Steuer-Spartipp

Betrieblich genutztes „Ehegattengrundstück“: Steuerfalle Oder-Konto


Helmut Lehr

Wird ein Betriebsgebäude mit eigenen Mitteln des Betriebsinhabers auf einem beiden Ehegatten gehörenden Grundstück errichtet, sind die möglichen steuerrechtlichen Auswirkungen äußerst vielschichtig. Der Bundesfinanzhof hat hier zuletzt ein wegweisendes Urteil gefällt, das unter bestimmten Voraussetzungen z.T. sogar eine doppelte Abschreibung ermöglicht1). Dass es aber auch deutlich schlechter laufen kann, zeigt folgender, hier vereinfacht dargestellter Fall, über den der Bundesfinanzhof kürzlich zu entscheiden hatte.

Sachverhalt

Eheleute erwarben 2001 gemeinschaftlich ein bebautes Grundstück. Zur Finanzierung des Objekts hatte (nur) die nichtunternehmerisch tätige Ehefrau Darlehen aufgenommen, für die ihr selbstständig tätiger Ehemann bürgte. Die Zins- und Tilgungsleistungen wurden vom gemeinsamen Bankkonto beglichen, das als Oder-Konto (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis) geführt wurde. Die Einzahlungen auf dieses Konto erfolgten im Wesentlichen aus den Betriebseinnahmen des Ehemanns aus seiner Praxis. Nach Erwerb des Grundstücks teilten die Eheleute das Objekt in Wohneigentum auf. Das Erdgeschoss stand danach im Alleineigentum der Ehefrau, die die Räumlichkeiten an ihren Mann zur betrieblichen Nutzung vermietete.

Hinweis: Nachdem das Finanzamt das Mietverhältnis wegen schwerwiegender Mängel steuerlich nicht anerkannt hatte, machte der Ehemann insbesondere anteilige Schuldzinsen und Abschreibungsbeträge als Betriebsausgaben geltend, soweit sie auf die von ihm genutzten Räumlichkeiten entfielen. Zur Begründung führte er aus, dass er die Aufwendungen aus eigenbetrieblichem Interesse getragen habe. Das Finanzgericht gab ihm in erster Instanz zunächst Recht.

Revision des Finanzamts erfolgreich

Die Finanzverwaltung war mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zufrieden und bemühte deshalb den Bundesfinanzhof. Der stellte mit Urteil vom 21. Februar 20172) nochmals Folgendes klar: Für die Berechtigung zum Abzug von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten durch Abschreibungen ist zunächst nicht das Eigentum am Objekt entscheidend, sondern dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt. Deswegen können die Kosten für ein „fremdes Gebäude“ (hierzu gehört ggf. auch ein Eigentumsanteil des anderen Ehegatten) bei betrieblicher Nutzung grundsätzlich als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands aktiviert und abgeschrieben werden. Dies hat auch die Finanzverwaltung dem Grunde nach bereits bestätigt3).

Hinweis: Vorliegend war die Revision des Finanzamts dennoch erfolgreich, weil der Ehemann die den Abschreibungen und Schuldzinsen zugrundeliegenden Aufwendungen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gar nicht selbst getragen hat.

Steuerliche Knackpunkte

Auch wenn die Problematik äußerst komplex ist, sollten sich Steuerpflichtige die Kernaussagen des Bundesfinanzhofs unbedingt vergegenwärtigen, damit sie bei eigenen „Gestaltungen“ keine Steuernachteile zu erleiden haben.

  • Das Gebäude stand im zivilrechtlichen Eigentum und im Privatvermögen der Ehefrau, sie ist deshalb auch als wirtschaftliche Eigentümerin anzusehen, weil keine besonderen abweichenden Vereinbarungen existierten.
  • Die Zahlungen von einem Oder-Konto werden jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden.
  • Vorliegend wurden die Zahlungen (Darlehenszins und -tilgung) nur für Rechnung der Ehefrau geleistet, weil sie allein zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet war. Die Bürgschaft des Ehemanns blieb an dieser Stelle unberücksichtigt.
  • Es ist insoweit auch unerheblich, wer die Einzahlungen auf das Gemeinschaftskonto geleistet hat, da keine abweichenden Vereinbarungen über die „Verfügungsbefugnis“ getroffen wurden.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs erscheint auf den ersten Blick sehr unbefriedigend, weil der Ehemann betrieblich tätig war, das Oder-Konto ganz wesentlich aus seinen Betriebseinnahmen gespeist wurde und die Zins- und Tilgungszahlungen wiederum von diesem gemeinsamen Oder-Konto und damit überwiegend aus „betrieblichen Mitteln“ geleistet wurden.

Demnach wäre es eigentlich „gerecht“, wenn er die auf seine betrieblich genutzten Räumlichkeiten entfallenden Abschreibungen und Schuldzinsen steuerlich absetzen könnte.

Hinweis: Die Abzugsfähigkeit scheiterte letztlich insbesondere daran, dass Zahlungen von einem Gemeinschaftskonto grundsätzlich für Rechnung desjenigen geleistet werden, der den Betrag schuldet – und das war für die Zins- und Tilgungsleistungen vorliegend die Ehefrau als „Privatperson“.

Mietverträge unter Angehörigen

Die Entscheidung zeigt wieder einmal deutlich, wie wichtig es ist, Mietverträge unter Angehörigen so wie unter Fremden auszugestalten und auch tatsächlich durchzuführen; bei Anerkennung des Mietverhältnisses hätten sich die „Folgeproblematiken“ nämlich gar nicht gestellt.

Denn dann hätte der Ehemann die Mietzahlungen voraussichtlich problemlos als Betriebsausgaben abziehen und die Ehefrau zu ihren Mieteinnahmen Schuldzinsen und Abschreibungen als Werbungskosten geltend machen können.

1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 4 vom 15. Februar 2017, Seite 18 und 19.

2) Aktenzeichen VIII R 10/14.

3) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 4 vom 15. Februar 2017, Seite 18 und 19.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(14):18-18