Helmut Lehr
Insbesondere zur Vorbereitung einer steueroptimierten (vorweggenommenen) Erbfolge kann es sich als sinnvoll erweisen, Vermögen zwischen den Ehepartnern frühzeitig zu verteilen. Schließlich profitieren die Kinder später doppelt von den persönlichen Freibeträgen, wenn sie von beiden Elternteilen erben. Auch unter dem Gesichtspunkt der „Asset Protection“ kann eine „Verschiebung“ des Vermögens zugunsten des anderen Partners opportun sein.
Die Übertragung von größerem Barvermögen zwischen Ehegatten, ohne dass dadurch Schenkungsteuer entsteht, kann u.a. durch die sogenannte „Güterstandsschaukel“ erreicht werden. Dabei wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorzeitig beendet und später erneut begründet (vgl. AWA 20/2013).
Hinweis: Die zwischenzeitlich entstehende Zugewinnausgleichsforderung unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Außerdem wird der persönliche Freibetrag zwischen Eheleuten (immerhin 500.000 €) nicht verbraucht und steht daher für künftige Übertragungen oder den plötzlichen Erbfall weiter zur Verfügung.
Die „Eigenheimschaukel“
Eine weitere Möglichkeit der steueroptimierten Vermögensübertragung zwischen Ehegatten ist die sogenannte „Eigenheimschaukel“. Dabei nutzen die Beteiligten die Steuerbefreiung für das Familienheim (vgl. AWA 7/2014). Zwischenzeitlich macht die Eigenheimschaukel offenbar als „Sylter Modell“ die Runde, da sie in Gegenden mit sehr werthaltigen Eigenheimen besonders im Fokus steht (vgl. Herold, C., Gestaltende Steuerberatung 1/2018, S. 8). Deshalb rufen wir sie nachfolgend nochmals in Erinnerung.
Die Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten ist ohne Schenkungsteuerbelastung möglich (Steuerbefreiung nach §13 Absatz1 Nr.4a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz). Dabei werden auch keine persönlichen Freibeträge verbraucht, die Sie ja – vereinfacht – nur einmal in zehn Jahren beanspruchen können. Die Steuerbefreiung wird zudem unabhängig von etwaigen anderen Übertragungen aus Vorjahren gewährt.
Nach der Schenkung kann der frühere Eigentümer-Ehegatte das Objekt von seinem Partner zum Verkehrswert zurückerwerben. Unter dem Strich erhält der zunächst Beschenkte dadurch „Barmittel“ in Höhe des Kaufpreises zur eigenen Verfügung.
Hinweis: Selbstverständlich sollte der Rückerwerb nicht unmittelbar nach der Schenkung erfolgen, weil ansonsten eine gewisse Gefahr besteht, dass die Finanzverwaltung „Gestaltungsmissbrauch“ vermutet und die Steuerbefreiung nicht anerkennt.
Weitere steuerliche Aspekte
Weder bei der Schenkung noch bei einem späteren Rückerwerb entsteht Grunderwerbsteuer. Schenkungen und Grundstückserwerbe vom Ehegatten werden nämlich ausdrücklich von dieser Steuer ausgenommen (§3 Nr.2 und Nr.4 Grunderwerbsteuergesetz).
Weil sich das Familienheim im Allgemeinen vollständig im Privatvermögen befindet, entsteht durch die Schenkung und einen späteren Rückerwerb in aller Regel auch keine Einkommensteuerbelastung. Die „Spekulationssteuer“ für private Veräußerungsgeschäfte ist ebenfalls kein Thema, weil sie bei ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekten nicht zum Tragen kommt (vgl. auch AWA 2/2018).
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(08):18-18