Helmut Lehr
Für die energetische Sanierung eines über zehn Jahre alten Gebäudes können Sie eine Steuerermäßigung von insgesamt bis zu 20% der geförderten Kosten, maximal 40.000 € erhalten (§35c Einkommensteuergesetz – EStG). Die maximal förderfähigen Aufwendungen betragen 200.000 €, verteilt über drei Jahre.
Hinweis: Die Steuerermäßigung beträgt im Jahr der Beendigung der Sanierung und im darauffolgenden Jahr je 7% der Aufwendungen, max. 14.000 €, und im dritten Jahr 6%, max. 12.000 € (vgl. AWA 23/2019 und AWA 04/2021).
Begünstigte Maßnahmen
Zu den typischerweise begünstigten Aufwendungen zählen insbesondere Maßnahmen zur Wärmedämmung (z.B. von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken), Erneuerung der Fenster sowie der Heizungsanlage.
Nachdem die sog. "Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" zum 01.01.2021 geändert wurde, werden nun auch Aufwendungen zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes steuerlich begünstigt. Dies gilt nach einer Verwaltungsanweisung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 03.01.2002 (AZ: VI 306 – S 2296c – 001) ab dem Kalenderjahr 2021 auch dann, wenn sie isoliert vorgenommen werden.
Hinweis: Haben Sie den sommerlichen Wärmeschutz bereits im Jahr 2020 verbessert, sind die Kosten allerdings nur begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Wärmedämmung von Wänden oder der Erneuerung von Fenstern oder Außentüren entstanden sind.
Die Steuerermäßigung für energetische Sanierung gilt grundsätzlich nur für ältere Gebäude (Mindestalter: zehn Jahre). Die Finanzverwaltung stellt bei der Berechnung der Zehnjahresfrist auf den Beginn der Gebäudeerrichtung (Bauantrag maßgebend) sowie den Beginn der Sanierungsmaßnahme(n) ab.
Erfreulicherweise hat sie nun aber klargestellt, dass energetische Sanierungen, die mit einer Erweiterung der Wohnflächen einhergehen (z.B. Einbau einer Gaube, Anbau), auch insoweit begünstigt sind, wie die Maßnahmen auf den neuen Gebäudeteil entfallen.
Energieberatung wird besonders gefördert
Zu den begünstigten Aufwendungen für energetisches Sanieren zählen auch die Kosten für den Energieberater, wenn dieser vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm "Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)" zugelassen ist. Für die Energieberatung beträgt die Steuerermäßigung sogar 50%, allerdings nur bis zum maximalen allgemeinen Höchstbetrag von insgesamt 40.000 €.
Hinweis: Die Kosten für den Energieberater sind nach Ansicht der Finanzverwaltung im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen. Bislang war unklar, wie in solchen Fällen die Berechnung des jährlichen Höchstbetrags (14.000 € bzw. 12.000 € im dritten Jahr) zu erfolgen hat.
Die Berechnungsweise in Tabelle 1 entspricht der aktuellen Auffassung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein (siehe oben) und ist "natürlich" profiskalisch orientiert. Das Ergebnis zeigt, dass im Jahr 2020 Kosten von immerhin 3.250 € (17.250 € abzgl. 14.000 €) unberücksichtigt blieben, obwohl der Höchstbetrag der Förderung von 40.000 € (Aufwendungen von insgesamt 200.000 €) gar nicht erreicht wurde.

Hinweis: Vermutlich werden früher oder später die Gerichte entscheiden, ob diese Sichtweise rechtens ist. In geeigneten Fällen könnte ein Rechtsbehelfsverfahren erwogen werden.
Keine Doppelförderung!
Die Finanzverwaltung hat ausdrücklich klargestellt, dass Steuerpflichtige den Energieberater insgesamt nur einmal in eine Förderung einbeziehen können. Soll heißen: Ist bereits ein KfW-Zuschuss für die Energieberaterkosten gewährt worden, scheidet eine weitere Förderung gemäß §35c EStG aus. Dies gilt auch, wenn die Kosten mit einem Zuschuss durch das BAFA gefördert werden und der Steuerpflichtige eine um den Zuschuss reduzierte Rechnung vom Energieberater erhält.
Hinweis: Darüber hinaus gilt ganz allgemein, dass keine Steuerermäßigung nach §35c EStG für Sanierungsaufwendungen gewährt wird, wenn die Kosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(17):16-16