Investitionsabzugsbetrag gezielt nutzen

1.333-€-Grenze für Sofortabschreibung


Helmut Lehr

Zum 1. Januar 2018 ist der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 € auf 800 € angehoben worden. Durch geschickte Nutzung des Investitionsabzugsbetrags können Sie ggf. auch Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 1.333 € (netto) sofort abschreiben.

Mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags erreichen „kleinere Unternehmen“ eine vorgezogene Steuerersparnis. Bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können im Vorfeld der Investition steuermindernd in Abzug gebracht werden. Ob auch Sie davon profitieren, hängt entscheidend von der Betriebsgröße ab – das steuerliche Betriebsvermögen darf nämlich 235.000 € nicht überschreiten (zur Berechnung vgl. AWA 8/2017).

Hinweis: Die Inanspruchnahme und spätere Auflösung des Investitionsabzugsbetrags wirken zwar für den Unternehmer auf den ersten Blick recht komplex, weil sie mit außerbilanziellen Zu- und Abrechnungen (Gewinnerhöhungen und -minderungen) verbunden sind – für den steuerlichen Berater wird das allerdings kein großes Problem darstellen.

Erheblicher Zusatznutzen

Ein Investitionsabzugsbetrag führt nicht nur zu einer vorgezogenen Steuerersparnis, er kann auch zur gezielten Minderung der Anschaffungskosten beim Kauf des Wirtschaftsgutes genutzt werden. Soll heißen: Der Netto-Anschaffungspreis kann so für steuerliche Zwecke um bis zu 40% reduziert werden.

Hinweis: Das hat zur Folge, dass die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter auch für Anschaffungen beansprucht werden kann, die (deutlich) über 800 € liegen.

Beispiel

Apothekerin Brings hat im Rahmen des Jahresabschlusses für 2017 zulässigerweise einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 10.000 € gebildet. 2018 erwirbt sie einen Aktenschrank für ihr Archiv für 1.333 € (netto). Frau Brings hat hier ein Wahlrecht: Sie kann einen Teil des Investitionsabzugsbetrags der Anschaffung des Aktenschranks zuordnen und damit die Anschaffungskosten vermindern. Steuerlich darf sie dann wie in Tabelle 1 rechnen.

Dies ist insbesondere deshalb möglich, weil der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Bildung des „Investitionsabzugs“ mittlerweile erheblich gelockert hat. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden, ist es nämlich nicht mehr erforderlich, die Wirtschaftsgüter, die künftig angeschafft werden sollen, konkret zu benennen. Auch die voraussichtlichen Anschaffungskosten müssen dem Finanzamt bei der Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr mitgeteilt werden (vgl. hierzu AWA 8/2017).

Frau Brings kann deshalb die Sofortabschreibung in Anspruch nehmen und auch die verbleibenden Netto-Anschaffungskosten 2018 komplett als Betriebsausgaben geltend machen. Entscheidet sich Frau Brings nicht für die Gestaltungsvariante mit dem Investitionsabzug, bleibt es bei der „gewöhnlichen“ Abschreibung (für Büromöbel) von i.d.R. 13 Jahren.

Hinweis: Addiert man auf den Betrag von 1.333 € noch die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% (=253,27 €), ergibt sich ein Brutto-Anschaffungspreis von 1.586,27 €. Dieser Betrag bildet damit praktisch die Obergrenze für eine Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter – sofern diese nicht ausnahmsweise dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7%) unterliegen.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(03):18-18