Neue Computerhardware und Software

Regierung plant Sofortabschreibung


Helmut Lehr

Bundesregierung und Ministerpräsidenten haben sich im Januar auf eine Art Sofortabschreibung für sogenannte "digitale Wirtschaftsgüter" verständigt. Wie diese genau ausgestaltet wird, ist noch nicht ganz klar. Die Eckpunkte sollten Sie aber jetzt schon kennen.

Maßnahmen zur Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung haben während der Coronakrise Hochkonjunktur. Das neueste steuerliche Bonbon: Damit sich nicht zuletzt die Arbeitgeber leichter tun, ihren Mitarbeitern PC, Laptop und Co. für das Homeoffice bereitzustellen, sollen bestimmte "digitale Wirtschaftsgüter" rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben werden können. Die Details der Neuregelung werden derzeit noch kontrovers auf Fachebene und mit den Ländern diskutiert.

Offenbar sollen die Abschreibungsregelungen so ausgestaltet werden, dass die begünstigten Wirtschaftsgüter direkt im ersten Jahr in voller Höhe steuerlich absetzbar sind. Dem Vernehmen nach betreffen die neuen Regelungen insbesondere

  • Desktop-Computer, Notebook, Tablet etc.,
  • Workstation,
  • Dockingstation,
  • externes Netzteil sowie
  • Peripherie-Geräte wie Tastatur, Maus, Scanner, Digitalkamera, Mikrofon, Beamer, Headset, externer Speicher, Drucker, Monitor und vieles mehr.

Neben der Hardware könnte auch Betriebs- und Anwendersoftware allgemein von der "Sofortabschreibung" erfasst werden. Womöglich sind in diesem Zuge neben Standardanwendungen dann sogar auch auf den individuellen Nutzer abgestimmteProgramme wie Software für

  • Warenwirtschaftssysteme,
  • die Unternehmensverwaltung oder
  • die Prozesssteuerung begünstigt.

Hinweis: Die politisch Verantwortlichen haben in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich betont, dass es der Steuervorteil in der Praxis vereinfacht, Hard- und Software zu bilanzieren. Denn wenn beides gleich zu behandeln ist, lassen sich Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden.

Vollständige Abschreibung älterer Anschaffungen

Offenbar ist auch eine Begünstigung von solchen "digitalen Wirtschaftsgütern" beabsichtigt, die vor dem Jahr 2021 angeschafft wurden. Insoweit soll nämlich der Restbuchwert komplett abgeschrieben werden können – auch wenn für das jeweilige Wirtschaftsgut eigentlich eine längere Nutzungsdauer vorgesehen war.

Beispiel

Apotheker Junghans hat sich im Januar 2020 ein neues (betriebliches) Notebook für 1.500 € netto zugelegt (Nutzungsdauer: drei Jahre). Für das Jahr 2020 wählt Junghans die lineare Abschreibung in Höhe von 33,33 % (=500 €). Wird die Neuregelung wie angedacht umgesetzt, könnte Junghans in der Gewinnermittlung für 2021 den Restbuchwert zum 1. Januar 2021 in Höhe von 1.000 € als Betriebsausgaben geltend machen.

Regelung gilt auch für Werbungskostenabzug

Nach den Plänen der Politik soll die Begünstigung nicht nur für den Betriebsausgabenzug von Unternehmen bzw. Arbeitgebern gelten, sondern ganz allgemein auch für Werbungkosten von Arbeitnehmern, Vermietern etc. Damit sollen insbesondere alle im Homeoffice Tätigen die Möglichkeit erhalten, steuerlich begünstigt auch auf eigene Kosten digital aufzurüsten.

Hinweis: Sobald die Steuerentlastung endgültig in trockenen Tüchern ist, werden wir natürlich nochmals berichten. Einige Länder hatten bei Redaktionsschluss aber bereits moniert, dass der Bundesfinanzminister die Begünstigung im "Hauruckverfahren" durchsetzen wolle.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(05):18-18