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In Kürze


Dr. Michael Brysch

Dürfen Sie als Arbeitgeber einen Teilzeitantrag in der Elternzeit ohne Weiteres ablehnen, wenn Sie sich darauf berufen, dass Sie eine Vertretung für die Dauer der Elternzeit eingestellt haben? Nein! Das hat kürzlich das Arbeitsgericht Köln entschieden (Urteil vom 15.03.2018, Aktenzeichen: 11 Ca 7300/17). Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber bereits vor dem Mutterschutz der Arbeitnehmerin eine Vertretung für die geplante, aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt. Die Arbeitnehmerin beantragte die Elternzeit nach der Geburt ihres Kindes. Zugleich kündigte sie an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit arbeiten zu wollen. In diesem zweiten Jahr äußerte sie ihren Wunsch erneut. Der Arbeitgeber kam dem jedoch mit Verweis auf die eingestellte Vertretung nicht nach. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin erfolgreich: Dem Arbeitsgericht zufolge hat ein Arbeitgeber, der von einem Teilzeitwunsch weiß, die Befristung der Vertretung entsprechend anzupassen. Da der Arbeitnehmer vor der Geburt noch keine verbindlichen Erklärungen zu einer Elternzeit abgeben müsse, sei der Arbeitgeber gehalten, diese Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Vertretung binde.

Wollen Sie durch „Coolness“ einen positiven Eindruck bei Ihren Kunden hinterlassen? Dann sollten Sie lächeln! Denn das wirkt laut einer aktuellen Studie viel „cooler“ auf Ihr Gegenüber als ein ausdrucksloses Gesicht (Warren, C. et al., Journal of Consumer Psychology 2018, doi: 10.1002/jcpy.1039).

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(11):2-2