Recht kurz


Dr. Hubert Ortner

Mit einem am 18. August vorgelegten Paket von Formulierungshilfen für Änderungsanträge zum COVID-19-Schutzgesetz will das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den rechtlichen Rahmen für den nahenden (Corona-)Herbst und Winter setzen: Geplant ist unter anderem, die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis zum 7. April 2023 zu verlängern.

Neben den erleichterten Abgaberegeln für Apotheken bei der Rezeptbelieferung beinhaltet die Verordnung auch die Vergütungsregeln für Leistungen, die Ärzte, Apotheken und der Großhandel im Zusammenhang mit der Beschaffung und Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Patienten erbringen. Diese sollen ebenso bis zu diesem Stichtag erhalten bleiben wie die Verordnungsermächtigung für die Coronavirus-Impfverordnung und die Coronavirus-Testverordnung. Dasselbe gilt für die Rechtsgrundlage für COVID-19-Impfungen durch Apotheker, Tier- und Zahnärzte.

Last but not least soll das Infektionsschutzgesetz dahingehend präzisiert werden, dass neben den Einrichtungen, die gegen COVID-19 impfen – darunter bekanntermaßen Apotheken –, auch von ihnen beauftrage Dritte personenbezogene Impfdaten verarbeiten und an das Robert Koch- und Paul-Ehrlich-Institut übermitteln dürfen. Damit soll gewährleistet werden, dass Apotheker und Ärzte für die Datenübermittlung auch Meldeportale nutzen können, die von Dritten – insbesondere der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Deutschen Apothekerverband – bereitgestellt werden.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(17):2-2