Zukunft der Arzneimitteldistribution

Vieles ist möglich, manches auch sinnvoll


Dr. Bettina Mecking

Lieferdienste, Abholautomaten, neuerdings sogar Drohnen – es gibt immer mehr Möglichkeiten der Arzneimittelversorgung. Was das für Sie als Apothekeninhaber unter praktischen und vor allem rechtlichen Aspekten konkret bedeutet, das fasst dieser Artikel zusammen.

Das Thema Lieferdienste hat die Branche in den letzten Monaten stark beschäftigt. Nicht zuletzt wegen der geplanten Einführung des E-Rezepts ist das Geschäft um die "letzte Meile" des Arzneimittelverkaufs für Startups und Investoren von besonderem Interesse. Während einige Anbieter deutlich wachsen konnten, sind andere Dienste bereits in die Insolvenz gerutscht – und über allen schweben noch ungeklärte rechtliche Fragen.

Ein Problem ist die fehlende Transparenz: So ist für Endkunden oft nicht ersichtlich, ob es sich um Arzneimittelangebote der jeweiligen Partnerapotheke oder des Lieferdienstes selber handelt. Deshalb sind viele Apotheken bislang sehr zurückhaltend bei branchenfremden Lieferdiensten, die meist auf Provisionsbasis arbeiten. Wünschenswert wären berufsstandeigene Lieferdienst-Konzepte, die alle rechtlichen Fragen sauber klären, die Interessen der Vor-Ort-Apotheken im Blick haben und sich den branchenfremden Drittanbietern entgegenstellen.

Die Gretchenfrage nach dem Nutzen

Manche Apotheken erproben auch ganz neue Möglichkeiten wie z.B. automatisierte Abholstellen, um Kunden eine möglichst hohe Flexibilität bei der Arzneimittelversorgung zu bieten. Vorbild bei diesem Modell ist sicherlich Amazon.

Mit einer Ausgabestation kann eine Apotheke ihr Serviceangebot ausweiten und damit die Kundenzufriedenheit erhöhen. So könnten Kunden, die sich in Stoßzeiten über lange Wartezeiten in der Offizin beschweren, beispielsweise über Vorbestell-Apps von zu Hause aus bestellen. Außerhalb der Öffnungszeiten können sich dann Abholautomaten oder ein "Late-Night-Botendienst" um die Übergabe kümmern.

Die entscheidende Frage in diesem Kontext lautet: Welchen Zweck verfolgt eine bestimmte Lösung, welches Problem soll sie beheben? Wenn es weder für die Apotheke noch die Patienten einen echten Nutzen im Alltag gibt, so ist das Erfolgspotenzial bestenfalls überschaubar. Etwas zu entwickeln, nur weil es technisch möglich ist, reicht nicht aus. Oftmals hängt der Erfolg auch vom richtigen Zeitpunkt ab.

Grundsätzlich unterstützt ein neues Angebot immer dann die Beziehungsebene zwischen Heilberufler und Patient, wenn es nicht-essenzielle Aufgaben übernimmt und damit das Apothekenpersonal von Aufgaben entlastet. Die freiwerdende Zeit kann dann in die persönliche Beziehungspflege mit den Kunden investiert werden – ein stets lohnenswertes Investment. Ob man jedoch ausgerechnet die Übergabe des besonderen Gutes Arzneimittel entpersonalisieren und an branchenfremde Dritte auslagern möchte, das sollte man sich als Apothekeninhaber mehr als gut überlegen! Diese Frage wird denn auch gerade sehr kontrovers in der Branche diskutiert.

Privilegierter Versandhandel

Die zuletzt wieder stärker in den Fokus geratenen automatisierten Arzneimittel-Ausgabestationen werden seit Inkrafttreten des Vor-Ort-Apotheken-Stärkungs-Gesetzes (VOASG) in §17 Abs. 1b Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt. Sie wurden quasi im Schatten des ebenfalls im VOASG geregelten Rx-Boni-Verbots geschaffen. Werfen wir einen detaillierten Blick auf die Regelungen im Wortlaut:

  • Ausgabeautomaten sind nur zulässig, wenn sie sich innerhalb der Betriebsräume einer Apotheke befinden. Sofern eine Ausgabe außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke vorgesehen ist, muss ein Zugriff durch den Empfänger von außen möglich sein.
  • Der Automat darf nur durch Personal der Apotheke bestückt werden und auch nur dann, wenn die Bestellung eines Arzneimittels bei der Apotheke eingegangen ist und eine Beratung durch diese Apotheke – z.B. telefonisch – bereits stattgefunden hat.
  • Handelt es sich um die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels, muss die Verordnung im Original vorliegen, geprüft und abgezeichnet worden sein. Die Arzneimittel sind für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und mit Namen und Anschrift zu versehen.

