Helmut Lehr
Noch bis zum 31.12.2024 können Sie Ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie (IAP) bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei zuwenden (§ 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz – EStG). Wir haben Ihnen die neue Steuerbegünstigung an dieser Stelle bereits ausführlich vorgestellt (vgl. AWA 2/2023, S. 16 f.). Sofern Sie diese Möglichkeit noch nicht (vollständig) genutzt haben, sollten Sie zumindest nochmals darüber nachdenken, ob diese besondere Art der Mitarbeiterbindung für Ihre Apotheke in Betracht kommt.
Hinweis: Die FAQ der Finanzverwaltung zu dieser neuen Steuerbegünstigung werden fortlaufend aktualisiert (www.bundesfinanzministerium.de). Einige berichtenswerte Aspekte sind nachfolgend dargestellt.
Ehegattenarbeitsverhältnisse
Die Finanzbehörden haben faktisch bestätigt, dass die IAP auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen, insbesondere Ehegatten, genutzt werden kann. Hier wird (natürlich) geprüft werden, ob die Gewährung der IAP auch unter Fremden üblich wäre (Fremdvergleichsgrundsatz). Wurde der Vertrag nur pro forma abgeschlossen, um die steuerfreie IAP zu erhalten (reines „Gefälligkeitsarbeitsverhältnis“), funktioniert das Ganze selbstverständlich nicht – außerdem drohen straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen.
Dauer des Arbeitsverhältnisses
Es spielt für den Steuervorteil keine Rolle, wie lange der jeweilige Mitarbeiter bereits bei Ihnen beschäftigt ist – auch Neulinge profitieren sofort. Sie müssen lediglich darauf achten, dass die Auszahlung im Begünstigungszeitraum erfolgt.
Dauerhafte Lohnerhöhungen
Der Sinn und Zweck der Regelung besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung darin, Sonderleistungen zur Abfederung inflationsbedingter Nachteile zu begünstigen. Deshalb gilt die Befreiung nicht für dauerhafte Lohnerhöhungen.
Auszahlung unter besonderen Bedingungen
Arbeitgeber haben womöglich ein Interesse daran, die Zahlung der IAP unter einer (oder mehreren) Bedingungen vorzunehmen. Zu denken wäre an eine Kopplung mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder an eine bestandene Probezeit. Vielleicht möchte man sich auch ein Rückforderungsrecht für den Fall der alsbaldigen Kündigung vorbehalten. Für die Steuerfreiheit an sich sind solche Bedingungen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht schädlich. Allerdings muss hier sehr genau geprüft werden, ob solche „Vorbehalte“ überhaupt arbeitsrechtlich zulässig sind.
Verknüpfung mit Sonderzahlungen
Für Arbeitgeber wäre es natürlich wünschenswert, wenn die Steuerbefreiung bei der Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld genutzt werden könnte. Die IAP ist allerdings zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren – eine Umwandlung von bereits zugesagten Leistungen ist daher grundsätzlich nicht möglich.
Allerdings ist nach Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich Folgendes denkbar: Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG ist es zulässig, die Zahlung einer IAP so mit der Zahlung von (z. B.) Weihnachtsgeld zu verbinden, dass zwei gesonderte Beträge (Weihnachtsgeld und IAP) in derselben Gehaltsabrechnung angeführt werden.
Hinweis: Überdies soll es auch möglich sein, dass der Arbeitgeber eine IAP zahlt und quasi im Gegenzug bereits geleistete Überstunden kürzt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Mitarbeiter bei Zahlung der IAP keinen Anspruch auf Vergütung (Auszahlung!) der Überstunden hat(te), sondern z. B. lediglich auf Freizeitausgleich.
Helmut Lehr, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, 55437 Appenheim
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2023; 48(13):18-18