Dr. Bettina Mecking
Das deutsche Gesundheitswesen wird gerade an unterschiedlichen Stellen von gewerblichen Anbietern "angesaugt". Ziel dieses Artikels ist es, die dahinterstehende Systematik aufzudecken – und wie sich diese Ansätze negativ auf Qualität, Patientensicherheit und auch Verdienstmöglichkeiten der Heilberufler auswirken können.
Im Apothekengesetz ist verankert, dass der Betreiber einer Apotheke nur ein Apotheker oder eine Apothekerin sein darf – nur diese dürfen finanzielle "Früchte" aus dem Betrieb einer Offizin ziehen. Dieses Prinzip betont die persönliche Verantwortung und Haftung des frei- und heilberuflich tätigen Apothekers. Es entkoppelt somit die Arzneimittelversorgung von ausschließlich an Gewinnmaximierung orientierten Vorgaben Dritter, wie z.B. Kapitalgesellschaften.
Apothekenplattformen im Internet wenden sich an Vor-Ort-Apotheken mit dem Versprechen, Wettbewerbsnachteile gegenüber marktstarken Versandapotheken auszugleichen – allerdings sind manche Partner selbst Arzneimittelversender. Diese "Kooperationskonzepte" wurden deshalb vielfach als trojanische Pferde klassifiziert, schränken sie doch die Unabhängigkeit von Apothekern in pharmazeutischer, betrieblicher und ökonomischer Hinsicht häufig deutlich ein, was mit dem geltenden Recht kollidieren kann.
Besonders kritisch wird es dann, wenn Strukturreformen anstehen und branchenfremde Außenstehende die Aufhebung des vom Europäischen Gerichtshof 2009 bestätigten Fremdbesitzverbots als unweigerlich herbeireden, um z.B. immer größere, spezialisierte Apothekenbetriebe finanziell als Kapitalgesellschaft führen zu können und damit ihre primär gewinnorientierten Interessen durchzusetzen.
Sie wollen nur unser aller Bestes – unser Geld
Wesentliches Ziel der Drittanbieter ist (wenig überraschend) das Mitverdienen:
- direkt am Umsatz oder Gewinn als Gegenleistung für die Errichtung von Strukturen, in denen sich Patienten idealerweise überregional abziehen lassen.
- durch Übernahme von Teilen der heilberuflichen Tätigkeit (z.B. die Ausstellung von Verschreibungen) mittels digitaler Anwendungen von Drittunternehmen.
- durch Einsatz nicht-heilberuflichen Personals zur Kostensenkung bei gleichzeitiger Gewinnmaximierung.
Die Plattformen sind aber nicht nur Arzneimitteldistributoren, sondern auch "Verschreibungen-Wegsteuerer":
- Zum einen machen sich die Marktplatzbetreiber keine Freunde bei den Arzneimittelherstellern, die sich einer Trivialisierung ihrer Rx-Lifestyle-Präparate über Online-Fragebogenrezepte dem Vernehmen nach auch auf dem Rechtsweg entgegenstellen.
- Zum anderen werden Ärzte auf Plattformen zu einer Art Handlanger für die Wünsche der Patienten degradiert: Sie kontrollieren allenfalls kurz die Plausibilität, bevor sie ein Rezept ausstellen. Das, was das Verbot der Laienwerbung gemäß §10 Abs. 1 HWG verhindern möchte, ist selbstverständliche Geschäftsgrundlage dieser neuen "Verkaufssysteme". Durch die abgenickte Eigentherapie geht den Ärzten vor Ort – namentlich den Urologen – überdies ein beträchtlicher Teil ihres "Brot-und-Butter"-Geschäfts verloren.
Nach §9 HWG darf für solche Fernbehandlungen nur dann geworben werden, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem Patienten nicht erforderlich ist. Nun findet auf einer Plattform aber kaum eine Fernbehandlung statt, die allgemein anerkannten fachlichen Standards genügt: Weil der Patient den Fragebogen manipulieren kann, steuert er seine vermeintliche Behandlung letzten Endes ausschließlich selbst.
