Dr. Michael Brysch
Der offizielle Startschuss für das E-Rezept fällt zum 1. Juli dieses Jahres, und ab dem 1. Januar 2022 bekommen gesetzlich Krankenversicherte ihre apothekenpflichtigen Arzneimittel nur noch in elektronischer Form verordnet. Ab dem 1. Januar 2023 wird die E-Rezept-Pflicht laut Entwurf des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes (DVPMG) auf Betäubungsmittel- und T-Rezepte ausgeweitet. Die digitalen Gesundheitsanwendungen sollen folgen, ebenso die Heil- und Hilfsmittel sowie die Bereiche Sprechstundenbedarf und Heimbelieferung.
Wenn alles glatt läuft, lassen sich ab 2022 außerdem E-Rezepte für Privatversicherte ausstellen, so Hannes Neumann, Produktmanager E-Rezept bei der gematik. An einer elektronischen Lösung für das grüne Rezept tüftele man gerade ebenfalls.
Übrigens: Der gematik zufolge dürfen Sie nach dem 1. Januar 2022 weiterhin Papierrezepte akzeptieren, da Ärzte bei Hausbesuchen zunächst immer noch das Muster 16 verwenden und auch bei einem möglichen Ausfall der Telematikinfrastruktur (TI) darauf zurückgegriffen wird.
Vorab angefragt?
Skizzieren wir kurz den Weg des E-Rezepts: Am Anfang steht weiterhin der Arzt, der zukünftig aber keinen rosa Vordruck mehr benutzt, sondern die Daten in sein Praxisverwaltungssystem eingibt und sie fälschungssicher elektronisch mit seinem Heilberufsausweis (HBA) signiert. Das Ganze wird verschlüsselt auf einem zentralen Server in der TI, dem "Fachdienst E-Rezept", abgelegt, wo es bis zu 100 Tage nach der Einlösung zur Verfügung steht. In diesem Zuge generiert das System einen QR-Code.
Der Patient wählt nun, ob er den Code als Papierausdruck oder über seine E-Rezept-App erhält. Entscheidet er sich für die App, kann er damit eine unverbindliche Verfügbarkeitsanfrage bei bis zu drei Apotheken stellen – mit allen benötigten Informationen, wie
- der Pharmazentralnummer,
- dem Institutionskennzeichen,
- dem Aut-Idem-Status und
- dem Rezepttyp.
Diese Anfrage taucht dann bei Ihnen im Warenwirtschaftssystem (WWS) auf. Vorgaben, wie schnell Sie darauf reagieren müssen, gibt es laut gematik nicht. Aber da der Kunde König ist, gilt natürlich: Je schneller, desto besser! In Ihrer Antwort informieren Sie
- über die Verfügbarkeit (sofort, noch heute, am nächsten Werktag, nicht verfügbar) sowie
- über die Bereitstellungsmöglichkeiten (Abholung, Botendienst, Versand).
Zudem haben Sie die Möglichkeit, dem Patienten in einem Freitext-Feld ergänzende Informationen zu geben, und Sie können – Stichwort: Kundenbindung – ein paar persönliche Worte an ihn richten.
Ganz wichtig laut Neumann: "Die Anfrage ist keine Einlösung!" Denn der Patient entscheidet sich nach der Rückmeldung für eine Apotheke und weist ihr seinen QR-Code zu. Nun erst können Sie sich sicher sein, dass er das Medikament über Sie beziehen wird.
Tipp: Die gematik empfiehlt Ihnen daher, das Medikament erst zu diesem Zeitpunkt verbindlich beim Großhandel zu reservieren bzw. zu bestellen – und nicht schon bei der Anfrage.
Auf drei Wegen zu Ihnen
Prinzipiell kann das E-Rezept auf drei Wegen zu Ihnen in die Apotheke gelangen. Der erste ist der rein elektronische über die App direkt in Ihr WWS: Wenn ein Patient Ihnen so schon im Voraus sein E-Rezept zugewiesen hat und später bei Ihnen vorbeikommt, muss er sich laut Neumann nicht gesondert ausweisen. Im besten Fall kennen Sie ihn persönlich und geben ihm das Medikament einfach mit. Wollen Sie indes auf Nummer sicher gehen, können Sie sich die App mit dem QR-Code zeigen lassen.
Der zweite und der dritte Weg unterscheiden sich kaum voneinander: Patienten, die Ihnen das E-Rezept nicht schon vorher per App zugewiesen haben, halten Ihnen nämlich entweder das Smartphone mit dem digitalen oder einen Zettel mit dem ausgedruckten QR-Code hin – den Sie mit dem Securpharm-Scanner auslesen können.
Tipp: Das E-Rezept steht den Patienten auch offline in der App zur Verfügung – sofern sie es sich zuvor heruntergeladen haben. Deswegen müssen Sie laut gematik kein Gäste-WLAN in Ihrer Apotheke anbieten. Überlegen Sie sich aber, ob das nicht vielleicht trotzdem ein schöner Zusatzservice sein könnte.
