Helmut Lehr
Mit dem "Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie" (kurz: ImpfPrG) wurde auch Zahnärzten, Tierärzten und Apotheken ermöglicht, Corona-Schutzimpfungen durchzuführen. Während Zahnärzte seit jeher umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen und deshalb nur sehr eingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, betreten Sie als Apotheker mit der steuerfreien Impfleistung womöglich "Neuland" – schließlich führten Sie in der Vergangenheit regelmäßig nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus.
Hinweis: Bereits im letzten Jahr hatte die Finanzverwaltung verfügt, dass für Grippeschutzimpfungen in Apotheken sowie für die Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Gebrauch ebenfalls keine Umsatzsteuer anfällt (vgl. AWA 7/2021). Gleiches galt/gilt auch für Corona-Tests (vgl. AWA 9/2021).
Die hier maßgebende Umsatzsteuerbefreiung für sogenannte "ähnliche heilberufliche Tätigkeiten" (§ 4 Nr. 14 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz) gilt als "unechte Steuerbefreiung". Das bedeutet: Der Umsatz an sich ist zwar umsatzsteuerfrei, ein Vorsteuerabzug für damit in Zusammenhang stehende Eingangsleistungen ist allerdings ausgeschlossen.
Das betrifft vordergründig die direkt zuordenbaren Kosten (z.B. für Pflaster, Hygienesprays, Abtrennvorrichtungen, Dokumentation). Aufwendungen, die nicht direkt zuordenbar sind (insbesondere Allgemeinkosten wie z.B. Büroartikel, IT), müssten eigentlich für Zwecke des Vorsteuerabzugs aufgeteilt werden – zumindest besteht hier das Risiko, dass die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung eine solche Aufteilung vornimmt.
Vorsicht bei angemieteten Apothekenräumen
Sofern Sie Ihre Apotheke in gemieteten Räumlichkeiten betreiben, haben Sie sich womöglich im Mietvertrag verpflichtet, ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu generieren. Ihr Vermieter kann nämlich bei einem neueren Objekt nur unter dieser Voraussetzung zur Umsatzsteuerpflicht optieren und die Vorsteuer aus der Gebäudeerrichtung bzw. den allgemeinen Gebäudekosten abziehen.
Wenn Sie nun "nennenswerte" umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, sollten Sie etwaige Auswirkungen zeitnah mit Ihrem Steuerberater besprechen. Hier können gewisse Bagatellregelungen (z.B. "5%-Umsatzgrenze") ins Spiel kommen, die allerdings – je nach Sachlage – nicht gerade einfach anzuwenden sind.
Dies gilt insbesondere, wenn Sie für die Impftätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg einen eigenen Raum bzw. eine abgrenzbare Fläche nutzen – hier kommt womöglich keine Härtefallklausel zur Anwendung. In diesem Zusammenhang sollten Sie dann auch klären, inwieweit eine Mitteilungspflicht gegenüber Ihrem Vermieter besteht.
Wenn Sie die Apotheke in eigenen Räumen betreiben, sollten Sie ebenfalls mit Ihrem Steuerberater besprechen, ob sich hierdurch negative Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug ergeben.
Hinweis: Es ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber bzw. die Finanzverwaltung an dieser Stelle noch kurzfristig zugunsten der Unternehmen nachjustieren. Durch Gesetzesänderungen bzw. Billigkeitsmaßnahmen könnte das Vorsteuerabzugsrecht trotz umsatzsteuerfreier Corona-Impfungen (bzw. Grippeimpfungen) im Wesentlichen erhalten bleiben. Derzeit existieren solche Regelungen allerdings noch nicht.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(03):18-18