Ehegatten-Minijob in der Apotheke

Gestaltungsmodell mit Firmenwagen anerkannt


Helmut Lehr

Bei Ehegattenarbeitsverhältnissen schaut das Finanzamt ganz genau hin. Bekommt der Minijobber auch noch einen Firmenwagen, sind Probleme quasi vorprogrammiert. Kürzlich aber hat das Finanzgericht Köln ein Minijob-Gestaltungsmodell mit Firmenwagen abgesegnet.

Denken Betriebsprüfer an Firmenwagen, werden sie in aller Regel gute Mittel- bzw. Oberklassefahrzeuge vor Augen haben. Damit passt es auf den ersten Blick wahrscheinlich nicht so recht zusammen, wenn ein geringfügig Beschäftigter (monatliche Verdienstgrenze von zur Zeit 450 €) einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommt. Ist der Minijobber dann auch noch der Ehegatte des Arbeitgebers, wird schnell ein (unangemessenes) Steuersparmodell vermutet. Hinzu kommt natürlich, dass es manch ein Arbeitgeber „übertreibt“, beispielsweise wenn er den Ehepartner nur für Aushilfs- oder Reinigungsarbeiten anstellt und die Bezahlung überwiegend durch Überlassung eines teuren Firmenwagens erfolgt (vgl. AWA 8/2014).

Ein Gestaltungsmodell für Ehegattenarbeitsverhältnisse wurde dennoch jüngst anerkannt. Der Kasten am Ende des Beitrags gibt Ihnen einen Überblick über die entsprechenden Rahmenbedingungen.

Anlass zur Hoffnung

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass das Finanzamt die steuerliche Anerkennung bei einer derartigen Gestaltung des Ehegattenarbeitsverhältnisses nicht verweigern darf – natürlich bezogen auf den konkret zu entscheidenden Streitfall (Urteil vom 27.09.2017, Aktenzeichen: 3 K 2547/16).

In diesem Fall erzielte der Kläger gewerbliche Einkünfte aus einer Einzelhandelstätigkeit. Ende 2012 schloss er mit seiner Frau einen Anstellungsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung. Die regelmäßige Arbeitszeit wurde mit neun Wochenstunden an drei Tagen zu je drei Stunden vereinbart. Die Ehefrau sollte Büro- und Organisationsarbeiten sowie Kurierfahrten erledigen. Als Firmenwagen erhielt sie zunächst einen Opel Astra mit einem Bruttolistenpreis von 23.000 € und 2014 als „Nachfolger“ einen Saab 9-3 Vektor Kombi mit einem Bruttolistenpreis von 38.500 €. Die Gehaltsdifferenz zwischen dem monatlichen geldwerten Vorteil (230 € bzw. später 385 €) und der Minijob-Verdienstgrenze wurde ausgezahlt.

Die Urteilsgründe im Einzelnen

Zunächst wiesen die Finanzrichter darauf hin, dass in jedem Fall die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten zu würdigen sei. Pauschale Ablehnungen wären demnach nicht zulässig. Lohnzahlungen an den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten seien stets abziehbar, wenn der Angehörige aufgrund eines

  • „wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt“ werde,
  • die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringe und
  • die vereinbarte Gehaltszahlung entsprechend erfolge.

Es komme insbesondere darauf an, dass das Gehalt angemessen sei und dem entspreche, was ein Fremder unter vergleichbaren Umständen als Gegenleistung erhalten würde.

Hinweis: Im konkreten Fall hatte die Ehefrau offenbar unstrittig zu zwei Dritteln ihrer Arbeitszeit (sechs Stunden/Woche) Fahrdienste zu leisten. Deshalb benötigte sie den Wagen auch tatsächlich, um ihren Minijob durchführen zu können. Hinzu kam natürlich, dass die Eheleute bei der Auswahl der Fahrzeuge die „Kirche im Dorf gelassen“ und sich für Wagen der Kompaktklasse entschieden hatten.

Risiken des Modells

Wie so oft ist die Rechtsprechung zu solchen oder ähnlichen Konstellationen bislang leider nicht einheitlich. So hat der Bundesfinanzhof in der jüngeren Vergangenheit hinsichtlich des erforderlichen „Fremdvergleichs“ entschieden, dass ein Arbeitgeber einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen würde. Denn dieser könnte die Vergütung für seine Arbeitsleistung durch eine umfangreiche Privatnutzung des PKW in erhebliche Höhen steigern (Beschluss vom 21.12.2017, Aktenzeichen: III B 27/17).

Das Finanzgericht Köln ist einer solchen Argumentation allerdings konkret entgegengetreten. Schließlich handele es sich sowohl bei der 1%-Regelung zur steuerlichen Abgeltung der Privatnutzung als auch bei der Pauschalversteuerung eines Minijobs mit 2% Lohnsteuer um ausdrückliche gesetzliche Regelungen, die dem Grunde nach nicht zu beanstanden seien.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat gegen das unternehmerfreundliche Urteil des Finanzgerichts Köln erwartungsgemäß Revision eingelegt. So bekommt der Bundesfinanzhof nun alsbald nochmals Gelegenheit, über das Gestaltungsmodell „Firmenwagen für den minijobbenden Ehegatten“ zu entscheiden (Aktenzeichen des Revisionsverfahrens: X R 44/17). Bis dahin ist weiterhin mit Beanstandungen durch das Finanzamt zu rechnen. Aus Apothekersicht können Sie die Firmenwagenüberlassung natürlich dann gut verargumentieren, wenn Sie einen Botendienst für Medikamente anbieten.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(10):16-16