Helmut Lehr
Eine in der Praxis äußerst wichtige Steuerbefreiungsvorschrift ist die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ (§3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz). Sie beträgt mittlerweile 2.400 €/Jahr und gilt für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten u.a. als
- Übungsleiter,
- Ausbilder,
- Erzieher oder
- Betreuer.
Auch künstlerische Tätigkeiten oder Arbeiten im Pflegebereich sind gegebenenfalls begünstigt. Die Arbeit muss im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer steuerbegünstigten Einrichtung erfolgen (z.B. Volkshochschule, Verein oder Beratungsstelle). Weil die Steuerbefreiung sehr häufig zur Anwendung kommt, wenn Trainer in Sportvereinen eine Aufwandsentschädigung erhalten, wird sie allgemein als „Übungsleiterpauschale“ bezeichnet.
Sind die tatsächlichen Aufwendungen bei einer entsprechenden Tätigkeit höher als die Einnahmen, stellt sich die Frage, ob die erzielten Verluste steuerlich relevant sind – schließlich soll die Übungsleiterpauschale die Betätigung ja gerade von der Besteuerung ausnehmen, sofern die „Bezahlung“ nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Was sagt das Gesetz?
Das Gesetz regelt zum Verlustfall nur so viel: Übersteigen die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit (als Betriebsausgaben oder Werbungskosten) abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Hinweis: Für andere Fallgestaltungen – insbesondere wenn die Einnahmen unter der Pauschale bleiben – gibt es leider keine gesetzliche Regelung. Die Finanzverwaltung lässt in solchen Fällen die Ausgaben unberücksichtigt, weil sie in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (vgl. §3c Einkommensteuergesetz und AWA 22/2008).
Machtwort des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt erfreulicherweise Folgendes klargestellt: Liegen die Einnahmen unterhalb der Übungsleiterpauschale, sind die Ausgaben sehr wohl abziehbar – soweit sie die Einnahmen übersteigen (Urteil vom 20.12.2017, Aktenzeichen: III R 23/15). Geklagt hatte eine nebenberufliche Sporttrainerin, die im Jahr 2012 aus dieser Tätigkeit Einnahmen in Höhe von 1.200 € erzielte. Die entsprechenden Ausgaben betrugen 4.062 € und resultierten überwiegend aus Fahrtkosten zu Wettbewerben.
Nach Ansicht des BFH ist der Verlust grundsätzlich anzuerkennen. Er kann deshalb auch mit anderen Einkünften im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung verrechnet werden. Deshalb sollten Sie gegebenenfalls Ihren Steuerberater darüber informieren, wenn Ihnen im Rahmen eines „Ehrenamtes“ Verluste entstanden sind.
Hinweis: Leider hat die Sache noch einen Haken. Der BFH hat ausdrücklich betont, dass auch bei nebenberuflichen bzw. „ehrenamtlichen“ Tätigkeiten zu prüfen ist, ob überhaupt eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Soll heißen: Steht aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten fest, dass fortlaufend ein Verlust erzielt wird, weil die Ausgaben die Einnahmen ständig übersteigen, gilt das Ganze steuerlich als „Privatvergnügen“. Um dies zu prüfen, wird das Finanzamt gegebenenfalls eine Prognoserechnung für mehrere Jahre erstellen bzw. anfordern.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(10):18-18