Betriebsausgabenabzug

Kosten für das Arbeitszimmer


Helmut Lehr

Das häusliche Arbeitszimmer eines Apothekers kann nur in eingeschränktem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Die bestehenden Abzugsmöglichkeiten sollten Sie allerdings nutzen. Eine neue Verwaltungsanweisung sorgt diesbezüglich jetzt für etwas mehr Klarheit.

Generell gilt nach wie vor, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören. Ein begrenzter Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ist allerdings möglich, wenn dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In einem solchen Fall können Kosten bis zu 1.250 €/Jahr geltend gemacht werden (vgl. AWA 10/2017).

Hinweis: Ein unbegrenzter Kostenabzug ist lediglich in solchen Fällen möglich, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit darstellt. Für Sie als Apotheker kommt das allerdings regelmäßig nicht in Betracht, weil sich Ihr Arbeitsmittelpunkt in der Apotheke befindet. Liegt das Arbeitszimmer allerdings nicht in der häuslichen Sphäre – handelt es sich somit also um ein „außerhäusliches Arbeitszimmer“ –, sind die Kosten in voller Höhe abzugsfähig.

Beispiel

In einem Geschäftshaus befinden sich neben der Wohnung der Apothekerin die Apothekenräume inklusive einem Aufenthaltsraum für das Personal und einem Büro, in dem die Buchhaltungsarbeiten durchgeführt werden.

Das Büro ist in diesem Fall aufgrund der Nähe zu den übrigen Betriebsräumen nicht als häusliches Arbeitszimmer zu werten. Das bedeutet: Es gibt dem Grunde nach keine Abzugsbeschränkung, sodass auch die auf das Büro entfallenden Kosten voll als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Nutzung durch beide Ehegatten

Nicht selten kommt es vor, dass sich in der Familienwohnung ein Arbeitszimmer befindet, das von beiden Partnern (abwechselnd) genutzt wird. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat sich der Bundesfinanzhof für eine personenbezogene Betrachtungsweise ausgesprochen, sodass auch der „Höchstbetrag“ von 1.250 € ggf. für beide Partner in Betracht kommt – zuvor wurde der Kostenabzug in der Regel nur „objektbezogen“ gewährt.

Das Bundesfinanzministerium hat sich dieser Rechtsauffassung jetzt erfreulicherweise angeschlossen (vgl. Schreiben vom 06.10.2017, Aktenzeichen: IV C 6 – S 2145/07/10002 :19). Danach kann jeder Nutzende die Aufwendungen, die er getragen hat, je nach Sachverhaltskonstellation entweder unbegrenzt, bis zum Höchstbetrag von 1.250 € oder gar nicht abziehen.

Beispiel

Apotheker Gerharz nutzt gemeinsam mit seiner Ehefrau (Lehrerin) ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50% (zeitlicher Nutzungsanteil). Die Gesamtaufwendungen betragen 4.000 € und werden von jedem hälftig gezahlt. In seiner Apotheke hat Herr Gerharz keinen geeigneten Büroarbeitsplatz.

Frau Gerharz steht in der Schule für die Unterrichtsvorbereitung kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung, das Klassen- bzw. Lehrerzimmer ist dafür nicht nutzbar. Deshalb kann sie für ihren Teil der Aufwendungen (2.000 €) einen beschränkten Werbungskostenabzug von 1.250 €/Jahr steuerlich geltend machen. Herr Gerharz kann ebenfalls Arbeitszimmerkosten von 1.250 €/Jahr als Betriebsausgaben absetzen, weil auch ihm entsprechende Aufwendungen (2.000 €) entstanden sind.

Hinweis: Nach aktueller Auffassung der Finanzverwaltung können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch in Zeiten der Nichtbeschäftigung (z.B. Erwerbslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit) ggf. als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies setzt natürlich voraus, dass ein hinreichender Zusammenhang mit der späteren Berufstätigkeit besteht und unter den zu erwartenden Umständen auch ein Abzug möglich wäre.

Ausstattung des Arbeitszimmers

Sie sollten immer daran denken, dass die Ausstattung des Arbeitszimmers mit Arbeitsmitteln nicht von der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer betroffen ist. Soll heißen: Typische Arbeitsmittel sind – im Rahmen der Angemessenheit – auch dann unbeschränkt abzugsfähig, wenn sie im Arbeitszimmer stehen bzw. genutzt werden.

Hinweis: Ab 2018 bieten sich hier noch bessere Abzugsmöglichkeiten, weil die Grenze für „geringwertige Wirtschaftsgüter“von 410 € auf 800 € (netto) angehoben wurde (vgl. AWA 15/2017). Dadurch können sehr viele (Büro-)Arbeitsmittel sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Gelockerte Aufzeichnungspflichten

Aufgrund gesetzlicher Vorgabe dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind (vgl. §4 Absatz 7 Einkommensteuergesetz). Das Bundesfinanzministerium zeigt sich hier allerdings kulant: So können Sie die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten im Wege der Schätzung ermitteln. Aufzeichnen müssen Sie sie erst nach Ablauf des Jahres aufgrund der Jahresabrechnung durch die Bank. Entsprechendes gilt für verbrauchsabhängige Kosten (wie z.B. für Wasser und Energie). Auch die (anteiligen) Abschreibungsbeträge müssen erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zeitnah erfasst werden.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(02):16-16