Helmut Lehr
Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können insgesamt bis zu 20% "der Einkünfte" als Sonderausgaben abgezogen werden. Gewerbetreibende und Selbstständige können alternativ auch Beträge von bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter geltend machen. In der Praxis wird die Höchstgrenze selten ausgeschöpft – sie ist vergleichsweise unproblematisch.
Hinweis: Denken Sie aber daran, dass Spenden regelmäßig nur dann als Sonderausgaben anerkannt werden, wenn Sie eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung ("Zuwendungsnachweis") besitzen. Nur für sogenannte Kleinspenden genügen der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck als Nachweis. Seit 2021 gelten Beträge von bis zu 300 € je Einzelspende noch als Kleinspende. Zuvor lag die Grenze bei 200 €.
Ein Fall aus der Praxis
Apothekerin Saalfeld engagiert sich in ihrer Freizeit ehrenamtlich in einem gemeinnützigen Tierheim ("Tierschutzverein"). Dabei hat sie den "Problemhund" Hasso kennen und lieben gelernt. Da sie die Pflege des Hundes wegen ihres beruflichen Alltags nicht in ihrem Haushalt bewältigen kann, spendet sie dem Tierheim 5.000 € mit der Auflage, das Tier dafür in einer professionellen Tierpension unterzubringen.
Das Tierheim stellt Frau Saalfeld eine Spendenbescheinigung über eine Sachspende in Höhe von 5.000 € aus, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe geltend macht.
Zu ihrer Überraschung verweigert das Finanzamt den Sonderausgabenabzug – mit folgender Begründung:
Die Zahlung von Frau Saalfeld sei nicht in den Verfügungsbereich des Tierschutzvereins gelangt, da es sich um eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines bestimmten Tieres gehandelt habe. Insbesondere sei das Geld nicht für das Vereinsvermögen des Tierschutzvereins bestimmt gewesen, da dieser nur als "Durchlaufstelle" aufgetreten sei und auch kein eigenes Entscheidungsrecht hinsichtlich der Verwendung gehabt habe.
Außerdem sei durch die zweckgebundene Zuwendung nicht die Allgemeinheit, sondern lediglich ein bestimmter Hund begünstigt worden. Die Unterbringung in der "gewerblichen Tierpension" sei auch nicht im Interesse des Tierschutzes erfolgt, da der Hund ja bereits eine Unterkunft im Tierheim gehabt habe.
In seinem Urteil vom 16.3.2021 (Aktenzeichen: X R 37/19) hat der Bundesfinanzhof für einen ähnlichen Sachverhalt entschieden, dass der Sonderausgabenabzug grundsätzlich möglich ist. Das Finanzgericht müsse allerdings nochmals näher aufklären, ob aufgrund der Satzung des Vereins, der Tierheimordnung etc. der Hund zur Förderung des Tierschutzes tatsächlich in einer gewerblichen Pension untergebracht werden musste bzw. konnte. Ist hierin ein Satzungsverstoß zu sehen, wird es für den Sonderausgabenabzug eng.
Generell steht die Zweckbindung der Zuwendung dem Sonderausgabenabzug nicht entgegen. Insbesondere – so der Bundesfinanzhof – verbleibe in solchen Fällen dem Spendenempfänger das (steuerlich notwendige) Letztentscheidungsrecht, schließlich muss er das Geld ja nicht annehmen.
Steuerbegünstigte Zwecke müssen erfüllt werden
Es wird in der Praxis entscheidend darauf ankommen, dass der Spendenempfänger trotz Zweckbindung mit der Zuwendung seinen steuerbegünstigten Satzungszweck erfüllt. Kann er dies aufgrund der Art und Weise der Zweckbindung nicht, muss er eigentlich schon aus eigenem Interesse die Zuwendung ablehnen, weil er sich ansonsten einem Haftungsrisiko aussetzt.
Übrigens: Dass der Tierschutzverein die Spende versehentlich als "Sachzuwendung" bescheinigt hat, störte die obersten Steuerrichter nicht besonders. Entscheidend sei, dass aus der Bestätigung die Höhe des Betrags ersichtlich ist, der beabsichtigte Zweck, der Zeitpunkt der Zuwendung und der steuerbegünstigte Status des Spendenempfängers.
Nach der aktuellen Rechtsprechung ist es also möglich, dass Sie als Spender zumindest bis zu einem gewissen Maße bestimmen können, in welcher Art und Weise Ihre Spende von der gemeinnützigen Organisation verwendet wird – sofern Sie daran ein besonderes Interesse haben. Danach sollte es auch möglich sein, dass Sie durch Ihre Spende z.B. ausschließlich die 1. Damenmannschaft eines Sportvereins oder die Senioren des Tennisclubs unterstützen.
Allerdings sollten Sie bei jeglicher Zweckbindung für eine Spende eine gewisse Vorsicht walten lassen. Der Bundesfinanzhof hat nämlich auch betont, dass die erforderliche Unentgeltlichkeit sorgfältig zu prüfen ist. Dies wird die Finanzverwaltung insbesondere bei vergleichsweise hohen Spenden tun.
Sollte sich beispielsweise herausstellen, dass der Sohn des Spenders Mitglied der allein begünstigten Sportmannschaft oder der Spender selbst in der bedachten Mannschaft vertreten ist, könnte es eng werden.
Hinweis: Ganz allgemein dürfte allerdings schon gelten, dass allein eine gewisse emotionale Bindung an einen Verein/eine Mannschaft oder die Förderung eines bestimmten Tieres möglich ist, ohne den Sonderausgabenabzug zu gefährden.
Beachten Sie: Reine Mitgliedsbeiträge sind nur abzugsfähig, wenn der Spendenempfänger besonders begünstigt ist. Nicht abziehbar sind deshalb z.B. Mitgliedsbeiträge an Vereine, die sich Freizeitzwecken wie Sport, Tierzucht oder Brauchtum (z.B. Karneval) widmen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(03):16-16