Dr. Michael Brysch
Aus dem AWA 3/2021 wissen Sie, dass das Landgericht (LG) Düsseldorf einer Apothekenkooperation untersagt hatte, mit dem Verzicht auf die Eigenbeteiligung von 2 € bei der Maskenabgabe zu werben. Dagegen legte die Kooperation Widerspruch ein – über den das LG nun entschieden hat (Urteil vom 10.02.2021, Aktenzeichen: 34 O 4/21).
Aus der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung ergebe sich, dass ein Wettbewerb bei der Maskenabgabe vermieden werden sollte: So würden u.a. "alle Apotheken unter gleichen Voraussetzungen an den Maßnahmen beteiligt". Das "Ungleichgewicht" zwischen Erstattungshöhe (damals: 36 €) und Eigenbeteiligung (2 €) zeige zudem, dass der Verordnungsgeber mit der Eigenbeteiligung keine "fiskalischen Interessen" verfolgt, sondern eine "Marktverhaltensregelung" bezweckt habe. Und auch der "Verbraucher sollte nicht darüber nachdenken, wo er das beste Angebot erhält, sondern den Berechtigungsschein so schnell wie möglich in seiner Nähe einlösen."
Insofern bestätigte das LG, was es zuvor schon entschieden hatte: Apotheken dürfen nicht auf die Eigenbeteiligung von 2 € verzichten. Die Kooperation kann nun noch Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
Übrigens ist nach der Absenkung des Erstattungsbetrags besonders die folgende Passage aus dem Urteil interessant: "Die Apotheken sollen durch eine hohe Erstattung, die deutlich über dem Marktpreis der Masken liegt und den Aufwand der Apotheken vollständig […] und wirtschaftlich sogar mit einem Gewinn abdeckt, ermutigt werden, die Maßnahme zu unterstützen."
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(05):2-2