Dr. Hubert Ortner
Das Berliner Start-up Mayd wirbt mit der Lieferung von Arzneimitteln an 365 Tagen im Jahr – in der Regel innerhalb von 30 Minuten. Die Wettbewerbszentrale hat wegen dieser Dienstleistung zwei wettbewerbsrechtliche Verfahren angestoßen. Sie betreffen die Sonn- und Feiertagslieferung in Nordrhein-Westfalen. Bereits im vergangenen April entschied das Landgericht Köln in erster Instanz, dass eine in NRW ansässige Apotheke, die nicht zum Notdienst eingeteilt ist, an Sonn- und Feiertagen aber dennoch über Mayd ausliefern lässt, unlauter handelt. Denn es liege ein Verstoß gegen das Feiertagsgesetz des Landes NRW vor. Rechtskräftig ist das Kölner Urteil nicht – der Apotheker hat Rechtsmittel eingelegt.
Parallel dazu ging die Wettbewerbszentrale auch gegen Mayd selbst vor – hier musste vor dem Landgericht Berlin geklagt werden. Das am 20. Juli 2023 verkündete Urteil (AZ: 93 O 110/22) fügt sich nahtlos in die Argumentation des Landgerichts Köln ein. Auch in Berlin hält man die Auslieferung der Apothekenwaren in NRW an Sonn- und Feiertagen für unzulässig. Es werde gegen § 3 Feiertagsgesetz NRW verstoßen. Insbesondere sei die Abholung und Auslieferung der Waren nicht nach § 7 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz NRW „besonders erlaubt“. Demnach ist Apotheken zwar an Sonn- und Feiertagen die Öffnung gestattet. Jedoch enthält Absatz 2 der Norm eine Ermächtigung für die zuständige Apothekerkammer zu regeln, dass an Sonn- und Feiertagen abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss.
Rechtskräftig ist auch dieses Urteil nicht. Mayd kann noch Rechtsmittel einlegen.
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