Unabhängig davon, wie die Rezeptdaten in Ihr WWS und somit in die TI gelangen: Sofern Ihnen das E-Rezept zugewiesen wurde und Sie – auch zukünftig wichtig! – die Rabattverträge geprüft haben, können Sie dem Patienten oder seinem Vertreter das verordnete Medikament wie gewohnt mitgeben. Anschließend signieren Sie das E-Rezept in Ihrem WWS elektronisch, entweder einfach oder aber – so Sie etwas geändert haben – qualifiziert mit Ihrem HBA (vgl. den Beitrag "Was E-Rezept und Brexit juristisch bedeuten").
Nach der Abgabe (bzw. Lieferung) des Medikaments erhalten Sie vom Fachdienst eine Bestätigung, mit der Sie das E-Rezept abrechnen können. Auch dazu werde kein Papier mehr nötig sein, so Neumann.
Übrigens: Laut DVPMG-Entwurf sollen Patienten ihre E-Rezepte auch mit der elektronischen Gesundheitskarte oder einer "adäquaten digitalen Identität" abrufen lassen können. Ab wann das möglich ist, steht aber noch nicht fest.
Die positiven Seiten sehen
Laut Neumann bringt Ihnen das E-Rezept einigen Mehrwert. Denn vor allem entfällt das Thema zerknitterte, fehlerhafte bzw. unlesbare Muster-16-Papierrezepte zukünftig weitestgehend: Weder ist es dann noch nötig zu entziffern, was der Arzt auch mal in seiner Nicht-Sonntagsschrift auf das Rezept gekritzelt hat, noch müssen Sie die entsprechenden Daten selbst eingeben. Gleichermaßen gehören auch das teils fehleranfällige Scannen samt optischer Zeichenerkennung (Optical Character Recognition, OCR) sowie die manuelle Nachbearbeitung der Vergangenheit an.
Denn die Rezeptdaten erscheinen direkt in Ihrem WWS – und zwar komplett, da eine Schemaprüfung verhindert, dass der Arzt einen unvollständigen Satz überhaupt erst abspeichern kann. Die Fälschungssicherheit ist Neumann zufolge überdies erhöht.
Insgesamt verringert sich Ihr eigener Prüfaufwand deutlich, ebenso wie der lästig-unnötige Austausch mit den Praxen zu reinen Formalia. Retaxationen dürften zudem viel seltener anfallen. Das heißt im Klartext: Sie sparen zum einen Geld und zum anderen Zeit – die Sie Ihren Patienten widmen können.
Übrigens: Enthält eine Verordnung trotzdem mal einen Fehler, den Sie selbst nicht "heilen" können, sollten Sie laut gematik den Arzt bitten, das alte E-Rezept im Fachdienst zu löschen. Eine anschließend neu ausgestellte Verordnung kann er Ihnen dann, z.B. über die Anwendung "Kommunikation im Medizinwesen" (KIM), direkt übermitteln.
Ihre To-Dos
Neumann zufolge sollten Sie sich jetzt schon überlegen, wie Sie den neuen Abläufen begegnen. Dazu zählen Fragen wie:
- Wer kümmert sich um Anfragen und Bestellungen, die zukünftig ja auf neuen Wegen bei Ihnen eintreffen können?
- Wer kommuniziert wie mit den Kunden?
Wichtig ist laut Neumann auch das Thema "QR-Code-Scan": Denn selbst wenn Ihre Patienten Ihnen ihr Smartphone überlassen würden, wollen Sie es – Stichworte: Hygiene und Wert – vermutlich gar nicht in die Hand nehmen. Somit sollten Sie sich fragen, wie Sie die Scanner optimal für Ihre Kunden und Ihr Personal positionieren.
Last, but not least: Die ausgedruckten QR-Codes benötigen Sie zwar nicht für die Abrechnung und können Sie daher entsorgen. Weil sich aber sensible Sozialdaten auf dem Papier befinden, sollten Sie sich Neumann zufolge schon jetzt Gedanken machen, wie Sie das datenschutzrechtlich sicher organisieren.
Quellen
Dieser Beitrag basiert vor allem auf einem Vortrag von Hannes Neumann, Produktmanager E-Rezept bei der gematik GmbH, am 5. Oktober 2020 auf der Expopharm Impuls. Da dieser Vortrag somit zeitlich zurückliegt, hat Neumann seine Aussagen für den AWA aktualisiert. Herzlichen Dank ihm dafür!
Weitere Grundlagen, die Ihnen auch hilfreiche Zusatzinformationen bieten:
Dr. Michael Brysch, Apotheker und Diplom-Kaufmann, Chefredakteur AWA, E-Mail: mbrysch@dav-medien.de
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2021; 46(05):6-6