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In Kürze


Dr. Michael Brysch

Sie als Apothekenleiter haben zwar hoffentlich keine Probleme mit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (gehabt). Falls Sie aber eines Tages über einen Wechsel in die Industrie nachdenken sollten, könnte eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) interessant werden (Urteil vom 22.03.2018, Aktenzeichen: B 5 RE 5/16 R). Demnach ist ein Apotheker nicht nur dann von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit, wenn er eine Tätigkeit ausübt, die eine Approbation als Apotheker voraussetzt. Ausreichend für die Befreiung ist vielmehr auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit. Im konkreten Fall hatte ein approbierter Apotheker geklagt, der als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen beschäftigt war, das Konzepte für die Reinigungs- und Sterilisationsprozessüberwachung zur Aufbereitung von Medizinprodukten erarbeitet. Das BSG entschied allerdings nicht abschließend, sondern hob vielmehr ein Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache an das entsprechende Landessozialgericht zurück.

Einer Ihrer Mitarbeiter hat gekündigt und bittet Sie nun um ein Arbeitszeugnis? Dann hat er dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zufolge keinen Anspruch darauf, dass dieses ungeknickt und ungetackert ist (Urteil vom 09.11.2017, Aktenzeichen: 5 Sa 314/17). Das Originalzeugnis muss allerdings kopierfähig sein, und die Knicke dürfen sich nicht – z.B. durch Schwärzungen – auf den Kopien abzeichnen.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(08):2-2