Haushaltsnahe Dienstleistungen

Hundegassi-Service: Zuschuss vom Fiskus


Helmut Lehr

Tierbetreuungs- oder -pflegekosten sind als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt – aber bislang nur, wenn diese Dienstleistungen im Haushalt ausgeübt wurden. Wer für das „Gassi-Gehen“ bezahlt, kann sich nun jedoch auch auf einen staatlichen Zuschuss freuen.

Der Fiskus beteiligt sich an haushaltsnahen Dienstleistungen mit einem 20%igen Zuschuss (maximal 4.000 €/Jahr), der auf die Einkommensteuerschuld angerechnet wird. Als haushaltsnahe Dienstleistungen sind im Allgemeinen aber nur solche Tätigkeiten begünstigt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen (vgl. AWA 17/2017).

Dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits ausdrücklich entschieden (vgl. AWA 1/2016). Auch das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eindeutig verfügt, dass Tierbetreuungs- oder -pflegekosten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sind, sofern die Tätigkeiten innerhalb des Haushalts ausgeführt werden (vgl. BMF, Schreiben vom 09.11.2016, Aktenzeichen: IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008).

Inwieweit das Ausführen eines Hundes innerhalb eines Haushalts möglich ist, erschließt sich dem neutralen Betrachter allerdings nicht ohne Weiteres. Weil zum Haushalt auch das angrenzende Grundstück zählt, sollen offenbar nur solche Fälle erfasst werden, in denen ein externer Dienstleister den Hund ausschließlich auf dem Gelände des Hundebesitzers betreut.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat diese „Vermutung“ bestätigt: Es sei „davon auszugehen, dass das Ausführen des Hundes überwiegend nicht auf dem zur Wohnung gehörenden Grundstück oder dem daran unmittelbar anschließenden öffentlichen Gelände erfolgt, sondern außerhalb davon z.B. im Rahmen eines längeren Spaziergangs in einiger Entfernung zur Wohnung“ (Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 23/2016 vom 25.11.2016). Dies führe dazu, dass entsprechende Dienstleistungen nicht begünstigt seien, da sie nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden.

Finanzgericht gewährt Steuervorteil

Für solch „feinsinnige“ Unterscheidungen hat das Hessische Finanzgericht kein Verständnis. Es hat klar entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines Hundes haushaltsnah und deshalb steuerlich begünstigt sind (Urteil vom 01.02.2017, Aktenzeichen: 12 K 902/16). Danach handelt es sich beim „Gassi-Gehen“ um eine Leistung mit einem unmittelbaren räumlichen Bezug zum Haushalt, die dem Haushalt (nämlich dem haushaltszugehörigen Tier) dient.

Hinweis: Die Richter sind sich ihrer Sache ziemlich sicher und haben aus diesem Grund die Revision gegen das Urteil gar nicht erst zugelassen.

BFH hat das letzte Wort

Die Finanzverwaltung gab sich damit allerdings nicht zufrieden und hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingereicht (Aktenzeichen des BFH: VI B 436/17). Das bedeutet: Es wird jetzt wohl abschließend höchstrichterlich geklärt werden, ob das Ausführen eines Hundes auch außerhalb des eigenen Grundstücks als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt ist.

Hinweis: Bis auf Weiteres sollten entsprechende Kosten für externe Dienstleister steuerlich geltend gemacht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine ordentliche Rechnung vorliegt, die per Überweisung beglichen wird – Barzahlungen werden generell nicht anerkannt. Ablehnende Steuerbescheide sind offenzuhalten.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(21):18-18