Da für den Patienten nicht ersichtlich ist, wer ihn behandelt, verstößt die Werbung für Fernbehandlungen auch gegen §5a Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach sind dem Verbraucher sämtliche wesentliche Informationen anzugeben, die er benötigt, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Ein Hinweis darauf, welche Ärzte die Rezepte ausstellen, fehlt auf den Plattformen aber in der Regel.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass nach dem Verständnis hierzulande ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Leistungserbringern besteht. Um dem gerecht zu werden, ist der Patient vor Beginn einer jeglichen Versorgungsleistung nicht nur zwingend über deren Rechtsgrundlage zu informieren. Vielmehr muss er auch den Namen des Arztes bzw. Apothekers erfahren, zu dem er in dieses Vertrauensverhältnis tritt. Dafür reicht es nicht aus, auf einen "ärztlichen Beirat" zu verweisen.
Zudem wird auf Plattformen teilweise mit irreführenden Werbeaussagen der Eindruck erweckt, Patienten würden dort genauso gut versorgt wie bei einem persönlichen Kontakt. Dabei ist offensichtlich, dass sich solche Online-Verschreibungen weder mit einem Praxisbesuch bei einem niedergelassenen Arzt noch mit der professionellen Beratung in der stationären Apotheke vergleichen lassen.
Im Sinne der Vor-Ort-Apotheken und niedergelassenen Ärzte bleibt zu hoffen, dass hier alsbald faire juristische Grenzziehungen durch die laufenden Gerichtsverfahren – wie dem Grundsatzverfahren in Sachen Doc Morris Express, AZ: 13 O 17/22 KfH – erfolgen und Regelungen ggf. nachgeschärft werden, um Wildwuchs zu vermeiden.
Alternativ bieten sich rechtlich saubere, standeseigene Konzepte an, mit denen sich Apotheker und Ärzte den mitverdienenden Drittanbietern entgegenstellen.
Virtuelle Zahnschienen
Eine Zahnbegradigung mittels Zahnschienen wird seit Jahren in kieferorthopädischen Praxen angewendet. Das derzeit stark forcierte kontakt-reduzierte Modell gewerblicher Anbieter ist nach Ansicht der Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz problematisch. Vor allem sind die Webseiten der untersuchten Anbieter längst nicht so transparent wie ihre Zahnschienen.
Die Anbieter nutzen den Schönheitstrend gerader Zähne als Geschäftsmodell. Sie werben einseitig positiv für eine einzige Art der Zahnbegradigung. Auf solch einer Basis können Patienten keine informierte Entscheidung für oder gegen eine solche Behandlung treffen. Die großen Player auf diesem Markt sind meist Unternehmen, die als Start-ups entstanden sind und mittlerweile von Investoren finanziert werden. In der Regel beruht das telemedizinisch ausgerichtete Geschäftsmodell darauf, den persönlichen Kontakt zu minimieren.
Insofern bestehen deutliche Unterschiede zu normalen Zahnarztpraxen. Diese müssen zwar auch betriebswirtschaftlich arbeiten, aber nach §1 Abs. 4 Zahnheilkundegesetz (ZHG) ist die Ausübung der Zahnheilkunde kein Gewerbe. Die selbstständige Berufstätigkeit der Zahnärzte ist stattdessen ein freier Beruf (§1 Abs. 2 Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe – PartGG).
Zahnarztpraxen mit mehreren Zahnärzten sind daher in der Regel als Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert. Dies führt zu einer gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung aller Praxisinhaber, die gegenüber Patienten prinzipiell nicht beschränkt werden kann (§128 Handelsgesetzbuch analog). Im Gegensatz dazu sind die neuen Anbieter in der Regel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Aufsicht der Landeszahnärztekammern bezieht sich jedoch nur auf die jeweiligen Kammermitglieder, also auf die einzelnen Zahnärzte – nicht auf die GmbH. Die Unternehmen als solche unterliegen insofern nicht der zahnärztlichen Standesaufsicht, sondern allenfalls der Kontrolle durch das Gewerbeaufsichtsamt. Da die meisten Unternehmen maßgeblich von Kapitalgesellschaften finanziert werden, liegen hier deutlich stärkere Anreize vor, gewinnorientiert zu arbeiten, als es dem herkömmlichen Berufsbild der Zahnheilkunde entspricht.
Dr. Bettina Mecking, M.M., Fachanwältin für Medizinrecht, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, 40213 Düsseldorf, E-Mail: b.mecking@aknr.de
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(24):6-6