Helmut Lehr
Seit dem 01. Juli dieses Jahres müssen alle Grundstückseigentümer eine sog. Feststellungserklärung zur Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte einreichen (vgl. AWA 12/2022). Die alten (Einheits-)Werte waren bekanntlich für verfassungswidrig erklärt worden. Weil die ursprüngliche Abgabefrist (Stichtag: 31. Oktober 2022) zu knapp bemessen war, haben sich die Finanzminister der Länder auf eine bundesweite Verlängerung der Frist bis zum 31. Januar 2023 verständigt.
Hinweis: Ob in naher Zukunft noch eine weitergehende Fristverlängerung beschlossen wird, steht zurzeit nicht fest.
Allgemein ist zu vernehmen, dass zahlreiche Grundstückseigentümer Probleme mit dem Ausfüllen der Erklärung hatten bzw. haben, selbst aus Steuerbüros wird teils von "chaotischen" Zuständen berichtet. Fest steht, dass die Erklärung keineswegs so einfach vonstattengeht, wie sich der Gesetzgeber das erhofft hatte. Bereits die Ermittlung der Wohnflächen ist teils mit "Besonderheiten" gespickt, die eine gründliche Auseinandersetzung mit der Materie erfordern.
Es ist daher nicht auszuschließen, dass (eventuell sogar zahlreiche) Erklärungen zunächst fristwahrend auf die Schnelle eingereicht worden sind bzw. werden, ohne dass die einzelnen Angaben ausreichend sicher bzw. zutreffend ermittelt wurden.
Rechtsmittel einlegen?
Da mittlerweile die ersten Grundsteuerwertbescheide erlassen werden, stellt sich die Frage, wie mit diesen umzugehen ist. Insbesondere wenn Sie befürchten, dass die erklärten Berechnungsgrundlagen zu einem zu hohen Grundsteuerwert geführt haben, können Sie natürlich innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist Einspruch einlegen und weitere oder ergänzende Angaben "nachschieben".
Auch wenn die Höhe der Grundsteuer zunächst noch gar nicht feststeht, müssen Sie Fehler bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts durch Anfechtung des Grundsteuerwertbescheids geltend machen, weil dieser als sogenannter Grundlagenbescheid gilt.
Legen Sie erst später Einspruch gegen einen Folgebescheid ein (z.B. den Grundsteuerbescheid der Gemeinde), mit dem Sie nur Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid geltend machen, haben Sie damit keinen Erfolg!
Wenn Sie weitere Zeit brauchen, um die maßgebenden Verhältnisse genauer zu ermitteln bzw. einen steuerlichen Berater damit beauftragen möchten, könnten Sie vorsorglich Einspruch einlegen und den Bescheid damit zunächst offenhalten. Sie könnten darauf hinweisen, dass Sie die Begründung des Einspruchs umgehend nachreichen werden. Aus taktischen Gründen wäre dann ein Einspruch gegen Ende der Einspruchsfrist sinnvoll, um weitere Zeit zu gewinnen. Ohne nähere Begründung wird das Finanzamt Sie aber alsbald auffordern, diese nachzureichen bzw. den Einspruch zurückzunehmen.
Wichtig zu wissen: Fehler bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts können auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist korrigiert werden– nämlich durch eine sogenannte fehlerbeseitigende Fortschreibung des Grundsteuerwerts (vgl. §222 Absatz 3 Bewertungsgesetz). Führt die Fortschreibung zu einem niedrigeren Wert, wird sie auf den 01. Januar desjenigen Kalenderjahres durchgeführt, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
Hinweis:Eine fehlerbeseitigende Fortschreibung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der Fehler von einer gewissen Relevanz ist. Konkret muss der neue Grundsteuerwert vom zunächst errechneten Wert um mindestens 15.000 € abweichen!
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2022; 47(24):18-18