Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Straßensanierungsbeiträge geltend machen


Helmut Lehr

Maßnahmen der öffentlichen Hand sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht als Handwerkerleistung begünstigt. Die Gerichte sehen das jedoch z.T. anders. Der Bund der Steuerzahler unterstützt jetzt eine erfolgversprechende Musterklage vor dem Bundesfinanzhof.

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen werden steuerlich besonders gefördert – durch einen 20%igen Steuerbonus, der maximal 1.200 €/Jahr betragen darf. Das bedeutet: Begünstigt sind Rechnungen in Höhe von bis zu 6.000 € jährlich.

Hinweis: Es zählen allerdings nur die reinen Arbeitskosten. Aufwendungen für das Material oder gelieferte Waren bleiben außen vor.

Zweifelhafte Auffassung der Finanzverwaltung

Immer, wenn steuerbegünstigende Rechtsnormen zu allgemein gefasst sind und ihr Anwendungsbereich nicht hinreichend klar ist, versucht die Finanzverwaltung, durch eine profiskalische Auslegung gegenzusteuern. So auch im Fall der haushaltsnahen Handwerkerleistungen. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium nämlich Folgendes erklärt: „Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, sind (…) nicht (…) begünstigt“ (Schreiben vom 09.11.2016, Aktenzeichen: IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008).

Hinweis: Aus dem Gesetz ergibt sich diese Einschränkung allerdings nicht (vgl. §35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz).

Was ist „haushaltsnah“?

Doch wann ist eine Baumaßnahme noch als „haushaltsnah“ anzusehen? Der Bundesfinanzhof (BFH) legt diesen Begriff eher weit aus. So kann beispielsweise auch der Winterdienst vor dem privaten Hausgrundstück als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Und auch das Gassi-Gehen mit dem Hund wurde kürzlich als „haushaltsnah“ eingestuft (vgl. AWA 21/2017).

Musterklage zu Erschließungskosten

Der Bund der Steuerzahler unterstützt nun ein Verfahren vor dem BFH, in dem Erschließungskosten als haushaltsnahe Handwerkerleistungen anerkannt werden sollen (vgl. Pressemitteilung vom 22.11.2017). Im Streitfall hatte die Gemeinde Schönwalde-Glien (Brandenburg) eine bisherige Sandstraße ausgebaut und die Anwohner an den Erschließungskosten „beteiligt“.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in erster Instanz offenbar schon klargestellt, dass es keine Rolle spielen dürfe, ob die Baumaßnahme von einer privaten Firma oder der öffentlichen Hand abgerechnet wird. Gestritten wird jetzt nur noch darum, ob die Maßnahme tatsächlich als „haushaltsnah“ einzustufen ist (Aktenzeichen des Revisionsverfahrens: VI R 50/17).

Nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH dürften die Chancen für die Kläger sehr gut stehen – zumal bereits ein weiteres Verfahren zu einer vergleichbaren Problematik (Baukostenzuschüsse für die Herstellung einer Abwasserentsorgungsanlage) anhängig ist (Aktenzeichen: VI R 18/16). Zudem halten einzelne Richter des BFH in der Fachliteratur die anderslautende Verwaltungsauffassung für verfehlt.

Hinweis: Wenn Sie mit vergleichbaren Aufwendungen von Ihrer Gemeinde/Kommune belastet worden sind oder werden, sollten Sie die Kosten bis auf Weiteres als haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend machen und ablehnende Bescheide offenhalten. Das erspart Ihnen das Risiko eigener Gerichtskosten. Denn das Finanzamt muss die Einsprüche ruhen lassen, bis der BFH abschließend entschieden hat.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(01):14-14