Dr. Michael Brysch
Die Wettbewerbszentrale gegen eine Apothekeninhaberin: Im letzten AWA haben wir Ihnen an dieser Stelle versprochen, auf zwei weitere Klagepunkte im Urteil des Landgerichts (LG) Bonn einzugehen (Aktenzeichen: 14 O 82/19). Dieses Versprechen lösen wir jetzt natürlich ein.
Der dritte Punkt: Die Apotheke hatte für jeden zu ihren Gunsten abgegebenen "Like" auf Facebook zwei "Schloss-Taler" in Aussicht gestellt, die man gegen eine Prämie einlösen konnte. Die Wettbewerbszentrale hielt dieses Vorgehen jedoch für irreführend – und das LG auch: Was Dritte von sich gäben, wirke im Rahmen von Werbung objektiv und hätte daher für die Zielgruppe regelhaft einen höheren Stellenwert als Aussagen des Werbenden selbst. So spiegele nicht zuletzt die Zahl der "Likes" auf Facebook "im allgemeinen Bewusstsein schon eine gewisse Beliebtheit wieder, die unmittelbar auch auf eine Kundenzufriedenheit schließen lässt." Laut Rechtsprechung dürfe man deswegen nur dann mit bezahlten Empfehlungen Dritter werben, wenn man dies kenntlich mache – was allerdings hier nicht geschehen sei.
Der vierte Punkt: Die Wettbewerbszentrale stufte auch die Aussage "Wussten Sie bereits, dass die Apotheke X Arzneimittel ganz individuell für Sie herstellt?" als irreführend ein, weil es dabei um eine für alle Apotheken selbstverständliche Leistung gehe. Das aber sah das LG anders. Denn Apotheken würden nicht nur (Stichwort: Kontrahierungszwang) Rx-Arzneimittel, sondern auch nicht verschreibungspflichtige Präparate individuell herstellen – was sie den Kunden "legitimerweise in Erinnerung" rufen dürften.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(04):2-2