Helmut Lehr
Freiberufler erzielen aus einkommensteuerlicher Sicht Einkünfte aus selbständiger Arbeit (vgl. § 18 Einkommensteuergesetz – EStG). Diese unterscheiden sich von den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb (z. B. aus der Apotheke) insbesondere dadurch, dass sie nicht gewerbesteuerpflichtig sind; außerdem entfällt regelmäßig die Buchführungspflicht.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG können auch nebenberuflich erzielt werden – also beispielsweise neben einer Angestelltentätigkeit im Hauptberuf oder einem gewerblichen Betrieb.
Die Finanzverwaltung gewährt bereits seit vielen Jahren einen pauschalen Betriebsausgabenabzug bzw. lässt diesen unbeanstandet, wenn Sie steuerpflichtige Einnahmen aus
- wissenschaftlicher,
- künstlerischer oder
- schriftstellerischer Nebentätigkeit erzielen.
Dazu gehört auch eine nebenberufliche Vortrags-, Lehr- oder Prüfungstätigkeit.
Für diese selbstständigen Nebentätigkeiten können Betriebsausgaben in Höhe von 25 % der jeweiligen Einnahmen pro Jahr pauschal – also ohne konkreten Nachweis – abgezogen werden, bislang allerdings maximal 614 € jährlich.
Das Bundesfinanzministerium hat diese Obergrenze nun mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2023 auf 900 € pro Jahr angehoben (vgl. Schreiben vom 06.04.2023, AZ: IV C 6 – S 2246/20/10002 :001). Dies entspricht einer Erhöhung von 46 %!
Hinweis: Der Höchstbetrag kann allerdings für alle Nebentätigkeiten, die unter diese Vereinfachung fallen, nur einmal geltend gemacht werden. Natürlich haben Steuerpflichtige auch die Möglichkeit, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen und dementsprechend in Abzug zu bringen.
Achtung, wichtige Einschränkung!
Einige der genannten Nebentätigkeiten erfüllen auch die gesetzlichen Voraussetzungen der sogenannten Übungsleiterpauschale (vgl. hierzu AWA 17/2019, S. 16 f.). Diese kann insbesondere für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer o. ä. sowie aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit in Betracht kommen (vgl. § 3 Nr. 26 EStG). Die Übungsleiterpauschale wurde bereits im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 von 2.400 € auf 3.000 € angehoben.
Die Finanzverwaltung hat nun nochmals klargestellt, dass die Betriebsausgabenpauschale (25 % der Einnahmen, maximal 900 € jährlich) dann nicht gilt, wenn es sich um eine Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG handelt, die also von der Übungsleiterpauschale begünstigt wird.
Hauptberufliche selbstständige Tätigkeit?
Wer hauptberuflich journalistisch oder schriftstellerisch tätig ist, profitiert ggf. von einer erhöhten Betriebsausgabenpauschale. Diese beträgt nämlich 30 % der Betriebseinnahmen, nun aber maximal 3.600 € (bis einschließlich 2022: 2.455 €).
Es stellt sich insofern die Frage, in welchen Fällen eine „hauptberufliche Tätigkeit“ vorliegt, wenn daneben gar keine weitere steuerlich relevante Arbeit ausgeübt wird („Hausfrau/Hausmann“). Zur Nebenberuflichkeit vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass diese noch gegeben ist, wenn die wöchentliche Arbeitszeit maximal 14 Stunden beträgt. Das könnte im Umkehrschluss bedeuten, dass bereits in solchen Fällen eine begünstigte Haupttätigkeit vorliegt, in denen die wöchentliche Arbeitszeit (z. B. als Schriftsteller) wenigstens 15 Stunden ausmacht.
Hinweis: Auch bei einer hauptberuflichen Tätigkeit besteht natürlich die Möglichkeit, höhere Betriebsausgaben einzeln nachzuweisen!
Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2023; 48(09):18-18