Neue Regelungen für Photovoltaik-Anlagen ab 2023

Lichtblick für Solarstrom-Produzenten


Thomas Hammer

In den nächsten Jahren soll der Photovoltaik-(PV-)Ausbau um ein Vielfaches beschleunigt werden. Als "Motivationshilfe" hat der Gesetzgeber die finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen stark verbessert. Davon profitieren jedoch vor allem Neuinvestoren.

Innerhalb weniger Jahre ist Energie für die Wärme- und Stromerzeugung in Europa zum knappen Gut geworden. Ausbleibende Gaslieferungen aus Russland und der Ausfall von zeitweise mehr als 25 französischen Atomreaktoren haben den Ausbau der erneuerbaren Energieproduktion hierzulande zusätzlich beschleunigt. Um Verbraucher und Unternehmen verstärkt zur Investition in die Solarstromproduktion zu motivieren, hat die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für private und gewerbliche Betreiber von PV-Anlagen jetzt spürbar verbessert.

Ende der Umsatzsteuerbürokratie

Wer bislang bei Installation einer PV-Anlage die Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer zurückholen wollte, musste sich auf ein kompliziertes Modell einlassen und die Anlage praktisch als Mini-Unternehmen betreiben. In diesem Zuge muss mindestens fünf Jahre lang Umsatzsteuer auf Einspeisung und Eigenverbrauch abgeführt und eine jährliche Umsatzsteuererklärung erstellt werden. Erst nach Ablauf dieser Frist können Solarstrom-Produzenten wieder von ihrem Recht auf Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer Gebrauch machen. Wer diesen Aufwand scheute, konnte zwar schon bisher seine Anlage abseits des Finanzamts als "Liebhaberei" betreiben. Doch dann führte der Verzicht auf die Rückerstattung der gezahlten Umsatzsteuer dazu, dass sich die Anlage effektiv um 19% verteuerte.

Den bürokratischen Aufwand mit der Umsatzsteuer können sich viele PV-Bauherren künftig sparen, ohne finanzielle Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Für PV-Anlagen mit einer Maximalleistung (Peak) von 30 kW, die auf privaten oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert werden, gilt beim Erwerb ab Anfang 2023 der so genannte "Null-Umsatzsteuersatz".

Konkret: Der Kauf der Anlage inklusive Batteriespeicher und Installationskosten unterliegt nicht mehr der Umsatzsteuer. Das soll sowohl die Steuerzahler als auch die Finanzämter entlasten, die sich dann die Prüfung von umsatzsteuerlichen Kleinstbeträgen sparen können. Von diesen Neuregelungen profitieren Anlagenbesitzer jedoch nur, wenn sie ihre Anlage erst nach dem 01. Januar 2023 in Betrieb nehmen. Für bestehende Anlagen gelten die bisherigen Steuerregelungen weiter.

Grundsätzlich entfällt in diesem Zuge auch die Einkommensteuer auf Erträge von privaten PV-Anlagen bis 30 kW. Für bereits bestehende Anlagen bis 10 kW gilt bereits seit 2021 die Befreiung von der Einkommensteuer, allerdings nur nach Stellung eines formlosen Antrags beim Finanzamt. Wer eine solche Anlage betreibt und für die Erträge noch Einkommensteuer entrichtet, sollte diese Entlastung unbedingt nutzen! Wichtig zu wissen: Die Steuerfreiheit gilt nur für die Einkommensteuer auf die Erträge, nicht jedoch für die Umsatzsteuer. Die Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer lässt sich erst beenden, wenn nach der Installation fünf Jahre lang Umsatzsteuer entrichtet wurde.

Mehr Geld für die Einspeisung

Schon seit dem 30. Juli 2022 gelten attraktivere Einspeisevergütungen für Anlagen, die bereits vor diesem Stichtag in Betrieb gegangen sind. Anlagen bis 10 kW erhalten 8,2 Cent pro kWh, die ins Netz eingespeist wird.

