Helmut Lehr
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Mitarbeiter abgegeben werden, sind für Zwecke der Lohnsteuer mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Dieser beträgt im Kalenderjahr 2017 für ein Frühstück 1,70 Euro (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 08.12.2016, Aktenzeichen: IV C 5 – S 2334/16/10004).
Lohnsteuerrechtlich ist es im Regelfall unproblematisch, wenn im Sozialraum ein Automat mit kostenlosen Heißgetränken für die Mitarbeiter steht. Schließlich unterliegen „Getränke und Genussmittel“, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt, nach offizieller Verwaltungsauffassung nicht der Lohnsteuer, wenn sie zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung führen (Lohnsteuer-Richtlinie 19.6 Abs. 2 Satz 1).
Werden neben Kaffee und Kakao auch Brötchen gereicht, könnte zumindest nach Ansicht der Finanzverwaltung die Grenze zwischen bloßer Aufmerksamkeit und vollwertiger Mahlzeit (Frühstück) allerdings bereits überschritten sein.
Hinweis: Ein teils in der steuerlichen Fachliteratur angewendetes abstraktes Abgrenzungskriterium ist die Frage danach, ob für den Verzehr der Mahlzeit Messer und Gabel benötigt werden.
Arbeitgeberfreundliches Urteil
Das Finanzgericht Münster hat klargestellt, dass „trockene Brötchen“ in Kombination mit Heißgetränken keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks darstellen (Urteil vom 31.05.2017, Aktenzeichen: 11 K 4108/14). Geklagt worden war von einem Softwareunternehmen, das seinen Mitarbeitern (und auch Kunden/Gästen) jeden Vormittag in der Kantine kostenlos Backwaren (u.a. Laugen-, Käse- und Schokobrötchen) und einen Heißgetränkeautomaten zur Verfügung gestellt hatte.
Das Finanzamt hatte darin zunächst einen geldwerten Vorteil in Form eines Frühstücks gesehen und diese „Sachbezüge“ nach einer Lohnsteueraußenprüfung mit den amtlichen Sachbezugswerten je Mitarbeiter und Arbeitstag versteuert.
Freigrenze beachten
Die Entscheidung führt allerdings nicht in jedem Fall dazu, dass vergleichbare Vorteile tatsächlich ausnahmslos lohnsteuerfrei bleiben. Im Streitfall waren die Leistungen des Arbeitgebers nämlich nur deshalb „abgabenbefreit“, weil die Sachbezugsfreigrenze von monatlich 44 Euro pro Mitarbeiter offenbar nicht überschritten worden war.
Das bedeutet: Wird die Freigrenze bereits durch andere geldwerte Vorteile (z.B. Tankgutscheine oder bestimmte „Zuschüsse“; vgl. dazu AWA 18/2017) weitgehend ausgenutzt, sind zusätzliche Vorteile wie ein täglicher Brötchenkorb etc. problematisch.
Streit geht in die nächste Runde
Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision eingelegt (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: VI R 36/17), sodass nun der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden muss. Bis dahin sollten vergleichbare Feststellungen einer Lohnsteueraußenprüfung nicht widerspruchslos hingenommen werden.
Hinweis: Idealerweise sollten Sie das Finanzgerichts-Urteil einem Prüfer bereits im Vorfeld einer Prüfungsfeststellung entgegenhalten, sodass überzogene Diskussionen über „geldwerte Vorteile“ möglichst bereits im Keim erstickt werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2017; 42(24):18-18