Helmut Lehr
Seit 2014 sind die abzugsfähigen Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort auf monatlich 1.000 € begrenzt. Laut Gesetzesbegründung soll dieser Höchstbetrag sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten und Kosten für Einrichtungsgegenstände umfassen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung greift die Begrenzung auch bei Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze (vgl. AWA 17/2016).
Hinweis: Dem Bundesfinanzhof zufolge werden Einrichtungsgegenstände für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort allerdings nicht von der 1.000-€-Grenze erfasst, sie sind also zusätzlich zu Miete etc. voll abzugsfähig (vgl. AWA 13/2019).
Garage gesondert angemietet?
Das Finanzgericht des Saarlandes hat nun entschieden, dass auch die Kosten für einen separat angemieteten Garagenstellplatz nicht zu den nur begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten gehören (Gerichtsbescheid vom 01.10.2020, Aktenzeichen: 2 K 1251/17). Sie sind demnach ebenfalls dann abzugsfähig, wenn die 1.000-€- Grenze durch die originären Unterkunftskosten (Miete etc.) bereits erreicht ist.
Nach Ansicht des Gerichts werden die Kosten für einen notwendigen Stellplatz nicht für die Unterkunft aufgewendet, sondern eben für die Nutzung des Stellplatzes. Etwas anderes könne nur gelten, wenn Unterkunft und Stellplatz eine untrennbare Einheit bilden würden, sodass die Nutzung der Unterkunft nicht ohne die Vermietung des Stellplatzes möglich wäre.
Gesetzgeberischer Hintergrund
Das Finanzgericht hat darauf hingewiesen, dass sich der Gesetzgeber bei der Festlegung der 1.000-€-Grenze typisierend an einer 60 qm großen Wohnung orientiert habe. Bei solch einer Wohnung verhalte es sich anders als bei einem – insbesondere ländlich gelegenen – Einfamilienhaus, bei dem Haus und Garage oder Stellplatz in der Regel eine bauliche Einheit bilden würden.
In diesem Zusammenhang haben die Richter deutlich gemacht, dass Wohnungen für eine doppelte Haushaltsführung üblicherweise in einem Mehrfamilienhaus lägen: Etwaige Garagen oder Stellplätze könnten hier zumeist auch getrennt von der Wohneinheit vermietet oder verkauft werden.
Ob der Bundesfinanzhof diese Argumentation in einem geeigneten Verfahren aufgreift, lässt sich natürlich nicht vorhersagen. Zumindest hat er zu der seit 2014 geltenden Regelung bislang aber ausdrücklich noch nicht entschieden, wie die Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage am Beschäftigungsort zu behandeln sind.
Hinweis: Ein Streit mit dem Finanzamt über die Höhe der abzugsfähigen Kosten lohnt sich natürlich nur, wenn die Gesamtunterkunftskosten (inklusive Aufwendungen für einen Stellplatz) die 1.000-€-Grenze übersteigen. In einem solchen Fall sollten Sie allerdings mit Ihrem steuerlichen Berater besprechen, ob Sie ein eventuelles Klagerisiko eingehen.
Weitere Kosten abziehbar
Denken Sie daran, dass im Rahmen einer steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung nicht nur die Unterkunftskosten abziehbar sind. Neben weiteren Kosten für Einrichtung und Hausrat können Sie Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung sowie Umzugskosten geltend machen.
Hinweis: Das Finanzamt prüft vorab natürlich sehr genau, ob Ihr Hauptwohnsitz auch tatsächlich Ihr Lebensmittelpunkt ist.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(04):18-18