Helmut Lehr
Weil die Kosten für Geschäftswagen in der Regel zunächst in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, ist als Ausgleich dafür der private Nutzungsanteil zu versteuern – durch den Ansatz zusätzlicher Betriebseinnahmen.
Wenn Ihr Wagen zum notwendigen Betriebsvermögen gehört – sprich: zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird – können Sie ein Fahrtenbuch führen oder den privaten Nutzungsanteil monatlich pauschaliert mit 1% des inländischen Bruttolisten-Fahrzeugpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung versteuern (1%-Regelung). Dabei spielt es keine Rolle, zu welchem Preis Sie den Wagen tatsächlich erworben haben.
Beispiel
Apotheker Bernhard fährt einen gebraucht erworbenen 5er BMW (Listenpreis: 65.000 €). Seine Gesamtkosten inklusive Abschreibung für das Jahr 2017 betrugen rund 12.000 €. Circa 50% davon (5.999 €) hat Bernhard für die Privatnutzung als Betriebseinnahmen angesetzt. Ein Fahrtenbuch hat er nicht geführt. Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung erhöht das Finanzamt Bernhards Privatanteil auf 7.800 € (65.000 €·1%·12 Monate). Einspruch und Klage haben keinen Erfolg.
Ein vergleichbarer Fall liegt nun zur Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 2 BvR 2129/18). Die Kläger verweisen darauf, dass die 1%-Regelung nur dann zur Anwendung kommt, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Deshalb kann der private Nutzungsanteil maximal 50% der gesamten Aufwendungen abzüglich einem Cent betragen. Im Beispiel liegt der vom Finanzamt ermittelte Privatanteil allerdings bei 65% (7.800 € / 12.000 €).
Besonders deutlich wird die Schieflage, wenn Bernhard durch formlose Aufzeichnungen, z.B. über einen Zeitraum von drei Monaten, nachweisen könnte, dass er den Wagen tatsächlich nur zu 49% betrieblich nutzt (vgl. dazu AWA 19/2016). Dann dürfte nämlich die 1%-Regelung gar nicht zur Anwendung kommen, und stattdessen müsste voraussichtlich ein Privatanteil von nur 51% der Kosten berücksichtigt werden.
Hinweis: Erst kürzlich hat der Bundesfinanzhof nochmals bestätigt, dass er die 1%-Regelung trotzdem für verfassungsgemäß hält. Denn der Gesetzgeber dürfe in diesem Bereich zur Vereinfachung des Steuerrechts typisieren (Urteil vom 15.05.2018, Aktenzeichen: X R 28/15). Den Steuerpflichtigen bliebe ja schließlich die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen, um einer etwaigen ungerechten Besteuerung zu entgehen.
Kostendeckelung auf 50%?
Um eine Übermaßbesteuerung zu vermeiden, gibt es bislang nur die sogenannte Kostendeckelung des Privatanteils bis zur Höhe der Kfz-Kosten. Soll heißen: Die Betriebseinnahmenerhöhung durch die Privatnutzung darf – vereinfacht dargestellt – maximal so hoch sein wie die tatsächlichen Kosten des Wagens im entsprechenden Jahr. Unterm Strich verbleibt dann in solchen Fällen ein Betriebsausgabenabzug von 0 € – mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb.
Hinweis: Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wird es nun auch darum gehen, ob die Betriebseinnahmenerhöhung für die Privatnutzung auf 50% der Kfz-Kosten gedeckelt werden muss. In entsprechenden Fällen sollten Sie daher einen Einspruch in Erwägung ziehen und das Verfahren gegebenenfalls bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offenhalten.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2018; 43(24):18-18