Außergewöhnliche Belastungen

Beerdigungskosten steuerlich geltend machen


Helmut Lehr

Dass die Aufwendungen für eine Beerdigung außergewöhnliche Belastungen darstellen (können), ist bekannt. Dies führt aber nicht in jedem Fall zu einer nennenswerten Steuerersparnis. Eine neue Verwaltungsanweisung zeigt, worauf es ankommt.

Die Kosten für eine Beerdigung können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie

  • für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sind,
  • nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und
  • nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind.

Sind die Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen entstanden, geht die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass in der Regel eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen vorliegt. Bei anderen Personen hat der Steuerpflichtige nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen „gezwungen“ war, die Kosten zu begleichen.

Hinweis: Ein Erbe muss rechtlich nach §1968 BGB die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung tragen. Sofern er allerdings kein naher Angehöriger des Erblassers ist, reicht der Finanzverwaltung diese Verpflichtung allein nicht aus, um die Beerdigungskosten als (zwangsläufige) außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Denn der Erbe könnte der Verpflichtung durch Ausschlagung der Erbschaft entgehen (vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 16.12.2016, Aktenzeichen: S 2284.1.1-21/1 St 32).

Kürzung um Nachlass und Ersatzleistungen

In vielen Fällen scheitert der Abzug der Beerdigungskosten für nahe Angehörige an der Höhe der Erbschaft. Ist nämlich ein Nachlass in Höhe der Beerdigungskosten vorhanden (maßgebend sind im Allgemeinen die Verkehrswerte), werden die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

Hinweis: Bei der Ermittlung des Nachlasswertes bleiben Hausrat und Kleidung außen vor.

Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung mindern ebenfalls die Beträge, die ggf. als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen wären. Gleiches gilt für Zahlungen aus einer Lebensversicherung des Erblassers oder sonstigen Verträgen „zugunsten Dritter“.

Begünstigte Beerdigungskosten

Ist eine steuerliche Berücksichtigung dem Grunde nach möglich, ergibt sich eine weitere Hürde: Begünstigt sind nämlich nur die unmittelbaren Kosten der eigentlichen Bestattung. Die nur mittelbar durch die Beerdigung entstandenen Aufwendungen und Folgekosten der Bestattung sind keine außergewöhnliche Belastung (vgl. Checkliste).

Die Finanzverwaltung prüft grundsätzlich, ob die (gesamten) Beerdigungskosten angemessen sind. Davon kann allgemein ausgegangen werden, wenn die unmittelbaren Beerdigungskosten 7.500 € nicht übersteigen.

Dieser Betrag ist heutzutage schnell erreicht. Deshalb muss bei höheren Kosten gezielt argumentiert werden, so z.B. dass die gesellschaftliche Stellung des Verstorbenen höhere Beerdigungskosten faktisch notwendig gemacht hat.

Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung dienen dazu, nicht nur die unmittelbaren – und damit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen – Beerdigungskosten abzufedern, sondern auch sämtliche Kosten, die bei der Beerdigung anfallen. Deshalb sind die unmittelbaren Beerdigungskosten nur insoweit um die Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu kürzen, als diese anteilig auf die eigentlichen Beerdigungskosten entfallen.

Beispiel: Entstehen begünstigte Kosten in Höhe von 6.000 € und nicht begünstigte Kosten in Höhe von 1.000 €, sind die begünstigten Kosten nur um 6/7 der Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu kürzen.

Vermögenszuwendungen zu Lebzeiten

Hat der Erblasser vor seinem Tod Vermögenswerte (z.B. Grundstück, Wertpapiere) übertragen, die zum Zeitpunkt des Todes noch werthaltig und nicht aufgezehrt waren, werden die Beerdigungskosten entsprechend gekürzt bzw. gar nicht berücksichtigt. Denn in einem solchen Fall hat der Steuerpflichtige nach Ansicht der Finanzverwaltung durch die Annahme der Schenkung dazu beigetragen, dass die Beerdigungskosten nicht aus dem Nachlass gedeckt werden konnten.

Eigenbelastung nicht vergessen

Schlussendlich besteht noch eine weitere Hürde auf dem Weg zum Steuervorteil, nämlich die sogenannte „zumutbare Belastungsgrenze“ (vgl. §33 Absatz 3 Einkommensteuergesetz). Die an sich begünstigten Beerdigungskosten werden nämlich nur insoweit steuermindernd berücksichtigt, als sie – ggf. zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen – einen gewissen Prozentsatz des Einkommens (zwischen 1% und 7%) übersteigen. Dieser Prozentsatz richtet sich u.a. nach dem Familienstand und nach der Anzahl der Kinder (vgl. dazu ausführlich AWA 13/2017).

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(22):16-16