Inflationsausgleichsprämie

Bis zu 3.000 € bleiben steuerfrei


Helmut Lehr

Noch im Herbst des letzten Jahres hat der Gesetzgeber einen neuen Steuerbonus beschlossen, den Sie als Apothekeninhaber oder -leiter sehr gut nutzen können. Demnach bleiben noch bis zum 31.12.2024 bestimmte "Sonderzahlungen" komplett lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.

Im Rahmen der Umsetzung des "Entlastungspakets III" wurde eine Steuerbefreiung für die sogenannte Inflationsausgleichsprämie (kurz: IAP) eingeführt. Mit der neuen Vorschrift (vgl. §3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz) sollen Arbeitgeber zur Zahlung von steuerfreien Zusatzleistungen für Mitarbeiter animiert werden. Im Ergebnis möchte die Bundesregierung so eine weitere Entlastung der inflationsbedingt arg gebeutelten (Steuer-)Bürger erreichen.

Das heißt konkret: Sie können Ihren Mitarbeitern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 (!) einen Betrag von bis zu 3.000 € steuerfrei zuwenden. Die IAP ist zudem auch sozialabgabenfrei!

Hinweis: Die Leistung muss allerdings zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden – begünstigt sind Geld oder Sachbezüge. Und es muss sich um Arbeitnehmer im steuerlichen Sinn handeln (siehe Tabelle 1).

Übrigens: Eine vergleichbare Regelung hatte der Gesetzgeber bereits in "Corona-Zeiten" eingeführt (vgl. §3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz). Dadurch konnten Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern bereits bis zu 1.500 € steuer- und sozialabgabenfrei zuwenden (vgl. u.a. AWA 15/2020 und AWA 01/2022).

Sind Teilzahlungen begünstigt?

Die Steuerbefreiung greift auch für mehrere (Teil-)Zahlungen bzw. Teilleistungen, die der Arbeitgeber im begünstigten Zeitraum gewährt, allerdings insgesamt nur bis zu einer Höhe von 3.000 €. Es wäre daher möglich, dass Sie Ihren Mitarbeitern monatlich Teilbeträge der IAP auszahlen.

Die vom Gesetzgeber vorgegebene 3.000 €-Grenze gilt allerdings für die kumulierten Zahlungen im gesamten Begünstigungszeitraum (26.10.2022 bis 31.12.2024) und nicht etwa für jedes Jahr gesondert. Der Höchstbetrag ist aus steuertechnischer Sicht ein Freibetrag. Das bedeutet: Zahlen Sie z.B. eine IAP von insgesamt 5.000 €, bleiben 3.000 € steuerfrei und 2.000 € werden steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Hinweis: Hat ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse (mit verschiedenen Arbeitgebern), kann er die Inflationsausgleichsprämie auch mehrfach steuerfrei erhalten. Wenn Sie Minijobber beschäftigen, können Sie die Steuerbefreiung neben der Lohnsteuer-Pauschalierung anwenden.

Zusammenhang mit Inflation nachweisen?

Nach der Intention des Gesetzgebers muss die IAP zum Ausgleich gestiegener Verbraucherpreise gewährt werden (Inflationsbezug). Rein praktisch sieht das allerdings etwas anders aus. Insbesondere ist keine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter erforderlich. Es genügt, dass die IAP in einem sachlichen Zusammenhang mit der Preisentwicklung steht. Zur Dokumentation sollte die Zahlung in der Gehaltsabrechnung unbedingt als "Inflationsausgleichsprämie" bezeichnet oder im Überweisungsträger entsprechend vermerkt werden.

Hinweis: Sie brauchen als Arbeitgeber die tatsächliche Betroffenheit Ihrer Mitarbeiter nicht zu prüfen – betroffen ist ja ohnehin jeder! Allerdings muss der Inflationsbezug im Lohnkonto gesondert aufgezeichnet werden. Im Ergebnis muss die IAP bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sein.

Verknüpfung mit anderen Sonderzahlungen

Wie bereits erwähnt, ist die IAP zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren. Sie können daher nicht etwa ein Urlaubsgeld, auf das Mitarbeiter Anspruch haben, in eine IAP umwandeln. Generell können Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, nicht nachträglich in eine IAP umgewandelt werden.

Hinweis: Bestehen jedoch keine vertraglichen Verpflichtungen (z.B. bei freiwilligen "Tantiemen"), können Zahlungen unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen als IAP "ausgestaltet" werden.

Übrigens: Sollten Sie Sachleistungen als IAP gewähren, sind diese wegen ihrer Steuerfreiheit nicht in die Prüfung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze (50 €) einzubeziehen!

Kein Progressionsvorbehalt

Eine Reihe von steuerfreien Leistungen wie z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und wird deshalb in zahlreichen Fällen durch die Hintertür zumindest teilweise besteuert. Diese Gefahr besteht bei der IAP nicht – sie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt!

Die IAP ist deshalb auch weder vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, noch vom Arbeitnehmer in seiner jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben.

Internet-Tipp: FAQ-Liste zur IAP

Das Bundesfinanzministerium hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine frei zugängliche FAQ-Liste zur Inflationsausgleichsprämie (IAP) erstellt. Diese liefert bis zur Veröffentlichung einer offiziellen Verwaltungsanweisung nützliche Anwendungshinweise gleichermaßen für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer.

Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2023; 48(02):16-16