Dr. Hubert Ortner
„Nachgewiesene Wirksamkeit und Verträglichkeit“ – damit wirbt die Firma Medice auf ihrer Webseite für ihre Meditonsin-Tropfen. Als Beleg dient eine „aktuelle, groß angelegte apothekenbasierte Anwender-Studie mit mehr als 1.000 Patienten“. Demnach sollen 90 % mit der Wirkung von Meditonsin zufrieden oder sehr zufrieden gewesen sein. Zudem heißt es, dass Meditonsin die Selbstheilungskräfte aktiviere und so dem Körper ermögliche, selbst effektiver und schneller gegen den Infekt vorzugehen. Und weiter: „Dies ist ein entscheidender Vorteil insbesondere auch im Vergleich zu vielen chemisch-synthetischen Arzneimitteln, die ausschließlich die Symptome unterdrücken.“
Das rief die Verbraucherzentrale NRW auf den Plan: Sie mahnte Medice wegen irreführender Werbeaussagen zunächst ab. Nachdem das Unternehmen nicht nachgegeben hatte, erhob sie Klage vor dem Landgericht Dortmund. Ihr Argument: Durch die Werbung entstehe der falsche Eindruck, dass nach der Einnahme eine gesundheitliche Verbesserung mit Sicherheit erwartet werden könne, keine Nebenwirkungen zu erwarten seien und das Mittel „chemisch-synthetischen Arzneimitteln“ überlegen sei. Damit verstoße das Unternehmen gegen Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) .
Das Landgericht Dortmund teilte die Auffassung der Klägerin und urteilte im September 2022 zu ihren Gunsten (AZ: 25 O 22/22). Dieses Urteil ist nun rechtskräftig geworden. Zwar hatte Medice Berufung beim Oberlandesgericht in Hamm eingelegt. Doch dieses machte im Verfahren deutlich, dass die Erfolgsaussichten gering seien. Daraufhin nahm der Arzneimittelhersteller die Berufung zurück.
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