Helmut Lehr
Bei den Steuerermäßigungen handelt es sich in beiden Fällen nicht etwa um bloße Abzugspositionen, die sich nur über den persönlichen Steuersatz anteilig auswirken, sondern um direkte „Zuschüsse“ vom Fiskus.
Für die Gewährung der Steuerermäßigung ist es ganz wesentlich, dass die Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Hierzu gehört auch das entsprechende Grundstück.1)
Hinweis: Die Steuerermäßigung gilt grundsätzlich nur für die Arbeitskosten, nicht aber für Kosten, die für das Material bzw. für gelieferte Waren anfallen. Eine Ausnahme bilden die Verbrauchskosten, also Kosten z.B. für Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel.
Begünstigte Dienstleistungen
Ganz allgemein werden Leistungen begünstigt, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich Mitglieder des privaten Haushalts erledigen und für die fremde Dritte beschäftigt oder für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen werden.2)
Hinweis: Jenseits der Pflege und Betreuung sind personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Frisörleistungen) nach herrschender Auffassung keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Beispiel: 50. Geburtstag
Apothekerin Johannsen feiert ihren 50. Geburtstag mit einer Gartenparty im privaten Kreis. Sie beauftragt einen Koch, der im Rahmen eines „Show-Cookings“ Spezialitäten grillt und zudem das Servieren, Abräumen wie auch Spülen durch einen Dienstleister veranlasst. Für die passende musikalische Umrahmung hat Frau Johannsen einen DJ beauftragt, der individuell auf die Wünsche der Gäste eingeht.
Die meisten Finanzbeamten werden sicherlich spontan die Stirn runzeln, wenn sie mit dieser Art von Kosten konfrontiert werden – macht sich doch ein gewisses „Störgefühl“ breit, sobald der Fiskus für private Vergnügungen der Steuerzahler aufkommen soll. Soweit ersichtlich, musste über solche Fälle bislang noch nicht richterlich entschieden werden. Die oben dargestellte Definition der haushaltsnahen Dienstleistungen durch die Finanzverwaltung, die sich an der Rechtsprechung orientiert, steht allerdings nicht grundsätzlich im Widerspruch zu einer Gewährung der Steuerermäßigung. Deshalb wurde auch in der steuerlichen Fachliteratur kürzlich die Auffassung vertreten, dass solche Aufwendungen durchaus als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sein können.3)
Hinweis: Es ist zumindest einen Versuch wert, Steuerermäßigungen für die private Party zu beantragen. Dabei gilt es insbesondere, in der Rechnung für das „Show-Cooking“ die Personalkosten getrennt auszuweisen, weil der Materialwert des Essens nicht begünstigt ist. Ebenso sollte der DJ darauf hingewiesen werden, dass er „Mietkosten für die Anlage“ und sein „Honorar“ gesondert aufführt.
Smart-Home-Technik
Der Begriff „Smart Home“ steht u.a. für die Vernetzung von Haustechnik und Haushaltsgeräten wie Heizung, Lampen, Rollläden, Herd, Kühlschrank, Waschmaschine etc. Der technische Fortschritt macht es möglich, Störungen in vielen Fällen über einen Fernzugriff zu beheben.
Beispiel: Fernwartung steuerbarer Rolladensysteme
Familie Arnold hat an den Fenstern ihres Einfamilienhauses fernsteuerbare Rollladensysteme installieren lassen. Die Systeme können (je nach Wetterlage) von jedem Ort aus per Smart- phone bedient werden. Bei einer Funktionsstörung beauftragt die Familie zunächst ihren auf „Smart Home“ spezialisierten Dienstleister, der über einen Fernzugriff Fehler auswertet, das System ggf. neu konfiguriert und die Fehler im Idealfall auf diese Weise behebt.
Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Haustechnik sind eigentlich klassische Handwerkerleistungen, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird – zumindest dann, wenn der Handwerker vor Ort erscheint und die Arbeiten im Haushalt ausführt. Im obigen Beispiel hat der Dienstleister allerdings die Wohnung im Rahmen des Fernzugriffs nie betreten. Das spricht zunächst klar gegen die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung.
Hierbei muss jedoch bedacht werden, dass der „digitale Haushalt“ eigentlich ein Abbild des „physischen Haushalts“ ist – nur eben mit neuer Technik. Außerdem ist der Leistungserfolg im „physischen Haushalt“ ja bei der Fernwartung am Gerät eingetreten.
Hinweis: Mit diesen Argumenten wurde von Mitarbeitern der Finanzverwaltung in der Fachliteratur bereits die Auffassung vertreten, dass eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen möglich sein müsse.4) Weil nicht davon auszugehen ist, dass sich das Bundesfinanzministerium dieser Auffassung alsbald anschließt, dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis entsprechende Verfahren vor den Gerichten landen. Ablehnende Bescheide sollten daher vorsorglich offengehalten werden.
1) Vgl. AWA 2/2017, S. 18–19
2) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 9.11.2016, Aktenzeichen IV C 8 – A 2296-b/07/10003 :008
3) Vgl. Herold, Christian: Party zu Hause oder auswärts feiern? In: Gestaltende Steuerberatung 07/2017, S. 244
4) Vgl. Heine, Michael: Smart Home – digitaler Haushalt i. S. des § 35a EStG? – Steuerermäßigung für elektronische Leistungen. In: Neue Wirtschaftsbriefe 27/2017, S. 2031
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(17):18-18