Helmut Lehr
Kosten für die Bauplanung und Begleitung des Projekts sind regelmäßig Herstellungskosten und erhöhen deshalb die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung. Wir hatten zu Beginn des Jahres an dieser Stelle darüber berichtet, dass es diesbezüglich womöglich auch eine andere Lösung gibt, die einen sofortigen Werbungskostenabzug ermöglicht (vgl. AWA 02/2022). Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg war nämlich der Auffassung, dass die Kosten für einen Projektcontrolling-Vertrag als Finanzierungskosten im weitesten Sinne beurteilt werden können, wenn die Bank eine solch enge "Baubegleitung" ausdrücklich fordert.
Hinweis: Im Streitfall wurden die Darlehensteilbeträge nach Baufortschritt ausdrücklich nur dann ausgezahlt, wenn die Darlehensnehmer (Eheleute) monatliche Controlling-Berichte vorlegten.
Zwischenzeitlich hat der Bundesfinanzhof das Verfahren abschließend entschieden und den sofortigen Werbungskostenabzug bestätigt (Urteil vom 06.12.2021, AZ: IX R 8/21). Demnach ist der Begriff der (sofort abzugsfähigen) "Schuldzinsen" zugunsten des Steuerpflichtigen weit auszulegen, sodass auch Kosten für Projektcontrolling mitumfasst sein können.
Entscheidend war, dass die Bank den Abschluss eines Projektcontrolling-Vertrags ausdrücklich gefordert hatte – dieser war Bedingung für die Auszahlung!
Hinweis: Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Bauingenieur in diesem Zusammenhang lediglich Rechnungen geprüft/gebucht und Controlling-Reports (Bestandsaufnahmen) erstellt.
Prüfung in jedem Einzelfall
Der Bundesfinanzhof hat nochmals ausdrücklich bestätigt, dass nicht die Bezeichnung einer Leistung bzw. eines Vertrags über die steuerliche Einordnung entscheidet, sondern der maßgebliche Inhalt der Leistung(en). Es kommt auch nicht darauf an, wer die entsprechenden Aufgaben erfüllt (Bauingenieur, Finanzberater etc.). Daher muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Aufwendungen tatsächlich mit der Herstellung des Objekts oder dessen Finanzierung – also mit der Beschaffung der Geldmittel bzw. Sicherung des Darlehens – in engem Zusammenhang stehen.
Hinweis: Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit auch Aufwendungen für eine Wirtschaftlichkeitsberechnung als Schuldzinsen im weiteren Sinne eingestuft, soweit diese Finanzierungszwecken bestimmt war. Ebenso wurde bereits die Provision für eine Fertigstellungsgarantie als sofort abziehbarer Finanzierungsaufwand beurteilt, wenn sich die Banken ohne die Garantie nicht zur Kreditvergabe bereiterklärt hätten.
Damit im Nachhinein kein Streit über die Einordnung entsprechender Kosten entsteht, sollten Sie – soweit möglich – im Vorfeld eine entsprechenede Beweisvorsorge treffen. Soll heißen: Dienen bestimmte Aufwendungen ausdrücklich dazu, Darlehensmittel von der Bank zu erhalten, sollte dies möglichst schriftlich dokumentiert sein, z.B. in einer Präambel zum "Controlling-Vertrag", einem Beiblatt zum Darlehensvertrag o.ä.
Hinweis: Natürlich neigen die Finanzämter dazu, Kosten für "Baufachleute" (Architekten, Ingenieure, Planer etc.) in einem ersten Schritt sofort den Herstellungskosten zuzurechnen, was in den allermeisten Fällen auch richtig sein dürfte. Es liegt dann an Ihnen, den Zusammenhang im Einzelfall zutreffend darzustellen und eine entsprechende Dokumentation vorzulegen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(19):18-18