Von unterschätzter Bedeutung

Der „angemessene“ Unternehmerlohn


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Zuletzt hat das Honorargutachten die Branche aufgerüttelt: Was „darf“ ein Apothekeninhaber im Schnitt verdienen? Darauf gründen sich im Gutachten die „angemessenen“ Honorare, insbesondere der Festaufschlag. Doch nicht nur hier spielt der Unternehmerlohn eine herausragende Rolle.

An vielen Stellen der Apotheken-Betriebswirtschaft findet sich der stets kalkulatorisch angenommene Unternehmerlohn wieder:

  • aktuell im Rahmen der Honorardiskussion,
  • bei der Ermittlung des kaufmännischen Gewinns,
  • bei der Unternehmenswert-Berechnung nach der Ertragswertmethode,
  • bei der Entscheidung für oder gegen eine Selbstständigkeit, wenn man die Mehrrendite ins Verhältnis zu Risiko, Kapitaleinsatz und zur höheren Arbeitsbelastung setzt.

Hier steuern wir auf einen Interessenkonflikt zu. Während bei der Festlegung des Honorars ein hoher Unternehmerlohn angestrebt wird, ggf. auch beim kaufmännischen Gewinn (um diesen optisch zu drücken), sieht es bei der Wertermittlung des Betriebes zumindest für die Verkäuferseite ganz anders aus. Ein hoher, kalkulatorisch angenommener Unternehmerlohn reduziert nämlich entsprechend den nachhaltigen Gewinn, der aber die Basis des Betriebswertes bildet.

Somit stellt sich die Herausforderung, einen realistischen Unternehmerlohn herauszuarbeiten. Bei Betrachtung der heutigen, heterogenen Apothekenlandschaft sollte schnell deutlich werden, dass es nur den einen Betrag hierfür nicht geben kann.

Kriterien

Üblicherweise werden typische Gehälter für in etwa vergleichbare Tätigkeiten auf Angestelltenbasis herangezogen. Im Rahmen der Honorarfindung bei den Ärzten wird auf ein Oberarztgehalt Bezug genommen. Bei Apotheken wären Filialleitergehälter, abgestuft nach Größe der Apotheke, eine denkbare Vergleichsbasis. Das Honorargutachten wählt den öffentlichen Dienst mit der zweithöchsten Tarifstufe E15 und mehrjähriger Berufserfahrung auf Angestelltenbasis (nicht verbeamtet!) als Messlatte. Rund 6.500 € Brutto-Monatsgehalt plus Nebenkosten und einem 13. Gehalt ergeben im Gutachten einen kalkulatorischen Unternehmerlohn von ca. 99.000 € p.a.

In jedem Falle sind somit die Arbeitgeber-Nebenkosten aufzuschlagen, die der Selbstständige selbst zu tragen hat. Das sind die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (Arbeitslosenversicherung entfällt), maximal bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen. Daher ist der gern gewählte pauschale Ansatz „20% bis 25% Aufschlag auf das Bruttogehalt“ nur in erster Näherung gültig, bei höheren Gehältern werden die Nebenkosten etwas überschätzt. Jahres-Bruttogehalt plus Sozialnebenkosten bilden sozusagen den „Basis-Unternehmerlohn“.

Die konkrete Mitarbeiterverantwortung fließt bisher kaum in die Berechnung ein. Hingegen bestimmt die Mitarbeiterzahl in der freien Wirtschaft regelhaft das Gehalt in erheblicher Weise. So wäre zu überlegen, je zusätzlichem Mitarbeiter über einen Bezugswert hinaus einen Zuschlag zu gewähren. Etwa 1.000 € pro Kopf inklusive Nebenkosten bilden die Realität in anderen Wirtschaftsbereichen ganz gut ab.

Die Umsatz- und Ertragsverantwortung wird bei Führungspersonen meist erfolgsabhängig über Boni und Gewinnbeteiligungen abgegolten. Sie wird daher bei der Festlegung eines lediglich kalkulatorischen Unternehmerlohns eher außen vor bleiben.

Kaum berücksichtigt wird die Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Immerhin müssen Apotheker teils ganz erhebliche Beträge in die Hand nehmen, um den Traum von der eigenen Apotheke zu verwirklichen. Das entfällt bei Angestellten völlig.

Während die Bankzinsen in die reale Gewinnberechnung einfließen, bleibt die im Grunde als Risikopuffer und Lohn für das höhere unternehmerische Risiko wünschenswerte, höhere Verzinsung des gebundenen Kapitals regelhaft auf der Strecke. Im Wirtschaftsleben ist die Verzinsung des Gesamtkapitals jedoch eine entscheidende Zielgröße.

