Helmut Lehr
Wenn Sie Teil 1 dieser kleinen Serie suchen, werden Sie im AWA 2/2021 (Artikel "Jahressteuergesetz 2020 (Teil 1): Neues zu Investitionen, Corona-Boni und Co.") fündig. Daran knüpfen wir nun an:Wer seinen erwachsenen Kindern oder seinen Eltern Wohnraum vermietet, verzichtet oftmals auf einen Teil der ortsüblichen Miete. Aus steuerlichen Gründen sollten Sie allerdings im Allgemeinen darauf achten, dass die Miete nicht zu billig ist, da sich die Werbungskosten ansonsten (zumindest teilweise) nicht mehr abziehen lassen.
Bislang wurde das Mietverhältnis steuerlich in vollem Umfang anerkannt, wenn die Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete entsprach. Der Clou bei dieser Gestaltung: Während innerhalb der Familie die "Belastung mit Miete" gering gehalten werden kann, bleiben die steuerlichen Vorteile durch den Werbungskostenabzug ("Verluste aus Vermietung und Verpachtung") erhalten.
Grenze auf 50% gesenkt
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Grenze nun von 66% auf 50% herabgesetzt. Allerdings ist die Sache wieder einmal nicht ganz so einfach, wie man zunächst vermuten könnte. Geändert wurde nämlich leider nur der erste Satz der entscheidenden Gesetzespassage (§21 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz, EStG). Danach wird der Werbungskostenabzug nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig gewährt, wenn die tatsächlich vereinbarte Miete weniger als 50% der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Soweit so gut. Allerdings ist nach Satz 2 der Vorschrift im Ergebnis weiterhin eine Totalüberschussprognose vorzunehmen, wenn die tatsächliche Miete über 50%, aber unter 66% liegt.
Soll wohl heißen: Wenn Sie künftig mehr als die Hälfte der ortsüblichen Miete verlangen, aber weniger als 66%, prüft das Finanzamt das Mietverhältnis nochmals genau. Dabei prognostiziert es in der Regel für einen Zeitraum von 30 Jahren, ob Sie unterm Strich positive Einkünfte aus dem Objekt erzielen werden. Ihre gesamten voraussichtlichen Mieteinnahmen müssen also in diesem Betrachtungszeitraum die Summe aller voraussichtlichen Werbungskosten (zumindest leicht) übersteigen.
Hinweis: Fällt die Prognose negativ aus, wird das Mietverhältnis in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil gesplittet. Die Werbungskosten sind dann also teilweise nicht abzugsfähig. In Einzelfällen ist es daher durchaus möglich, dass Ihnen die Absenkung der Grenze auf 50% gar nichts bringt.
Erhöhte Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften
Vor nicht allzu langer Zeit hat der Gesetzgeber die Verlustverrechnung für bestimmte Kapitaleinkünfte weiter eingeschränkt, "Kleinanleger" allerdings ausgenommen. Zu diesem Zweck wurde eine 10.000-€-Grenze eingeführt, die eine Verlustverrechnung im "kleinen Rahmen" weiterhin ermöglichen soll (vgl. AWA 7/2020). Die Grenze gilt insbesondere für
- Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter,
- Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter,
- Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie
- Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern (Auffangtatbestand).
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 hat der Gesetzgeber die Verlustverrechnungsgrenze nun von 10.000 € auf 20.000 € angehoben. Danach können die genannten Verluste im laufenden Kalenderjahr mit anderen (positiven) Einkünften aus Kapitalvermögen bis zu einer Höhe von 20.000 € ausgeglichen werden. Verluste, die Sie im aktuellen Jahr nicht verrechnen können, lassen sich auf Folgejahre vortragen – auch hier dann jeweils bis zu einer Höhe von insgesamt 20.000 €.
Hinweis: Die Änderung gilt sogar rückwirkend für Verluste aus dem Jahr 2020.
Auch Termingeschäfte betroffen
Im gleichen Atemzug hat der Gesetzgeber auch die Grenze für die Verlustverrechnung bei Termingeschäften von 10.000 € auf 20.000 € erhöht. Danach können insbesondere Verluste aus dem Verfall von Optionen mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften verrechnet werden (vgl. auch AWA 21/2016).
Hinweis: Die Regelung gilt für Verluste ab 2021.
Steuergünstige Gehaltsextras
Bestimmte lohnsteuerliche Vergünstigungen hängen davon ab, ob die gewährten "Lohnvorteile" zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Gehaltsverzichte oder Lohnumwandlungen sind in diesem Zusammenhang "schädlich" (vgl. AWA 1/2017).
Der Bundesfinanzhof hatte seine diesbezügliche Rechtsprechung zwar in jüngster Vergangenheit geändert und die Kriterien für eine steuergünstige Gehaltsoptimierung zugunsten von Arbeitgebern und -nehmern neu definiert. Der Gesetzgeber indes hat dieser Rechtsprechung nunmehr den Boden entzogen. Mit einer neuen Regelung in §8 Abs. 4 EStG stellt er ganz allgemein klar, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind.
Konkret gilt danach Folgendes: Sonderleistungen des Arbeitgebers, wie Sachbezüge oder Zuschüsse, werden nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht erhöht wird.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Sie auch dann von einer begünstigten Leistung ausgehen, wenn der Mitarbeiter arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Grundlage (z.B. Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Gesetz oder eben Tarifvertrag) einen Anspruch darauf hat.
Hinweis: Die Gesetzesänderung gilt bereits für Lohnzahlungszeiträume von 2020. Wer hier jedoch mit Lohnsteuerhaftungsbescheiden der Finanzverwaltung konfrontiert wird, sollte sich auf die günstigere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen.
Freigrenze für Sachbezüge steigt
Gewähren Sie Ihren Mitarbeitern Sachbezüge, bleiben diese derzeit bis zu einer Höhe von 44 €/Monat steuer- und damit auch sozialabgabenfrei (vgl. AWA 22/2018). Der Gesetzgeber hat sich nun dazu entschlossen, diese Freigrenze auf 50 € zu erhöhen.
Hinweis: Diese Erhöhung gilt allerdings erst ab 2022!
Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Auch wenn Kurzarbeit in vielen Apotheken kein Thema sein mag, ist sie nicht generell auszuschließen – gerade wenn die Mitarbeiter Corona-bedingt in verschiedenen Schichtteams arbeiten und so ihre eigentliche Stundenzahl womöglich nicht erreichen können.
Der durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte §3 Nr. 28a EStG sieht eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld vor. Die Befristung hat der Gesetzgeber nun um ein Jahr verlängert: Die Steuerfreiheit gilt damit auch für Lohnzahlungszeiträume im Jahr 2021.
Blick auf die Umsatzsteuer
Das Jahressteuergesetz 2020 enthält noch eine Vielzahl umsatzsteuerlicher Änderungen. Diese dürften allerdings ganz überwiegend keine nennenswerten Auswirkungen auf den Apothekenbetrieb haben. Dennoch sollten Sie sich hierüber vorsorglich mit Ihrem steuerlichen Berater abstimmen.
Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(04):6-6