§17 Abs. 1b Satz 3 ApBetrO schreibt vor, dass automatisierte Ausgabestationen abweichend von Satz 1 zur Bereitstellung, Aushändigung und Abgabe von Arzneimitteln für den Versandhandel zulässig sind. Damit werden Arzneimittelversender von den beiden anderen in §17 Abs. 1b Satz 1 ApBetrO genannten Voraussetzungen freigestellt.

Diese sind:

  • Die Ausgabestation muss sich in den Betriebsräumen der Apotheke befinden,
  • und sie muss durch Personal dieser Apotheke bestückt werden.

"Ob man ausgerechnet die Übergabe des besonderen Gutes Arzneimittel entpersonalisieren und an branchenfremde Dritte auslagern möchte, das sollte man sich als Apothekeninhaber mehr als gut überlegen!"

Während also Vor-Ort-Apotheken, die keinen Versandhandel betreiben, die Einrichtung einer automatisierten Ausgabestation nur erlaubt ist, wenn diese sich in den Betriebsräumen der Apotheke befindet und durch das eigene Personal bestückt wird, darf der zugelassene Versandhandel solche Ausgabestationen ohne räumliche und personelle Beschränkung betreiben.

Die Abweichung, die §17 Abs. 1b Satz 3 ApBetrO für den zugelassenen Versandhandel vorsieht, ermöglicht allen Apotheken mit einer Versandhandelserlaubnis für apothekenpflichtige Arzneimittel den Betrieb einer unbeschränkten Vielzahl automatisierter Ausgabestationen an fast beliebigen Orten.

Da automatisierte Ausgabestationen keine Rezeptsammelstellen gemäß §24 Abs. 2 ApBetrO sind, können sie auch in Gewerbebetrieben (Tankstellen, Supermärkten, Drogerien usw.) betrieben werden. Insofern liegt es im Ermessen des Versandhandels, wie viele Ausgabestationen er an welchen Plätzen installiert. Das gilt für reine Arzneimittelversender ebenso wie für Vor-Ort-Apotheken mit einem angeschlossenen Versandhandel.

Natürlich liegt es auf der Hand, dass es für letztere wirtschaftlich sinnvoll ist, so viele Ausgabestationen wie möglich zu betreiben, um dadurch möglichst unabhängig von den Transportdienstleistern für den klassischen Versand zu werden.

Bei in Deutschland niedergelassenen Apotheken muss die Bestückung durch pharmazeutisches Personal erfolgen. Zwar darf sich dieses bei der Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe unterstützen lassen, aber nur durch das in §3 Abs. 5a Satz 1 ApBetrO genannte nichtpharmazeutische Personal. Diese Vorgabe ist zwingend. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat es einem Apotheker untersagt, zum Packen von Arzneipäckchen im Wege des Versandes beliebige ungelernte Personen wie Kommissionierer, Lageristen, Studenten oder Mitarbeiter ohne Berufsausbildung zu beschäftigen (Beschluss des OVG Lüneburg vom 14. Juni 2018, AZ: 13 LA 245/17).

Wie außerhalb Deutschlands niedergelassene Versender Arzneimittel patientenbezogen für die Abgabe bereitstellen, entzieht sich nicht nur deutscher Regelungsgewalt, sondern auch der Kontrolle deutscher Behörden.

Vorsicht mit "Kunden-Outsourcing" ...

Unter dem Strich sind Abholstationen eine zusätzliche Lösung zur Arzneimittelversorgung, die dem Convenience-Gedanken der Kunden Rechnung trägt und mit der die Vor-Ort-Apotheken dem Versandhandel etwas entgegensetzen können. Denn wenn der Kunde das Arzneimittel erst mit Zeitverzug erhält, dann könnte er sich auch überlegen, ob er es nicht gleich bei einem Versender bestellt.

Testweise werden Medikamente derzeit auch via Drohne "ausgeflogen", um insbesondere wenig mobilen Menschen den Gang zur Apotheke zu ersparen. Diese Transportform soll den Weg in die Apotheke freilich nicht ersetzen, könnte aber im Bedarfsfall eine weitere Alternative sein.

Bei all diesen Möglichkeiten sollte eines nicht vergessen werden: Die Kunden sollten so wenig wie möglich aus der Vor-Ort-Apotheke "ausgelagert" werden, sondern vielmehr dort ein Setting vorfinden, bei dem sie sich rundum wohlfühlen und den Mehrwert für sich zu schätzen wissen.

Dr. Bettina Mecking, M.M., Fachanwältin für Medizinrecht, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, 40213 Düsseldorf, E-Mail: b.mecking@aknr.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(22):14-14