Ist die Anlage größer, gilt eine Mischkalkulation: Für die ersten 10 kW Anlageleistung gibt es 8,2 Cent pro kWh, für jedes darüber hinaus gehende kW Leistung 7,1 Cent. Bei einer Maximalleistung von 20 kW errechnet sich daraus eine Einspeisevergütung von 7,65 Cent. Zum Vergleich: Wer seine Anlage im Juni 2022 in Betrieb genommen hat, erhält nur 6,34 Cent pro kWh. Die Preise für die Einspeisung sind jeweils für 20 Jahre ab dem Folgejahr der Inbetriebnahme festgeschrieben.

Noch höher sind die Einnahmen, wenn die PV-Anlage nicht für den Eigenverbrauch mitverwendet wird, sondern den kompletten Ertrag ins öffentliche Stromnetz einspeist. In diesem Fall gibt es für die ersten 10 kW Anlageleistung 13 Cent pro kWh, für jedes weitere kW 10,9 Cent. Allerdings entfällt dann die Kostenersparnis durch den Eigenverbrauch, die auf dem weitaus höheren Einkaufspreis für Strom basiert.

Tipp: Wer die Installation einer PV-Anlage plant, sollte daher seinen persönlichen Stromverbrauch in die Entscheidung über Volleinspeisung oder Eigenverbrauch mit einbeziehen. Trotz der unter dem Strich höheren Vergütung lohnt sich die Volleinspeisung nur für Betreiber von Anlagen, die keinen Batteriespeicher mit einplanen und bei vergleichsweise hoher Leistung nur einen geringen Stromverbrauch haben.

Angezogene Handbremse wird gelockert

Eine weitere Neuregelung betrifft den Ertrag der PV-Anlage. Bislang galt die Vorgabe, dass die Anlage höchstens 70% ihrer Maximalleistung ins öffentliche Netz einspeisen darf. Das bedeutet in der Praxis, dass beispielsweise eine Anlage mit 8 kW abgeregelt wird, sobald die Einspeiseleistung 5,6 kW erreicht – damit fahren die Anlagen praktisch von Frühjahr bis Herbst bei Sonnenschein um die Mittagszeit mit angezogener Handbremse. Diese für Betreiber höchst ärgerliche Deckelung wird nun für Anlagen, die ab Januar 2023 in Betrieb gehen, vollständig abgeschafft. Nach Schätzung von Experten führt dies dazu, dass bei gleicher Anlagenleistung pro Jahr bis zu 5% mehr Strom erzeugt werden können. Bestandsanlagen dürfen hingegen nur ihre Maximalleistung einspeisen, wenn sie höchstens 7 kW Strom erzeugen.

Erleichterung soll es auch bei der Wahl des Installationsortes geben. Anlagen bis maximal 20 kW sollen künftig auch dann förderfähig sein, wenn sie anstatt auf dem Dach des Hauses im Garten aufgebaut werden. Allerdings muss der Bauherr nachweisen, dass sich seine Dachfläche nicht für die Bestückung mit Solarmodulen eignet. Nachvollziehbare Gründe könnten etwa eine ungünstige Dachausrichtung oder eine bestehende Verbauung von möglichen Installationsflächen durch Dachfenster oder Gauben sein. Allerdings ist bei der Errichtung von Freiflächen-Anlagen das Baurecht zu beachten – je nach Standort und Größe kann eine Baugenehmigung erforderlich sein.

Fazit: Mit den neuen Regelungen haben sich die Rahmenbedingungen für diejenigen, die ab Anfang der kommenden Jahre in Photovoltaik investieren wollen, deutlich verbessert. Neuinvestoren profitieren dann von vereinfachten Steuerregelungen, dem Wegfall der Umsatzsteuer beim Erwerb und höheren Einspeisevergütungen. Wer bereits eine PV-Anlage betreibt, kommt hingegen nur mit starken Einschränkungen und unter bestimmten Voraussetzungen in den Genuss von finanziellen und regulatorischen Vorteilen.

Thomas Hammer, Freier Wirtschaftsjournalist, 75443 Ötisheim, E-Mail: th@hammertext.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(24):12-12