Halbwegs erfolgreiche Unternehmen erzielen Renditen von mindestens 5% bis 10% auf das eingesetzte Kapital, besonders gute von gar deutlich über 20%. Ein Zielwert von 7,5% dürfte derzeit bei Apotheken angemessen sein. Ähnliche Renditen erzielt man über lange Jahre hinweg betrachtet auch am Aktienmarkt, was insoweit ja ebenfalls eine Beteiligung an Unternehmenserfolgen darstellt. Bei der Unternehmenswertermittlung nach dem Ertragswertverfahren „verstoffwechselt“ man dies – nicht immer ganz nachvollziehbar – über Risikozuschläge auf den „Kapitalisierungszinssatz“.

Ggf. müssen noch kalkulatorische Kosten für z.B. eigene Räumlichkeiten berücksichtigt werden, die einem Fremdvergleich standhalten müssen.

Konkrete Zahlen

Tabelle 1 zeigt einige praxisgerechte, an halbwegs äquivalenten Angestelltenpositionen orientierte Einkommen. Der kalkulatorisch anzusetzende Unternehmerlohn sollte somit je nach Apothekengröße durchaus deutlich variieren. Hierbei handelt es sich um die „Basiseinkommen“ ohne Mitarbeiterzuschlag sowie den viel bedeutsameren Ausgleich für die Kapitalverzinsung. Dies soll an drei Beispielen illustriert werden.

Fall A:

„Angemessener“ Unternehmerlohn für eine kleinere Apotheke: 1,5 Mio. € Umsatz, 375.000 € Rohertrag, vier Mitarbeiter in Vollzeit-Äquivalenten, sonst branchenübliche Kosten- und Ertragsdaten. Der Marktwert der Apotheke soll mit etwa 80% eines Jahres-Rohertrags inklusive Warenlager angesetzt werden.

Berechnung (vgl. Tabelle 1):

  • Basis: Filialleitung kleinere Apotheke mit vier Vollzeit-Mitarbeitern = 72.000 €
  • Mitarbeiter-Zuschlag: entfällt
  • 7,5% unternehmerische Kapitalrendite auf 300.000 € = gerundet 22.500 €
  • Summe: 94.500 €

Tatsächlich gezahlte Bankzinsen für die Finanzierung sind beim „Realitätscheck“ anhand tatsächlicher Betriebsdaten stets dagegen zu rechnen, um die Zinsen nicht doppelt zu berechnen.

Fall B:

Eine gut durchschnittliche Apotheke: 2,6 Mio. € Umsatz, ordentliche 650.000 € Rohertrag, acht Mitarbeiter in Vollzeit-Äquivalenten. Der Wert der Apotheke soll zurzeit eher zurückhaltend mit etwa einem Jahres-Rohertrag angesetzt werden.

Berechnung (vgl. Tabelle 1):

  • Basis: Filialleitung mittlere Apotheke mit sechs Vollzeit-Mitarbeitern = 83.000 €
  • Mitarbeiter-Zuschlag für zwei zusätzliche Mitarbeiter je 1.000 € = 2.000 €
  • 7,5% unternehmerische Kapitalrendite auf 650.000 € = gerundet 49.000 €
  • Summe: 134.000 €

Fall C:

Ertragsstarke Apotheke: 3,5 Mio. € Umsatz, 950.000 € Rohertrag, zwölf Mitarbeiter in Vollzeit-Äquivalenten. Der Wert der Apotheke soll wieder zurückhaltend mit einem Jahres-Rohertrag angesetzt werden.

Berechnung (vgl. Tabelle 1):

  • Basis: Filialleitung große Apotheke mit zehn Vollzeit-Mitarbeitern = 93.000 €
  • Mitarbeiter-Zuschlag, zwei Mitarbeiter je 1.000 € = 2.000 €
  • 7,5% unternehmerische Kapitalrendite auf 930.000 € = gerundet 70.000 €
  • Summe: 165.000 €

Für die politische Diskussion, die Honorarfindung und die ungeschminkte Rentabilitätsbetrachtung führt dieser Ansatz zu weitaus realistischeren Werten, wobei über die einzelnen Kalkulationsannahmen noch trefflich diskutiert werden kann. Ehrlicherweise sollte auch die Wertermittlung von Apotheken stärker hinsichtlich des kalkulatorischen Unternehmerlohnes differenzieren. Die Konsequenzen werden wir in einem späteren Beitrag erläutern.

Dr. Reinhard Herzog, Apotheker, 72076 Tübingen, E-Mail: Heilpharm.andmore@t-online.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(02):4-4