Investitionsabzugsbetrag

Private Pkw-Nutzung problematisch


Helmut Lehr

Inhaber einer Apotheke können sich unter bestimmten Voraussetzungen eine vorgezogene Steuerersparnis sichern – mit Hilfe eines Investitionsabzugsbetrags. Beim Kauf von Geschäftswagen kommt diese Möglichkeit allerdings nur sehr eingeschränkt in Betracht.

Bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können bereits im Vorfeld einer Investition steuermindernd geltend gemacht werden. Diese vorgezogene Steuerersparnis ist jedoch an eine ganze Reihe von besonderen Voraussetzungen geknüpft (vgl. AWA 8/2017) Das Gesetz sieht die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags u.a. nur für solche Wirtschaftsgüter vor, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Hinweis: Als „fast ausschließlich“ gilt eine betriebliche Nutzung von (mindestens) 90%.

Neue Verwaltungsgrundsätze

Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass bei Geschäftswagen, deren private Nutzung mittels 1%-Regelung versteuert wird, grundsätzlich von einem sogenannten „schädlichen Nutzungsumfang“ auszugehen ist (Schreiben vom 20.3.2017, Aktenzeichen: IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02, vgl. AWA 8/2017). Das bedeutet: Wer – wie die Mehrheit der Einzelunternehmer – kein (ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch führt, sondern der Einfachheit halber die 1%-Regelung anwendet, kann für die Neuanschaffung eines Geschäftswagens eigentlich keinen Investitionsabzugsbetrag bilden.

Hinweis: Bilden Sie den Investitionsabzugsbetrag dennoch (was neuerdings auch ohne Benennung eines konkreten Wirtschaftsguts möglich ist), müssen Sie bei ausbleibender Investition in ein begünstigtes Wirtschaftsgut damit rechnen, dass der vorgezogene Steuervorteil rückgängig gemacht wird, sowie damit, dass Sie zusätzlich durch Nachzahlungszinsen belastet werden (vgl. auch Checkliste in AWA 8/2017).

Zweijahreszeitraum zentral

Unter dem Strich führt die Verwaltungsanweisung dazu, dass ein Investitionsabzugsbetrag nur für solche Geschäftswagen in Betracht kommt, für die der private Nutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermittelt wird. Sind im Fahrtenbuch allerdings private Fahrten mit einem Anteil von mehr als 10% ausgewiesen, wird ein bereits beanspruchter Investitionsabzugsbetrag wieder rückgängig gemacht.

Allerdings stellt die Finanzverwaltung auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung des Wagens bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres ab. Soll heißen: Selbst wenn die Privatnutzung im Jahr der Fahrzeuganschaffung etwas höher als 10% liegen sollte, besteht noch eine gewisse Chance, den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen, weil letztlich die Nutzung während der ersten beiden Jahre maßgebend ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Fami- lienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der betrieblichen Nutzung zugerechnet werden – auch wenn der steuerliche Betriebsausgabenabzug für solche Fahrten eingeschränkt ist.

Hinweis: Wer sich mit seiner privaten Nutzung immer knapp an der 10%-Grenze bewegt, könnte überlegen, in den ersten beiden Jahren nach der Anschaffung des Neuwagens für private Fahrten auf ein anderes Fahrzeug zurückzugreifen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Geschäftswagen, die ausschließlich Mitarbeitern zur Nutzung überlassen werden (klassische Firmenwagen), aus Sicht des Betriebsinhabers immer zu 100% betrieblich genutzt werden – selbst wenn der Arbeitnehmer den Wagen auch für private Zwecke einsetzen darf.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(19):16-16