Zehn Fragen und zehn Antworten rund um die Inflationsausgleichsprämie

Am Fiskus vorbei Geschenke verteilen


Dr. Uwe Schlegel

Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Geldbetrag von bis zu 3.000 € gewähren – die sog. "Inflationsausgleichsprämie". Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten rechtlichen und steuerlichen Fragen dazu.

1. Bis wann kann die Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden?

Der Begünstigungszeitraum für die Inflationsausgleichsprämie ist bis zum 31.12.2024 befristet. Bis dahin sind entsprechende Zahlungen des Arbeitgebers möglich.

2. Zahlt der Staat einen Zuschuss zur Inflationsausgleichsprämie?

Strenggenommen, nein. Allerdings sind Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Insofern "bezuschusst" der Staat die Prämie durchaus.

3. Muss die Inflationsausgleichsprämie in einer Summe gezahlt werden?

Nein, der Betrag von 3.000 € kann beliebig gestückelt, d.h. ohne Weiteres in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.

4. Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?

Nein, das ist nicht der Fall. Es handelt sich in jedem Einzelfall um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers.

5. Muss der Arbeitgeber allen seinen Mitarbeitern die Inflationsausgleichsprämie in gleicher Höhe zahlen?

Nein, das muss der Arbeitgeber nicht. Lediglich im Rahmen des sog. Gleichbehandlungsgrundsatzes ist das anders. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber aus sachlichem Grund eine unterschiedlich hohe Zahlung, ggf. bei einigen Arbeitnehmern auch gar keine Prämie, zahlen darf. Insbesondere kann hinsichtlich der Bedürftigkeit des jeweiligen Mitarbeiters unterschieden werden.

6. Wie sollte der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltabrechnung klarstellen, dass er die Inflationsausgleichsprämie zahlt?

Es genügt, wenn der Arbeitgeber deutlich macht, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht, z.B. durch einen entsprechenden Hinweis im Rahmen der Lohnabrechnung.

7. Kann die Inflationsausgleichsprämie auch als Sachleistung gewährt werden?

Ja, das wird man wahrscheinlich annehmen müssen. So kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beispielsweise einen bzw. mehrere Warengutscheine bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 3.000 € zukommen lassen.

8. Darf die Inflationsausgleichsprämie an die Stelle einer anderen, durch den Arbeitgeber geschuldeten Leistung treten?

Nein, das darf unter keinen Umständen passieren. Die Zahlung muss eine zusätzliche Leistung sein und sollte in der Entgeltabrechnung auch als solche ausgewiesen werden. Die Prämie darf z.B. nicht an die Stelle eines an sich geschuldeten Weihnachtsgeldes, 13. Gehalts oder Urlaubsgeldes gezahlt werden.

9. Was gilt hinsichtlich in der Vergangenheit durch den Arbeitgeber etwaig gewährten "freiwilligen" Leistungen?

Jetzt wird es schwierig. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie muss durch den Arbeitgeber "on top" geleistet werden und darf kein ohnehin geschuldetes Arbeitsentgelt ersetzen. Das gilt auch für alles, was Gegenstand einer betrieblichen Übung zugunsten des Arbeitnehmers geworden ist. Hat ein Arbeitgeber beispielsweise ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag vorbehaltlos über viele Jahre hinweg ein 13. Gehalt gezahlt, kann die Inflationsausgleichsprämie nunmehr nicht an dessen Stelle treten.

10. Darf der Arbeitgeber mit der Inflationsausgleichsprämie werben und damit versuchen, Mitarbeiter aus anderen Unternehmen zu gewinnen?

Ja, das dürfte in der Regel gestattet sein. Der Umstand, dass es sich um eine "Wechselprämie" handelt, wird der Anerkennung als Inflationsausgleichsprämie vermutlich nicht entgegenstehen.

Dr. Uwe Schlegel, Rechtsanwalt und Geschäftsführer, der ETL Rechtsanwälte GmbH, 51107 Köln, E-Mail: uwe.schlegel@etl.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(24):8-8