser Vorschrift bedeutet nicht nur, dass der Arbeitnehmer arbeitslos gewesen sein muss. Er kann auch aus persönlichen Gründen nicht gearbeitet haben, zum Beispiel weil er nach Eintritt in das Rentenalter zunächst eine Pause eingelegt hat.

Bei der Neueinstellung eines Rentners kann man sich also diese Vorschrift zunutze machen und das Arbeitsverhältnis bis zu fünf Jahre befristen oder auch mehrfach hintereinander ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängern, bis die Gesamtdauer von fünf Jahren erreicht ist.

Ermäßigungen in der Sozialversicherung

Ermäßigungen in der Sozialversicherung ergeben sich bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt für Arbeitgeber und -nehmer der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, schließlich besteht für diese Versicherung kein Bedarf mehr. Der Wegfall der Beitragspflicht ist für den Arbeitgeberanteil jedoch zeitlich bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt. Für den Arbeitnehmer entfällt weiterhin die Beitragspflicht in der Rentenversicherung, wobei er jedoch die Möglichkeit hat, auf diese Versicherungsfreiheit zu verzichten, weiter einzuzahlen und so seinen künftigen Rentenanspruch zu erhöhen. Die Krankenversicherungsbeiträge ermäßigen sich für beide auf 14 %, da der Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld entfällt.

Bezieht der Arbeitnehmer jedoch eine vorgezogene Rente, so verändert sich die Beitragslast nicht.

Anrechnung des Verdienstes auf die Rente?

Für alle Beschäftigten gilt: Nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgt keine Anrechnung des Verdienstes auf die Rente. Im Rahmen der gesetzlichen Rente existieren Anrechnungsvorschriften bei einer vorgezogenen Rente. Anrechnungsfrei bleiben stets bis zu 450,00 € monatlich, dieser Betrag darf zweimal im Jahr auf bis zu 900,00 € erhöht werden. Es ergibt sich also ein anrechnungsfreier Betrag in Höhe von 6.300,00 € jährlich.

Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Verdienst von mehr als 450,00 € monatlich die Voraussetzungen für eine Abrechnung des Arbeitsverhältnisses nach den Regelungen über geringfügige Beschäftigungen entfallen können. Hier gilt nach wie vor die Grenze von 5.400,00 € jährlich.

Werden beim Bezug einer vorgezogenen Rente im Jahr Einkünfte von mehr als 6.300,00 erzielt, so wird der über diese Freigrenze hinausgehende Betrag grundsätzlich zu 40 % auf die monatliche Rente angerechnet. Beträgt das Jahreseinkommen beispielsweise 7.500,00 €, so werden 40 % von 1.200,00 € angerechnet. Das entspricht 300,00 € jährlich bzw. einer monatlichen Rentenkürzung in Höhe von 25,00 €.

Je nach Rentenart variieren die Hinzuverdienstgrenzen. Die Höhe der Anrechnung auf die Rente ist auch davon abhängig, ob es sich um eine Vollrente handelt oder um eine Teilrente. Verbindliche Auskünfte zur konkreten Höhe des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes sollten daher vor Beschäftigungsbeginn bei der Deutschen Rentenversicherung eingeholt werden.

Keine Anrechnung bei Bezügen vom Versorgungswerk

Eine Anrechnung erfolgt nur beim Bezug einer gesetzlichen Rente. Handelt es sich bei dem beschäftigten Rentner um einen Approbierten, der eine Rente aus dem Versorgungswerk bezieht, bleiben Einkünfte auch bei einer vorgezogenen Rente anrechnungsfrei. Bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze darf daher ein Approbierter mit Bezügen aus dem Versorgungswerk so viel hinzuverdienen, wie er möchte, ohne dass eine Anrechnung erfolgt.

Jasmin Theuringer, Rechtsanwältin, Bellinger Rechtsanwälte und Steuerberater, 40212 Düsseldorf, E-Mail: theuringer@bellinger.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(14):15-15