Dr. Hubert Ortner
Nach geltender Rechtslage besteht kein Anspruch auf Weiterbeauftragung von Dritten für das Betreiben von Teststellen nach der Coronavirus-Testverordnung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz unlängst und lehnte damit den Eilantrag eines ehemaligen Teststellenbetreibers ab (Urteil vom 03.11.2022 – AZ: 3 L 898/22.KO).
Diesem war eine befristete Beauftragung für das Betreiben einer Teststelle erteilt worden. Kurz vor deren Ablauf am 31. März 2022 beantragte er eine Weiterbeauftragung. Nachdem ihm diese nicht erteilt worden war, wandte er sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz. Er brachte vor, er sei zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Teststelle angewiesen. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der Antragsteller habe erst im September 2022 um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht. Allein das widerlege bereits die durch ihn vorgetragene Eilbedürftigkeit, so die Richter.
Zudem habe er auch keinen Anspruch auf eine weitere Beauftragung. Nach der neuen Fassung der Coronavirus-Testverordnung vom 29. Juni 2022 dürften Corona-Testungen ab dem 01. Juli 2022 nur noch von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und den von ihnen betriebenen Testzentren durchgeführt werden. Dritte dürften nicht mehr beauftragt werden. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob diese in der Vergangenheit bereits eine Teststelle betrieben hätten oder nicht.
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