Helmut Lehr
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ("Steuerklasse II") soll die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der Alleinerziehenden abgelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern führen. Dahinter steckt die (althergebrachte) "Idealvorstellung" von Familie, dass sich üblicherweise zwei Erwachsene an den Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung mit Kindern beteiligen.
Hinweis: Seit dem Jahr 2020 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 €/Jahr (bei einem Kind) und erhöht sich um 240 € für jedes weitere Kind (vgl. AWA 15/2020).
Die Finanzverwaltung hatte bislang immer die Auffassung vertreten, dass nur solche Personen einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beanspruchen können, die nicht die Voraussetzungen für das "Ehegattensplitting" erfüllen. Der Bundesfinanzhof hat allerdings kürzlich entschieden, dass ein (zeitanteiliger) Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung oder im Jahr der Trennung auch beim Splittingtarif in Betracht kommt (vgl. AWA 16/2022).
Erfreulicherweise hat sich die Finanzverwaltung dieser Rechtsprechung nun ausdrücklich angeschlossen – und zwar in allen offenen Fällen (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.11.2022, AZ: IV C 8 – S 2265-a/22/10001 :001). Zugleich wurde nochmals klargestellt, wann Steuerpflichtige künftig als "alleinstehend" gelten und damit zumindest die wesentlichste Voraussetzung für den Entlastungsbetrag erfüllen (siehe Tabelle 1).

"Steuerschädliche" Haushaltsgemeinschaft
Der Entlastungsbetrag wird aber nur gewährt, wenn keine Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren volljährigen Person besteht – eigene Kinder ausgenommen, sofern für diese Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag beansprucht werden kann. Die Finanzämter prüfen deshalb insbesondere, ob nicht vielleicht doch ein (weiterer) Erwachsener in der Wohnung des "Alleinstehenden" lebt.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person vor, wenn beide in der gemeinsamen Wohnung auch gemeinsam wirtschaften. Das kann sowohl darin bestehen, dass die andere Person zu den Kosten beiträgt, als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit. Auf den Umfang der Hilfe oder des Anteils an den im Haushalt anfallenden Arbeiten kommt es in der Regel nicht an – das wäre ohnehin nur sehr schwer zu überprüfen.
Bei finanzieller Beteiligung spielen die konkreten Zahlungswege keine Rolle. Die Finanzämter unterstellen deshalb auch in solchen Fällen eine (steuerschädliche) Haushaltsgemeinschaft, in denen z.B. eine Person die laufenden Kosten ohne Miete trägt und die andere Person die Miete zahlt.
Eine Haushaltsgemeinschaft wird nicht nur bei typischen eheähnlichen Gemeinschaften angenommen, sondern auch bei Wohngemeinschaften unter gemeinsamer Wirtschaftsführung mit einer sonstigen volljährigen Person, z.B.
- einem Studierenden,
- mit volljährigen Kindern, die nicht mehr zum Kindergeld/Kinderfreibetrag berechtigen, sich also insbesondere nicht mehr in Berufsausbildung befinden,
- mit anderen Verwandten.
Das Finanzamt wird auch in solchen Fällen von einer Haushaltsgemeinschaft ausgehen, in denen die andere Person gar nicht in der Wohnung des "Alleinstehenden" gemeldet ist, sofern beide tatsächlich gemeinsam leben. Andererseits besteht zunächst eine gesetzliche Vermutung, dass immer eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, wenn die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung gemeldet ist.
Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Dazu muss man die Gemeinde bzw. das Finanzamt davon überzeugen, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den melderechtlichen Verhältnissen abweichen.
Hinweis: Der Steuerpflichtige, der den Entlastungsbetrag geltend macht, müsste dann glaubhaft darlegen (können), dass tatsächlich keine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen Person vorliegt.
Beispiel aus der Praxis
Apothekerin Mengel ist bzw. war alleinstehend und lebt mit ihren beiden minderjährigen Kindern in einem Haushalt. Mitte August 2022 zog ihr neuer Partner zu ihr in die Wohnung. Ende Dezember 2022 schließen beide gemeinsam den Bund fürs Leben und heiraten. Für 2022 entscheidet sich das Ehepaar für die Zusammenveranlagung (mit Splittingtarif).
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende errechnet sich für Frau Mengel im Jahr 2022 wie folgt: 4.008 € + 240 € (für das zweite Kind) = 4.248 €, davon 8/12 = 2.832 €.
Hinweis: Der Entlastungsbetrag wird nur für volle Monate um je 1/12 gekürzt, in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen. Daher kann Frau Mengel 8/12 des Jahresbetrags (bis einschließlich August) beanspruchen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(24):16-16