Sozialversicherung und Steuern

Be- und Entlastungen 2023


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Zum 01. Januar 2023 treten wieder zahlreiche sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Änderungen in Kraft. Wir haben für Sie die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt und schauen auf die konkreten Be- und Entlastungen im nächsten Jahr.

Der Lohnentwicklung folgend, werden die Eckwerte der Sozialversicherung jährlich neu angepasst – meistens nach oben. So steigen auch 2023 die Beitragsbemessungsgrenzen, bis zu welchen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen, deutlich an.

Als Apothekeninhaber spüren Sie in aller Regel die Anhebung der Bemessungsgrenze zur Rentenversicherung am meisten; die Bemessungsgrenzen gelten für berufsständische Versorgungswerke ja gleichermaßen. In den alten Bundesländern steigt die Grenze um 3.000 € jährlich, auf welche unveränderte 18,6% Beitragssatz fällig werden. Das macht 558 € mehr Jahresbeitrag. In den neuen Bundesländern sind es sogar 4.200 € mehr Bemessungsgrundlage, entsprechend 781,20 € mehr Rentenbeitragszahlung. Dies gilt jedenfalls, solange Sie die Höchstbeiträge zahlen, was der Regelfall ist. Für die Arbeitslosenversicherung steigen die Grenzen in gleicher Weise, was Sie indirekt allenfalls bei den Lohnnebenkosten Ihrer Mitarbeitenden (jedoch nur geringfügig bei dem herrschenden Lohnniveau in Apotheken, gilt auch für die Rentenversicherung) trifft. Bei der Arbeitslosenversicherung macht sich jedoch der von 2,4% auf 2,6% erhöhte Beitragssatz hälftig bemerkbar, es bedeutet eine Steigerung der Arbeitgeber-Lohnkosten um 0,1%.

Wer gesetzlich krankenversichert ist, zahlt in Ost wie West auf 1.800 € p.a. zusätzliche Bemessungsgrundlage seine Beiträge. Bei 16% Beitragssatz zur Krankenversicherung (mit einem angenommenen Zusatzbeitrag von 1,4% und Krankengeldanspruch) sind das zusätzlich 288 € im Jahr; dazu kommen 3,05% (3,40% bei Ledigen) für die Pflegeversicherung, macht noch einmal 54,90 € bzw. 61,20 € mehr 2023. Wer ein Einkommen unterhalb der Bemessungsgrenze von 59.850 € p.a. nachweist, kann in der GKV ggf. niedrigere, einkommensabhängige Beiträge beantragen, ein bei Apothekenbetreibern bisher zumindest nicht allzu häufiger Fall. 16% auf die Bemessungsgrenze bedeuten übrigens jetzt 798 € Höchstbeitrag in der GKV, plus noch einmal gut 152 € für die Pflegeversicherung (knapp 170 € für Ledige). Die 1.000-Euro-Beitragsgrenze für die gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung ist damit greifbar nahe.

Lohnnebenkosten steigen – etwas

Einen etwas größeren Einfluss auf Ihre Ertragslage haben die höheren Zusatzbeiträge bei Ihren Angestellten: Seit einigen Jahren werden diese auch hälftig vom Arbeitgeber übernommen. Je nach Krankenkassen dürfte das die Personalkosten Ihrer sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter um etwa 0,1% bis allenfalls 0,25% 2023 erhöhen.

Unter dem Strich steigen für eine etwa durchschnittliche Apotheke (300.000 € betroffene Personalkosten) die Lohnnebenkosten in der Größenordnung von 0,2 bis 0,3 Prozentpunkten, entsprechend 600 € bis 900 € absolut. Dazu kommen spürbar höhere Kosten für die eigene soziale Absicherung: Rente plus maximal 558 € (West) bzw. rund 781 € (Ost) sowie gegebenenfalls rund 350 € für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Ein Trost: Die Rentenbeiträge sind 2023 statt zu 94% komplett zu 100% von der Steuer absetzbar – das sind (beim Höchstbeitrag 2023) in der Differenz immerhin rund 950 € (Ost) bis knapp 980 € (West), die nicht mehr der Versteuerung unterliegen.

Steuerentlastungen

Der Gesetzgeber hat wieder zahlreiche steuerliche Änderungen im Köcher, die wir im nächsten Heft (AWA Nr. 01/2023) im Detail vorstellen. Hier möchten wir nur kurz die praktischen Auswirkungen von zwei wichtigen, alle Steuerzahler betreffenden Änderungen skizzieren. Zum einen steigen die Grundfreibeträge, und der Steuertarif wird "inflationsangepasst"; es steigen also die Grenzwerte der einzelnen Tarifstufen und Proportionalzonen.

Weiterhin steigen die Kinderfreibeträge, nämlich um 202 € pro Kind und Jahr je Elternteil. Der allgemeine Kinderfreibetrag (3.012 € je Elternteil) und Betreuungsfreibetrag (unverändert bei 1.464 € je Elternteil) addieren sich für beide Elternteile zusammen zu 8.952 € je Kind. Das sind 404 € mehr als 2022. Alternativ gibt es nun durchgängig 250 € je Kind an Kindergeld, unabhängig von der Zahl – vorteilhaft für niedrigere Einkommen.

Was diese Neuerungen für einige Modell-Einkommen unter dem Strich "netto" ausmachen, zeigt die Tabelle 2. Ledige profitieren mit etlichen hundert Euro durch den angepassten Steuertarif, bei der Familie mit zwei Kindern machen sich neben dem "milderen" Splittingtarif noch zusätzlich die höheren Kinderfreibeträge bemerkbar.

Gemessen an den Schwankungen, die sich aus dem Umfeld eines Apothekenbetriebs selbst ergeben, sind diese Beträge jedoch allesamt nachrangig und quasi nur der Tropfen auf den heißen Stein.

Besser als nichts, doch stabile Betriebsbedingungen sind weitaus wertvoller als ein kleines Drehen an der Steuerschraube. Schon eine Rohertragsveränderung einer durchschnittlichen Apotheke um nur 1% (= 6.000 € bis 7.000 €) wirkt sich mehr aus als die wohlmeinenden steuerlichen Maßnahmen des Gesetzgebers.

Prof. Dr. Reinhard Herzog, Apotheker, 72076 Tübingen, E-Mail: Heilpharm.andmore@t-online.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(24):4-4