Steuer-Spartipp

Mitarbeiter-Incentives: Neue Verwaltungsanweisung zu E-Bikes


Helmut Lehr

Gerade für kleinere Unternehmen, für die sich eine „Dienstwagenflotte“ wirtschaftlich nicht lohnt, können Diensträder eine interessante Alternative der Mitarbeiterentlohnung sein. Dabei sind E-Bikes auf dem Vormarsch.

Werden E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft sind (keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), Mitarbeitern auch zur privaten Nutzung überlassen, bestimmt sich der monatliche geldwerte Vorteil mit 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschließlich Umsatzsteuer (Ein-Prozent-Regelung).1)

Hinweis: Die Regelung ähnelt der Versteuerung des geldwerten Vorteils von Firmenwagen. Allerdings beinhaltet die Ein-Prozent-Regelung bei E-Bikes auch die Nutzung für die Fahrten zur Arbeitsstelle.

Vertragliche Gestaltung

Der Arbeitgeber (als Leasingnehmer) und ein Leasinggeber schließen in der Regel Leasingverträge über die E-Bikes mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten bzw. mit einer mehrjährigen festen Grundmietzeit ab. Der Arbeitgeber vereinbart zeitgleich mit seinen Mitarbeitern für ebendiese Dauer eine Überlassung der Fahrräder, die auch die private Nutzung zulässt. Das Gehalt wird für die Dauer der Nutzungsüberlassung in Höhe der Leasingrate vermindert (Gehaltsumwandlung).

Die Finanzverwaltung hat nun nochmals klargestellt, dass die (günstige) Versteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung immer dann in Betracht kommt, wenn die Nutzungsüberlassung zu privaten Zwecken entweder bereits Bestandteil der arbeitsvertraglichen Entlohnung ist (z.B. wenn bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen wurde) oder wenn sie aufgrund einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart wird.

Hinweis: Darüber hinaus fordert die Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber zivilrechtlich Leasingnehmer des Fahrzeugs ist.2)

Erwerb des E-Bikes nach Leasingende

Häufig erwerben die Mitarbeiter bei Beendigung der Überlassung das bislang schon von ihnen genutzte E-Bike – und zwar zu einem geringeren Betrag als dem Geldwert. Bislang wurde häufig von einem „Restwert“ von 10% als Marktpreis bei Erwerb ausgegangen. Dem ist die Finanzverwaltung nun ausdrücklich entgegengetreten: Grundsätzlich sei von einem „Restwert“ in Höhe von 40% der ursprünglichen Preisempfehlung auszugehen, sofern im Einzelfall kein niedrigerer Marktpreis nachgewiesen werde.3)

Erwirbt der Mitarbeiter das E-Bike nach Ende der Leasingvertragslaufzeit zu einem geringeren Preis als dem 40 %igen „Restwert“, muss der Differenzbetrag als Arbeitslohn versteuert werden – auch wenn der Erwerb direkt vom Händler/Leasinggeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen Arbeitslohn von dritter Seite, weil der Preisvorteil nach Ansicht der Finanzverwaltung in Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Durch die Leasingvereinbarungen hat der Arbeitgeber an dieser Vorteilsverschaffung aktiv mitgewirkt, auch wenn der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf den Fahrraderwerb und einen Preisvorteil hat.

Hinweis: Durch diese Versteuerung bei Erwerb eines E-Bikes wird die vormalige Vorteilhaftigkeit der Barlohnumwandlung (teilweise) kompensiert. Deshalb könnte ggf. zusammen mit dem Steuerberater über andere Endschaftsregelungen nachgedacht werden.

1) Vgl. AWA 22/2016, S. 18

2) Vgl. Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation LSt, 17.5.2017

3) Vgl. Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation LSt, 17.5.2017

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(17):17-17